Bei Strafe bis 24 Monate den Antrag nach § 156c StVG schon vor dem Strafantritt vorbereiten.
Beträgt die zu verbüßende Strafzeit nicht mehr als 24 Monate, kann der gesamte Vollzug von Beginn an als elektronisch überwachter Hausarrest stattfinden. § 156c StVG verlangt dafür eine geeignete Unterkunft, eine angemessene Beschäftigung, ein ausreichendes Einkommen zum Lebensunterhalt, eine Kranken- und Unfallversicherung sowie die schriftliche Einwilligung der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen. Über den Antrag entscheidet der Anstaltsleiter der Zielanstalt nach § 156d StVG, nicht das Gericht.
Konkret jetzt zu tun: Erstens die Nachweise zusammenstellen, also Wohnungsnachweis, Arbeitgeberbestätigung oder Beleg der selbständigen Tätigkeit, Versicherungsnachweis und die Zustimmungserklärungen der Mitbewohner. Zweitens den Antrag rechtzeitig vor dem Strafantritt einbringen, damit die Anstaltshaft gar nicht erst angetreten werden muss. Drittens den Verein NEUSTART einbinden, der die Wohnung besichtigt und die Eignung prüft.