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von Brandauer RA
Strafhaft

Elektronisch überwachter Hausarrest nach Strafantritt: die Fußfessel im Strafvollzug

Elektronisch überwachter Hausarrest in der Strafhaft: Voraussetzungen nach §§ 156c, 156d StVG, Entscheidung des Anstaltsleiters und Beschwerde nach § 120 StVG.

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Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

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7. Juni 2026 · Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

Der elektronisch überwachte Hausarrest, umgangssprachlich Fußfessel, ist keine Erleichterung am Rande, sondern eine eigene Form des Strafvollzugs außerhalb der Anstalt. Wer die Voraussetzungen erfüllt, verbüßt seine Strafe in der eigenen Wohnung, geht weiter zur Arbeit und bleibt bei der Familie. Dieser Beitrag zeigt, wann die Fußfessel nach dem Strafantritt in Betracht kommt, welche Voraussetzungen das Gesetz verlangt und wie das Verfahren abläuft.

Die Rechtsgrundlagen liegen in den §§ 156b ff StVG. Sie sind streng von der Fußfessel in der Untersuchungshaft zu trennen, die § 173a StPO regelt und einem ganz anderen Zweck dient. Hier geht es ausschließlich um den Vollzug einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe. Aus anwaltlicher Perspektive lohnt es, die Voraussetzungen früh aufzubauen, denn die Fußfessel entscheidet sich an einer guten Vorbereitung von Wohnung, Beschäftigung und sozialem Umfeld.

Kommt die Fußfessel in Frage?

Vor Antritt, im Übergang oder nach Ablehnung, wo stehen Sie?

Der elektronisch überwachte Hausarrest folgt je nach Verfahrensstand und Delikt unterschiedlichen Regeln. Wählen Sie die Konstellation, die zu Ihrer Situation passt, Sie erhalten eine Einordnung mit konkreten ersten Schritten und der passenden Vertiefung.

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01 Frage 1

In welcher Phase stellt sich die Frage nach der Fußfessel?

Der elektronisch überwachte Hausarrest kann von Anfang an die Anstaltshaft ersetzen oder erst im weiteren Verlauf an ihre Stelle treten. Bei bestimmten schweren Delikten gelten engere Grenzen. Wählen Sie die Konstellation, die Ihrer Situation am nächsten kommt.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Bei Strafe bis 24 Monate den Antrag nach § 156c StVG schon vor dem Strafantritt vorbereiten.

Beträgt die zu verbüßende Strafzeit nicht mehr als 24 Monate, kann der gesamte Vollzug von Beginn an als elektronisch überwachter Hausarrest stattfinden. § 156c StVG verlangt dafür eine geeignete Unterkunft, eine angemessene Beschäftigung, ein ausreichendes Einkommen zum Lebensunterhalt, eine Kranken- und Unfallversicherung sowie die schriftliche Einwilligung der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen. Über den Antrag entscheidet der Anstaltsleiter der Zielanstalt nach § 156d StVG, nicht das Gericht.

Konkret jetzt zu tun: Erstens die Nachweise zusammenstellen, also Wohnungsnachweis, Arbeitgeberbestätigung oder Beleg der selbständigen Tätigkeit, Versicherungsnachweis und die Zustimmungserklärungen der Mitbewohner. Zweitens den Antrag rechtzeitig vor dem Strafantritt einbringen, damit die Anstaltshaft gar nicht erst angetreten werden muss. Drittens den Verein NEUSTART einbinden, der die Wohnung besichtigt und die Eignung prüft.

Vertiefung: Elektronisch überwachter Hausarrest in der Strafhaft →
02

Bei längerer Strafe den Übergang in die Fußfessel rund drei bis sechs Monate vor Erreichen der 24-Monats-Grenze vorbereiten.

Auch wer eine längere Strafe verbüßt, kann in den elektronisch überwachten Hausarrest wechseln, sobald die noch zu verbüßende Strafzeit 24 Monate nicht übersteigt. § 156c StVG stellt auf die noch zu verbüßende Strafzeit ab, die Fußfessel ist damit nicht nur Ersatz für den Strafantritt, sondern auch ein Instrument im weiteren Vollzugsverlauf. Wer eine 36-monatige Strafe verbüßt, kann nach zwölf Monaten Anstaltshaft die verbleibenden 24 Monate in der eigenen Wohnung verbringen.

Konkret jetzt zu tun: Erstens die Voraussetzungen früh aufbauen, also Wohnung, Beschäftigung und soziales Umfeld so ordnen, dass sie bei Erreichen der Grenze tragen. Zweitens den Antrag rund drei bis sechs Monate vor dem Stichtag vorbereiten, damit die Übergabe nahtlos erfolgt. Drittens das Anliegen im Vollzugsplan verankern, damit Lockerungen und Fußfessel-Perspektive aufeinander abgestimmt sind.

Vertiefung: Elektronisch überwachter Hausarrest in der Strafhaft →
03

Bei Katalogdelikten gilt die Grenze von zwölf Monaten, bei Sexualdelikten greift zusätzlich die Sperre nach § 156c Abs 1a StVG.

Bei Verurteilungen wegen bestimmter schwerer Delikte bleibt die engere Grenze von zwölf Monaten Reststrafe bestehen. § 156c Abs 1 StVG nennt dafür unter anderem Mord, Totschlag, absichtlich schwere Körperverletzung, schweren Raub nach § 143 Abs 2 StGB, die Sexualdelikte der §§ 201 bis 207b StGB und die Terrorismusdelikte der §§ 278b bis 278g StGB. Bei den Sexualdelikten der §§ 201 bis 207b StGB und den Terrorismusdelikten kommt nach § 156c Abs 1a StVG hinzu, dass der Hausarrest erst beginnen darf, wenn die zeitlichen Voraussetzungen einer bedingten Entlassung nach § 46 StGB erreicht sind.

Konkret jetzt zu tun: Erstens prüfen lassen, ob das Delikt unter den Katalog fällt und welche Grenze gilt. Zweitens bei Sexualdelikten den frühestmöglichen Beginn anhand der Frist des § 46 StGB berechnen. Drittens die therapeutische Auseinandersetzung mit der Tat dokumentieren, weil sie hier sowohl für die Bewilligung als auch für eine spätere bedingte Entlassung tragend ist.

Vertiefung: Bedingte Entlassung und die Frist des § 46 StGB →
04

Gegen die ablehnende Entscheidung des Anstaltsleiters die Beschwerde an das Vollzugsgericht prüfen und die Mängel beheben.

Lehnt der Anstaltsleiter den Antrag ab, ist die Entscheidung zu begründen. Eine pauschale Ablehnung ist unzulässig, sie erfordert immer eine individuelle Begründung. Gegen die Entscheidung steht die Vollzugsbeschwerde nach § 120 StVG offen, über die das Vollzugsgericht entscheidet. Häufige Ablehnungsgründe sind eine ungeeignete Wohnung, eine fehlende oder unklare Beschäftigung, eine fehlende Zustimmung der Mitbewohner oder eine ungünstige Gefährdungseinschätzung.

Konkret jetzt zu tun: Erstens die Begründung der Ablehnung genau prüfen, sie zeigt, an welchem Punkt der Antrag gescheitert ist. Zweitens die beanstandeten Mängel beheben und einen neuen Antrag stellen, etwa indem eine geeignetere Wohnung nachgewiesen oder eine Beschäftigung gesichert wird. Drittens parallel die Beschwerde an das Vollzugsgericht erwägen, wenn die Ablehnung rechtlich fehlerhaft erscheint.

Vertiefung: Rechte im Vollzug und Beschwerdewege →

Was die Fußfessel im Strafvollzug ist

Der elektronisch überwachte Hausarrest ist eine Form des Strafvollzugs, bei der die Freiheitsstrafe nicht in der Justizanstalt, sondern in der eigenen Wohnung vollzogen wird. Geregelt ist er in den §§ 156b ff StVG. Die betroffene Person trägt einen Sender am Bein, eine Empfangsstation in der Wohnung überwacht die Einhaltung der festgelegten Aufenthalts- und Bewegungszeiten. Außerhalb dieser Zeiten gilt Anwesenheitspflicht in der Wohnung.

Wichtig ist die Abgrenzung zur Fußfessel in der Untersuchungshaft. Der elektronisch überwachte Hausarrest nach § 173a StPO ersetzt die Untersuchungshaft vor der Verurteilung und dient der Sicherung des Verfahrens. Der Hausarrest nach den §§ 156b ff StVG dagegen vollzieht eine bereits rechtskräftige Freiheitsstrafe. Beide tragen denselben Alltagsnamen, folgen aber verschiedenen Gesetzen, verschiedenen Voraussetzungen und verschiedenen Zuständigkeiten.

Den Vollzug verantwortet gemeinsam mit den Justizanstalten der Verein NEUSTART, der Verein für Bewährungshilfe und soziale Arbeit. Er besichtigt die Wohnung, prüft die Eignung und begleitet den Vollzug. Verstöße, also das unentschuldigte Verlassen der Wohnung, die Manipulation des Geräts oder der Entzug der Mitwirkung, führen zur Verbringung in die Justizanstalt zur Verbüßung des Strafrests.

Die Voraussetzungen nach § 156c StVG

Die zentrale zeitliche Schwelle ist die noch zu verbüßende Strafzeit von 24 Monaten. Sie darf nicht überschritten sein. Bei Verurteilungen wegen bestimmter schwerer Delikte gilt dagegen die engere Grenze von zwölf Monaten. § 156c Abs 1 StVG nennt dafür unter anderem Mord, Totschlag, absichtlich schwere Körperverletzung, schweren Raub nach § 143 Abs 2 StGB, die Sexualdelikte der §§ 201 bis 207b StGB und die Terrorismusdelikte der §§ 278b bis 278g StGB.

Hinzu kommen die persönlichen Voraussetzungen. § 156c StVG verlangt eine geeignete Unterkunft, eine angemessene Beschäftigung, ein ausreichendes Einkommen zum Lebensunterhalt sowie eine Kranken- und Unfallversicherung. Die im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen müssen schriftlich einwilligen, weil die Fußfessel auch ihren Alltag berührt. Schließlich muss nach Prüfung von Wohnung, sozialem Umfeld und Gefährdung anzunehmen sein, dass die betroffene Person diese Vollzugsform nicht missbraucht.

Eine Sonderregel betrifft die Sexualdelikte der §§ 201 bis 207b StGB und die Terrorismusdelikte. Nach § 156c Abs 1a StVG darf der Hausarrest in diesen Fällen erst beginnen, wenn die zeitlichen Voraussetzungen einer bedingten Entlassung nach § 46 StGB erreicht sind. Die Fußfessel tritt dann frühestens zu dem Zeitpunkt an die Stelle der Anstaltshaft, zu dem ohnehin über eine bedingte Entlassung zu entscheiden wäre.

Welche Grenze bei welcher Konstellation

Fußfessel im Strafvollzug im Überblick

Welche zeitliche Grenze gilt und welche Besonderheiten greifen, hängt vom Delikt und vom Verfahrensstand ab. Die Übersicht ordnet die wichtigsten Konstellationen, im Einzelfall ist eine genaue Prüfung nötig.

Elektronisch überwachter Hausarrest nach Konstellation, zeitlicher Grenze und Rechtsgrundlage
Konstellation Grenze und Rechtsgrundlage Worauf es ankommt
Regelfall Strafe oder Reststrafe bis 24 Monate Reststrafgrenze 24 Monate nach § 156c Abs 1 StVG Unterkunft, Beschäftigung, Einkommen, Versicherung, Zustimmung der Mitbewohner
Katalogdelikt Mord, Totschlag, schwerer Raub und ähnliche schwere Delikte Engere Grenze von zwölf Monaten nach § 156c Abs 1 StVG Frühe Prüfung der Grenze, gleiche persönliche Voraussetzungen
Sexual- und Terrordelikt Sexualdelikte §§ 201 bis 207b StGB, Terrorismusdelikte §§ 278b bis 278g StGB Zwölf Monate und Sperre bis zur Frist des § 46 StGB nach § 156c Abs 1a StVG Beginn erst ab dem Zeitpunkt der möglichen bedingten Entlassung
Abgrenzung Fußfessel in der Untersuchungshaft Eigener Weg nach § 173a StPO, kein Strafvollzug Anderer Zweck, andere Zuständigkeit, nicht zu verwechseln

Über den Antrag auf elektronisch überwachten Hausarrest im Strafvollzug entscheidet nach § 156d StVG der Anstaltsleiter der Zielanstalt, nicht das Gericht. Gegen eine Ablehnung steht die Vollzugsbeschwerde nach § 120 StVG an das Vollzugsgericht offen.

Antrag, Entscheidung und Widerruf

Über den Antrag entscheidet nach § 156d StVG der Anstaltsleiter der Zielanstalt, also jener Justizanstalt, die im Sprengel des Wohnsitzes liegt und über die elektronische Überwachungstechnik verfügt. Das ist ein häufiges Missverständnis, denn anders als bei vielen anderen Vollzugsfragen entscheidet hier nicht das Vollzugsgericht in erster Linie, sondern die Anstaltsleitung. Mit der Bewilligung werden zugleich die Lebensführungsbedingungen und ein Kostenbeitrag festgelegt.

Dem Antrag sind die Nachweise beizulegen, also Wohnungsnachweis, Zustimmungserklärungen der Mitbewohner, Arbeitgeberbestätigung oder Beleg der selbständigen Tätigkeit sowie der Versicherungsnachweis. Bei Gewalt- und Sexualdelikten ist eine Stellungnahme der Begutachtungsstelle einzuholen, zudem bestehen Informations- und Anhörungsrechte des Opfers. In der Praxis lohnt es, den Antrag bei kurzen Strafen schon vor dem Strafantritt und bei längeren Strafen rund drei bis sechs Monate vor Erreichen der Grenze vorzubereiten.

Wird der Antrag abgelehnt, ist die Entscheidung individuell zu begründen. Gegen die Ablehnung steht die Vollzugsbeschwerde nach § 120 StVG an das Vollzugsgericht offen. Auch nach einer Bewilligung bleibt der Hausarrest widerruflich. Nach § 156c StVG kann er widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen wegfallen, die betroffene Person Anordnungen schwerwiegend verletzt, den Kostenbeitrag über einen Monat hinaus schuldig bleibt oder der dringende Verdacht einer neuen Straftat besteht.

Häufige Fragen

Was zur Fußfessel im Strafvollzug häufig gefragt wird.

Bis zu welcher Strafhöhe ist die Fußfessel möglich? +

Im Regelfall ist der elektronisch überwachte Hausarrest möglich, wenn die zu verbüßende oder noch zu verbüßende Strafzeit 24 Monate nicht übersteigt. Bei Verurteilungen wegen bestimmter schwerer Delikte, etwa Mord, Totschlag, schwerer Raub nach § 143 Abs 2 StGB, Sexualdelikte der §§ 201 bis 207b StGB oder Terrorismusdelikte der §§ 278b bis 278g StGB, gilt die engere Grenze von zwölf Monaten nach § 156c Abs 1 StVG.

Kann ich die Fußfessel auch während einer längeren Strafe bekommen? +

Ja. § 156c StVG stellt auf die noch zu verbüßende Strafzeit ab. Wer eine längere Strafe verbüßt, kann in den Hausarrest wechseln, sobald nur noch 24 Monate offen sind, bei den Katalogdelikten zwölf Monate. Wer eine 36-monatige Strafe verbüßt, kann nach zwölf Monaten Anstaltshaft die verbleibenden 24 Monate in der eigenen Wohnung verbringen. Der Übergang sollte rund drei bis sechs Monate vorher vorbereitet werden.

Wer entscheidet über den Antrag? +

Über den Antrag auf elektronisch überwachten Hausarrest im Strafvollzug entscheidet nach § 156d StVG der Anstaltsleiter der Zielanstalt, also der Justizanstalt im Sprengel des Wohnsitzes. Anders als oft angenommen entscheidet hier nicht das Vollzugsgericht in erster Linie. Gegen eine Ablehnung steht aber die Vollzugsbeschwerde nach § 120 StVG an das Vollzugsgericht offen.

Welche Voraussetzungen muss meine Wohnsituation erfüllen? +

§ 156c StVG verlangt eine geeignete Unterkunft, eine angemessene Beschäftigung, ein ausreichendes Einkommen zum Lebensunterhalt sowie eine Kranken- und Unfallversicherung. Die im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen müssen schriftlich einwilligen. Die Wohnung muss räumlich und technisch für die elektronische Überwachung geeignet sein. NEUSTART besichtigt die Wohnung und prüft die Eignung.

Gilt für Sexualdelikte etwas Besonderes? +

Ja. Bei den Sexualdelikten der §§ 201 bis 207b StGB und den Terrorismusdelikten der §§ 278b bis 278g StGB gilt nicht nur die Grenze von zwölf Monaten, sondern nach § 156c Abs 1a StVG zusätzlich, dass der Hausarrest erst beginnen darf, wenn die zeitlichen Voraussetzungen einer bedingten Entlassung nach § 46 StGB erreicht sind. Die Fußfessel tritt dann frühestens zum Zeitpunkt der möglichen bedingten Entlassung an die Stelle der Anstaltshaft.

Was ist der Unterschied zur Fußfessel in der Untersuchungshaft? +

Die Fußfessel in der Untersuchungshaft nach § 173a StPO ersetzt die Untersuchungshaft vor der Verurteilung und dient der Sicherung des Verfahrens. Der elektronisch überwachte Hausarrest nach den §§ 156b ff StVG vollzieht dagegen eine bereits rechtskräftige Freiheitsstrafe. Beide tragen denselben Alltagsnamen, folgen aber verschiedenen Gesetzen und verschiedenen Zuständigkeiten und dürfen nicht verwechselt werden.

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