haftrecht.at
von Brandauer RA
Strafhaft

Rechtsmittel und Beschwerden im Strafvollzug in Österreich

Rechtsmittel im Strafvollzug: Beschwerde nach § 120 StVG, Entscheidung durch Anstaltsleiter und Vollzugsgericht nach § 121 StVG, Grundsatzbeschwerde an das OLG Wien.

Ihr Rechtsanwalt — persönlich, erreichbar, erfahren

Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

Ihr Rechtsanwalt für Haftrecht und Freiheitsentzug

Wenn jemand in Haft sitzt, zählt jede Stunde. Ein Ansprechpartner, der Sie persönlich begleitet, vom Haftprüfungstermin bis zur Entlassung.

9. Juni 2026 · Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

Auch im Strafvollzug gilt nicht jede Anordnung als unumstößlich. Wer sich durch eine Entscheidung, eine Anordnung oder ein Verhalten von Vollzugsbediensteten in seinen Rechten verletzt sieht, kann sich dagegen wehren. Dieser Beitrag erklärt, welche Rechtsbehelfe das Strafvollzugsgesetz vorsieht, wie die Beschwerde abläuft, welche Fristen gelten und welcher weitere Weg nach einer Abweisung offensteht.

Wichtig vorweg, weil hier oft veraltetes Wissen kursiert: Die früheren Vollzugskammern wurden mit 1.1.2014 abgeschafft. An ihre Stelle traten das beim Landesgericht eingerichtete Vollzugsgericht und für die Grundsatzbeschwerde das Oberlandesgericht Wien. Aus anwaltlicher Perspektive entscheidet im Vollzug oft die Geschwindigkeit, denn die Beschwerdefrist ist kurz und die Beschwerde hält den Vollzug der Maßnahme nicht von selbst auf.

Worum geht es bei Ihrem Anliegen?

Maßnahme, Frist, Abweisung oder Sonderweg, was ist Ihr nächster Schritt?

Der Rechtsschutz im Vollzug kennt mehrere Wege. Wählen Sie die Konstellation, die zu Ihrer Situation passt, Sie erhalten eine Einordnung mit konkreten ersten Schritten und der passenden Vertiefung.

Sie wissen schon, dass Sie eine Anfrage stellen wollen? Direkt zum Anfrageformular.

01 Frage 1

Worum geht es bei Ihrem Anliegen im Vollzug?

Der Rechtsschutz im Strafvollzug kennt mehrere Wege, vom formlosen Ansuchen über die Beschwerde gegen eine belastende Maßnahme bis zur Grundsatzbeschwerde an das Oberlandesgericht. Wählen Sie die Konstellation, die Ihrer Situation am nächsten kommt.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Gegen Entscheidungen, Anordnungen und Verhalten im Vollzug steht die Beschwerde nach § 120 StVG offen.

Wer sich durch eine Entscheidung, eine Anordnung oder ein Verhalten von Vollzugsbediensteten in seinen Rechten verletzt sieht, kann nach § 120 StVG Beschwerde erheben. Über Beschwerden gegen nachgeordnete Bedienstete entscheidet nach § 121 StVG zunächst der Anstaltsleiter. Richtet sich die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Anstaltsleiters und hilft er ihr nicht ab, entscheidet das Vollzugsgericht. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, sie kann aber auf Antrag oder von Amts wegen zuerkannt werden.

Konkret jetzt zu tun: Erstens die beanstandete Maßnahme genau bezeichnen und begründen, eine bloße Unzufriedenheit genügt nicht. Zweitens die Frist von vierzehn Tagen im Blick behalten, sie ist kurz. Drittens prüfen, ob die aufschiebende Wirkung beantragt werden soll, etwa wenn der Vollzug der Maßnahme einen schwer wiedergutzumachenden Nachteil brächte.

Vertiefung: Rechte im Vollzug und Beschwerdewege →
02

Die Beschwerde ist binnen vierzehn Tagen schriftlich oder mündlich einzubringen, sie hat keine aufschiebende Wirkung.

Die Beschwerde nach § 120 StVG ist gegen eine Entscheidung binnen vierzehn Tagen ab Verkündung oder Zustellung einzubringen. Richtet sich die Beschwerde gegen ein Verhalten ohne förmliche Entscheidung, läuft die Frist von vierzehn Tagen ab dem Zeitpunkt, ab dem der Beschwerdegrund bekannt war. Die Beschwerde kann schriftlich oder mündlich zu einer vom Anstaltsleiter bestimmten Zeit erhoben werden, sie muss die beanstandete Maßnahme bezeichnen und begründen.

Konkret jetzt zu tun: Erstens die Frist berechnen und einhalten, eine verspätete Beschwerde wird zurückgewiesen. Zweitens die Beschwerde nachweisbar einbringen, schriftlich ist die sicherere Form. Drittens beachten, dass die Beschwerde den Vollzug der Maßnahme nicht aufhält, ein Antrag auf aufschiebende Wirkung ist gegebenenfalls gesondert zu stellen.

Vertiefung: Fristen und Form der Vollzugsbeschwerde →
03

Gegen die Entscheidung des Vollzugsgerichts ist die Grundsatzbeschwerde an das Oberlandesgericht Wien möglich.

Weist das Vollzugsgericht die Beschwerde ab, ist die Entscheidung nur beschränkt anfechtbar. Der Strafgefangene und der Bundesminister für Justiz können binnen sechs Wochen wegen Gesetzwidrigkeit Beschwerde an das Oberlandesgericht Wien erheben, das für das gesamte Bundesgebiet zuständig ist. Diese Grundsatzbeschwerde ist aber nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt. Hat das Gericht sein Ermessen im Rahmen des Gesetzes geübt, liegt keine Gesetzwidrigkeit vor.

Konkret jetzt zu tun: Erstens die Begründung der Entscheidung daraufhin prüfen, ob eine erhebliche Rechtsfrage berührt ist, denn nur dann ist der Weg zum Oberlandesgericht offen. Zweitens die Frist von sechs Wochen wahren. Drittens die Gesetzwidrigkeit konkret darlegen, eine bloß andere Tatsachenwürdigung trägt die Grundsatzbeschwerde nicht.

Vertiefung: Grundsatzbeschwerde und Oberlandesgericht Wien →
04

Für Krankenbehandlung gilt § 122 StVG, daneben stehen Volksanwaltschaft und nach Erschöpfung des Instanzenzugs die Höchstgerichte offen.

Nicht jedes Anliegen läuft über § 120 StVG. Beschwerden über die Krankenbehandlung folgen dem eigenen Weg des § 122 StVG. Unabhängig vom Beschwerdeverfahren kann die Volksanwaltschaft befasst werden, die die Verwaltung kontrolliert und auch in Justizanstalten tätig wird. Nach Erschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzugs kommen der Verfassungsgerichtshof und der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Betracht, etwa wenn eine Verletzung von Grundrechten geltend gemacht wird.

Konkret jetzt zu tun: Erstens das Anliegen dem richtigen Weg zuordnen, Krankenbehandlung nach § 122 StVG, sonstige Maßnahmen nach § 120 StVG. Zweitens die Volksanwaltschaft als ergänzende Kontrolle in Betracht ziehen, sie ersetzt aber das Beschwerdeverfahren nicht. Drittens für den Gang zu den Höchstgerichten den innerstaatlichen Instanzenzug vollständig ausschöpfen, sonst ist der Weg verschlossen.

Vertiefung: Krankenbehandlung, Volksanwaltschaft und Höchstgerichte →

Welche Rechtsbehelfe es im Vollzug gibt

Der Rechtsschutz im Strafvollzug ist gestuft. Am Anfang steht oft das formlose Ansuchen nach § 119 StVG, mit dem ein Anliegen an den Anstaltsleiter herangetragen wird. Es ist kein Rechtsmittel, sondern der einfache Weg, eine Entscheidung herbeizuführen oder eine Maßnahme anzuregen. Bleibt es erfolglos oder ergeht eine belastende Entscheidung, folgt die eigentliche Beschwerde.

Die Beschwerde nach § 120 StVG ist der zentrale Rechtsbehelf. Sie steht gegen Entscheidungen, Anordnungen und das Verhalten von Vollzugsbediensteten offen, soweit dadurch Rechte des Strafgefangenen verletzt werden. Die Beschwerde muss die beanstandete Maßnahme bezeichnen und begründen. Beschwerden über die Krankenbehandlung folgen dagegen dem eigenen Weg des § 122 StVG.

Davon zu unterscheiden sind die gerichtlichen Entscheidungen des Vollzugsgerichts in eigenen Verfahren, etwa über die bedingte Entlassung oder den Strafaufschub. Diese folgen eigenen Verfahrensregeln mit eigenen Rechtsmitteln und sind nicht Gegenstand der Beschwerde nach § 120 StVG. Wer unsicher ist, welcher Weg gilt, sollte das Anliegen früh richtig zuordnen, denn die Wege unterscheiden sich in Frist und Form.

Ablauf der Beschwerde: Frist, Form und Entscheidung

Die Beschwerde nach § 120 StVG ist gegen eine Entscheidung binnen vierzehn Tagen ab Verkündung oder Zustellung einzubringen. Richtet sie sich gegen ein Verhalten ohne förmliche Entscheidung, läuft die Frist von vierzehn Tagen ab dem Zeitpunkt, ab dem der Beschwerdegrund bekannt war. Eingebracht wird die Beschwerde schriftlich oder mündlich zu einer vom Anstaltsleiter bestimmten Zeit. Eine verspätete Beschwerde wird zurückgewiesen, die Fristwahrung ist daher entscheidend.

Über die Beschwerde entscheidet nach § 121 StVG zunächst der Anstaltsleiter, soweit sie sich gegen nachgeordnete Bedienstete oder deren Anordnungen richtet. Richtet sich die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Anstaltsleiters und hilft er ihr nicht ab, entscheidet das Vollzugsgericht. Der Beschwerdeführer ist vor der Entscheidung zu hören, sofern dies nicht entbehrlich ist. Die Entscheidung wird schriftlich mitgeteilt und enthält eine Belehrung über den weiteren Rechtsweg.

Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Der Vollzug der beanstandeten Maßnahme läuft also weiter, bis über die Beschwerde entschieden ist. Der Anstaltsleiter oder das Gericht können die aufschiebende Wirkung aber von Amts wegen oder auf Antrag zuerkennen, wenn kein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht und der Vollzug der Maßnahme einen unverhältnismäßigen Nachteil brächte. Bei einschneidenden Maßnahmen ist der Antrag auf aufschiebende Wirkung daher mitzudenken.

Rechtsbehelf, Zuständigkeit und Frist

Die Rechtsbehelfe im Vollzug im Überblick

Der Rechtsschutz im Vollzug verbindet mehrere Wege mit jeweils eigener Zuständigkeit und Frist. Die Übersicht ordnet die wichtigsten Wege, im Einzelfall ist eine genaue Prüfung nötig.

Rechtsbehelfe im Strafvollzug nach Rechtsgrundlage, Zuständigkeit und Frist
Rechtsbehelf Inhalt und Rechtsgrundlage Zuständigkeit und Frist
Ansuchen Formloses Anliegen an den Anstaltsleiter Ansuchen nach § 119 StVG, kein Rechtsmittel Anstaltsleiter, keine eigene Frist
Beschwerde Gegen Entscheidung, Anordnung oder Verhalten Beschwerde nach § 120 StVG, keine aufschiebende Wirkung Anstaltsleiter, gegen dessen Entscheidung das Vollzugsgericht, vierzehn Tage
Grundsatzbeschwerde Gegen die Entscheidung des Vollzugsgerichts Beschwerde wegen Gesetzwidrigkeit, § 16a und § 121 StVG Oberlandesgericht Wien, sechs Wochen, nur bei erheblicher Rechtsfrage
Krankenbehandlung Beschwerde über die medizinische Versorgung Eigener Weg nach § 122 StVG Gesonderter Weg neben § 120 StVG

Die gerichtlichen Entscheidungen des Vollzugsgerichts in eigenen Verfahren, etwa über die bedingte Entlassung, folgen eigenen Rechtsmitteln und sind nicht Gegenstand der Beschwerde nach § 120 StVG. Daneben können die Volksanwaltschaft und nach Erschöpfung des Instanzenzugs der Verfassungsgerichtshof und der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte befasst werden.

Wenn die Beschwerde abgewiesen wird: Grundsatzbeschwerde

Weist das Vollzugsgericht die Beschwerde ab, ist die Entscheidung nur beschränkt anfechtbar. Der Strafgefangene und der Bundesminister für Justiz können binnen sechs Wochen wegen Gesetzwidrigkeit Beschwerde an das Oberlandesgericht Wien erheben. Dieses Gericht entscheidet seit der Reform 2014 für das gesamte Bundesgebiet über solche Grundsatzbeschwerden.

Die Grundsatzbeschwerde ist nicht in jedem Fall zulässig. Sie setzt voraus, dass die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, der Rechtssicherheit oder der Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt. Das ist etwa der Fall, wenn das Vollzugsgericht von einer einheitlichen Rechtsprechung abweicht oder eine solche fehlt. Eine bloß andere Würdigung der Tatsachen oder die Unzufriedenheit mit dem Ergebnis genügt nicht.

Hat das Vollzugsgericht sein Ermessen im Rahmen des Gesetzes geübt, liegt keine Gesetzwidrigkeit vor. Die Grundsatzbeschwerde dient also der Klärung erheblicher Rechtsfragen, nicht der vollständigen Überprüfung jeder Einzelfallentscheidung. Wer sie erheben will, sollte die Gesetzwidrigkeit konkret und auf die maßgebliche Rechtsfrage bezogen darlegen.

Häufige Fragen

Was zu Rechtsmitteln im Vollzug häufig gefragt wird.

Gegen was kann ich im Strafvollzug Beschwerde erheben? +

Nach § 120 StVG kann gegen Entscheidungen, Anordnungen und das Verhalten von Vollzugsbediensteten Beschwerde erhoben werden, soweit dadurch Rechte des Strafgefangenen verletzt werden. Die Beschwerde muss die beanstandete Maßnahme bezeichnen und begründen. Beschwerden über die Krankenbehandlung folgen dem eigenen Weg des § 122 StVG.

Wie lange habe ich für die Beschwerde Zeit? +

Gegen eine Entscheidung ist die Beschwerde binnen vierzehn Tagen ab Verkündung oder Zustellung einzubringen. Richtet sie sich gegen ein Verhalten ohne förmliche Entscheidung, läuft die Frist von vierzehn Tagen ab dem Zeitpunkt, ab dem der Beschwerdegrund bekannt war. Eine verspätete Beschwerde wird zurückgewiesen, die Fristwahrung ist daher entscheidend.

Wer entscheidet über meine Beschwerde? +

Nach § 121 StVG entscheidet zunächst der Anstaltsleiter, soweit sich die Beschwerde gegen nachgeordnete Bedienstete oder deren Anordnungen richtet. Richtet sich die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Anstaltsleiters und hilft er ihr nicht ab, entscheidet das Vollzugsgericht. Der Beschwerdeführer ist vor der Entscheidung zu hören, sofern dies nicht entbehrlich ist.

Hält die Beschwerde die Maßnahme auf? +

Nein, die Beschwerde hat nach § 120 StVG keine aufschiebende Wirkung. Der Vollzug der beanstandeten Maßnahme läuft weiter, bis entschieden ist. Der Anstaltsleiter oder das Gericht können die aufschiebende Wirkung aber von Amts wegen oder auf Antrag zuerkennen, wenn kein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht und der Vollzug einen unverhältnismäßigen Nachteil brächte.

Was kann ich tun, wenn die Beschwerde abgewiesen wird? +

Gegen die Entscheidung des Vollzugsgerichts können der Strafgefangene und der Bundesminister für Justiz binnen sechs Wochen wegen Gesetzwidrigkeit Beschwerde an das Oberlandesgericht Wien erheben. Diese Grundsatzbeschwerde ist aber nur zulässig, wenn die Entscheidung von einer Rechtsfrage abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt.

Gibt es neben der Beschwerde noch andere Wege? +

Ja. Unabhängig vom Beschwerdeverfahren kann die Volksanwaltschaft befasst werden, die die Verwaltung kontrolliert und auch in Justizanstalten tätig wird. Sie ersetzt das Beschwerdeverfahren aber nicht. Nach Erschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzugs kommen der Verfassungsgerichtshof und der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Betracht, etwa bei einer geltend gemachten Grundrechtsverletzung.

Themen
strafhaftrechtsmittelbeschwerdeparagraph-120-stvgparagraph-121-stvgvollzugsgericht

Verhaftung? Festnahme? Haftbefehl?

Bei Freiheitsentzug zählt jede Stunde. Rufen Sie direkt an oder schreiben Sie uns, Rückruf innerhalb eines Werktags. In dringenden Fällen sind wir auch außerhalb der Bürozeiten erreichbar.

Kontakt

Direkter Draht in die Kanzlei.

Anschrift

BRANDAUER Rechtsanwälte GmbH Giselakai 51 5020 Salzburg