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von Brandauer RA
Strafhaft

Bedingte Entlassung aus der Strafhaft: Halbstrafe, Prognose und Anhörung

Bedingte Entlassung aus der Strafhaft: maßgeblich ist die Hälfte der Strafzeit nach § 46 Abs 1 StGB, nicht mehr zwei Drittel. Spezialpräventive Prognose, Anhörung nach § 152a StVG.

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Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

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8. Juni 2026 · Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

Die bedingte Entlassung ist für viele Strafgefangene der wichtigste Hebel, um die Zeit in der Anstalt zu verkürzen. Wer die zeitliche Voraussetzung erfüllt und eine günstige Prognose tragen kann, verbüßt den Strafrest nicht in Haft, sondern unter einer Probezeit in Freiheit. Dieser Beitrag erklärt, ab wann die bedingte Entlassung möglich ist, worauf es bei der Prognose ankommt, wie die Anhörung abläuft und was bei einer Ablehnung zu tun ist.

Wichtig vorweg, weil hier viel veraltetes Wissen kursiert: Die früher zentrale Zwei-Drittel-Schwelle ist keine eigene gesetzliche Hürde mehr. Maßgeblich ist die Hälfte der Strafzeit, mindestens drei Monate, nach § 46 Abs 1 StGB. Mit Wirkung ab 1.1.2026 ist die Entscheidung zudem rein spezialpräventiv, generalpräventive Erwägungen sperren die Entlassung nicht mehr. Aus anwaltlicher Perspektive lohnt es, die Prognosefaktoren früh und belegbar aufzubauen, denn die Entscheidung ruht auf konkreten Tatsachen.

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01 Frage 1

Wo stehen Sie im Verfahren der bedingten Entlassung?

Die bedingte Entlassung folgt einem klaren Ablauf, von der Frage der zeitlichen Voraussetzung über die Prognose und die Anhörung bis zur Beschwerde gegen eine Ablehnung. Wählen Sie die Konstellation, die Ihrer Situation am nächsten kommt.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Maßgeblich ist die Hälfte der Strafzeit, mindestens drei Monate, nach § 46 Abs 1 StGB.

Die zeitliche Voraussetzung der bedingten Entlassung ist heute die Hälfte der verhängten Freiheitsstrafe, mindestens aber drei Monate. § 46 Abs 1 StGB knüpft daran an. Die früher zentrale Zwei-Drittel-Schwelle ist keine eigene gesetzliche Hürde mehr, denn die entsprechenden Absätze des § 46 StGB sind aufgehoben. Mit Wirkung ab 1.1.2026 ist die Entscheidung zudem rein spezialpräventiv, generalpräventive Erwägungen sperren die Entlassung nicht mehr.

Konkret jetzt zu tun: Erstens den genauen Halbstrafenzeitpunkt berechnen, weil ab ihm die Entscheidung des Vollzugsgerichts ansteht. Zweitens die prognoserelevanten Unterlagen zusammenstellen, also Nachweise zu Arbeit, Wohnung, sozialem Empfangsraum und gegebenenfalls Behandlung. Drittens diese Punkte rechtzeitig vor der Anhörung aufbereiten, damit die Prognose auf belastbaren Tatsachen ruht.

Vertiefung: Bedingte Entlassung, §§ 46, 48 StGB →
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Die Prognose ist spezialpräventiv, im Vollzug begonnene Behandlung wirkt nach § 46 Abs 4 StGB zugunsten der Entlassung.

Seit 1.1.2026 entscheidet allein die spezialpräventive Prognose. Die bedingte Entlassung ist zu gewähren, sobald anzunehmen ist, dass die betroffene Person durch die Entlassung nicht weniger von weiteren Straftaten abgehalten wird als durch die weitere Verbüßung. § 46 Abs 4 StGB verlangt, auf die im Vollzug eingetretene Änderung der Verhältnisse Bedacht zu nehmen, ausdrücklich auch auf eine während des Vollzugs begonnene freiwillige Behandlung.

Konkret jetzt zu tun: Erstens die Faktoren stärken, die eine günstige Prognose tragen, also gesicherte Arbeit, stabile Wohnung, tragfähiges Umfeld und der Nachweis einer ernsthaften Auseinandersetzung mit der Tat. Zweitens eine im Vollzug begonnene Behandlung dokumentieren, weil das Gesetz sie ausdrücklich anerkennt. Drittens diese Tatsachen in der Anhörung belegen, denn die Prognose ruht auf konkreten Umständen, nicht auf Absichtserklärungen.

Vertiefung: Vollzugsplan, Behandlung und Prognose →
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Vor der Entscheidung hört das Vollzugsgericht die betroffene Person nach § 152a StVG an.

Über die bedingte Entlassung entscheidet das Vollzugsgericht, das beim Landesgericht eingerichtet ist. Nach § 152a StVG ist die betroffene Person vor der Entscheidung anzuhören, sofern die Anhörung nicht im Einzelfall entbehrlich erscheint. Verlangt die betroffene Person eine Anhörung, darf das Gericht nur dann von ihr absehen, wenn es die Entlassung gewährt. Das Gericht zieht Stellungnahmen der Anstalt, der Bewährungshilfe und bei Bedarf von Sachverständigen bei.

Konkret jetzt zu tun: Erstens die Anhörung vorbereiten und die prognoserelevanten Tatsachen geordnet darlegen. Zweitens prüfen, ob die Anhörung in Anwesenheit oder im Weg einer Bild- und Tonübertragung stattfindet, beides ist gesetzlich vorgesehen. Drittens beachten, dass eine mündlich verkündete Entscheidung eine kurze Frist für die Beschwerde auslöst, hier ist rasches Handeln nötig.

Vertiefung: Anhörung und Verfahren der bedingten Entlassung →
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Gegen die ablehnende Entscheidung des Vollzugsgerichts steht die Beschwerde an das Oberlandesgericht offen.

Lehnt das Vollzugsgericht die bedingte Entlassung ab, ist die Entscheidung anfechtbar. Die Beschwerde geht an das Oberlandesgericht. Wird die Entscheidung in der Anhörung mündlich verkündet, ist die Beschwerde binnen drei Tagen anzumelden, ansonsten gilt die allgemeine Frist von vierzehn Tagen ab Zustellung. Bei einer Ablehnung ist über die bedingte Entlassung später erneut zu entscheiden, spätestens jedoch, wenn nach § 46 Abs 5 StGB die Frist von fünfzehn Jahren erreicht ist.

Konkret jetzt zu tun: Erstens die Begründung der Ablehnung genau prüfen, sie zeigt, welche Prognosefaktoren das Gericht für unzureichend hielt. Zweitens die Beschwerdefrist wahren, bei mündlicher Verkündung sofort. Drittens parallel an den beanstandeten Punkten arbeiten, also etwa Arbeit, Wohnung oder Behandlung weiter festigen, damit eine spätere Entscheidung anders ausfällt.

Vertiefung: Rechtsmittel und Beschwerdewege im Vollzug →

Ab wann: die Hälfte der Strafe, nicht mehr zwei Drittel

Die zeitliche Voraussetzung der bedingten Entlassung aus einer zeitlichen Freiheitsstrafe ist die Hälfte der verhängten Strafzeit, mindestens aber drei Monate. § 46 Abs 1 StGB ist die maßgebliche Bestimmung. Wer also eine Strafe von zwei Jahren verbüßt, erreicht den Halbstrafenzeitpunkt nach einem Jahr, ab dem über die bedingte Entlassung zu entscheiden ist.

Hartnäckig hält sich die Vorstellung, erst nach zwei Dritteln der Strafe komme eine Entlassung in Betracht. Diese Zwei-Drittel-Schwelle ist als eigene gesetzliche Hürde jedoch entfallen, die entsprechenden Absätze des § 46 StGB sind aufgehoben. In der Praxis dient die Zwei-Drittel-Marke gelegentlich noch als Orientierungspunkt, sie ist aber keine zusätzliche Voraussetzung, die zwischen Halbstrafe und Strafende zu überwinden wäre.

Für die lebenslange Freiheitsstrafe gilt eine eigene Regel. Nach § 46 Abs 6 StGB ist eine bedingte Entlassung erst möglich, wenn mindestens fünfzehn Jahre verbüßt sind und anzunehmen ist, dass keine weiteren Straftaten begangen werden. Bei mehreren Freiheitsstrafen ist nach § 46 Abs 5 StGB auf die Gesamtdauer abzustellen, in jedem Fall ist aber spätestens nach fünfzehn Jahren über die bedingte Entlassung zu entscheiden.

Die Prognose: was die Entscheidung trägt

Die zeitliche Voraussetzung allein genügt nicht, hinzu kommt die Prognose. Seit 1.1.2026 ist sie rein spezialpräventiv. Die bedingte Entlassung ist zu gewähren, sobald anzunehmen ist, dass die betroffene Person durch die Entlassung nicht weniger von weiteren Straftaten abgehalten wird als durch die weitere Verbüßung der Strafe. Generalpräventive Erwägungen, also der Gedanke der allgemeinen Abschreckung, sperren die Entlassung nicht mehr.

Welche Tatsachen die Prognose tragen, ergibt sich aus dem bisherigen Leben, dem Vollzugsverlauf und den Aussichten nach der Entlassung. Günstig wirken eine gesicherte Arbeit oder Ausbildung, eine stabile Wohnung, ein tragfähiges soziales Umfeld und eine geordnete wirtschaftliche Lage. § 46 Abs 4 StGB verlangt ausdrücklich, auf die im Vollzug eingetretene Änderung der Verhältnisse Bedacht zu nehmen, insbesondere auf eine während des Vollzugs begonnene freiwillige Behandlung.

Damit schließt sich der Kreis zur Behandlung im Vollzug. Wer eine Sucht-, Sozial- oder andere Therapie begonnen und ihren Verlauf dokumentiert hat, bringt einen der stärksten prognoserelevanten Umstände in das Verfahren ein. Bei Gewalt- und Sexualdelikten ist eine ernsthafte therapeutische Auseinandersetzung mit der Tat in der Praxis kaum verzichtbar, ohne sie fällt die Prognose regelmäßig ungünstig aus.

Voraussetzung, Prognose und Verfahren

Die bedingte Entlassung im Überblick

Die bedingte Entlassung verbindet eine zeitliche Voraussetzung mit einer Prognose und einem geordneten Verfahren. Die Übersicht ordnet die wichtigsten Bausteine, im Einzelfall ist eine genaue Prüfung nötig.

Bedingte Entlassung aus der Strafhaft nach zeitlicher Voraussetzung, Prognose und Verfahren
Baustein Inhalt und Rechtsgrundlage Worauf es ankommt
Zeitpunkt Hälfte der Strafzeit, mindestens drei Monate Maßgeblich nach § 46 Abs 1 StGB, keine eigene Zwei-Drittel-Schwelle mehr Halbstrafenzeitpunkt genau berechnen
Prognose Spezialpräventive Einschätzung künftigen Verhaltens Rein spezialpräventiv seit 1.1.2026, Behandlung relevant nach § 46 Abs 4 StGB Arbeit, Wohnung, Umfeld und Behandlung belegen
Verfahren Entscheidung durch das Vollzugsgericht nach Anhörung Anhörung nach § 152a StVG, Stellungnahmen von Anstalt und Bewährungshilfe Anhörung vorbereiten, Tatsachen geordnet darlegen
Probezeit Bedingte Nachsicht des Strafrests unter Probezeit Probezeit nach § 48 StGB, mindestens ein Jahr, bei lebenslanger Strafe zehn Jahre Mögliche Weisungen und Bewährungshilfe einplanen

Die Probezeit beträgt nach § 48 StGB mindestens ein Jahr, im Regelfall bis zu drei Jahren, in bestimmten Fällen wie einem längeren Strafrest, Sexualdelikten oder einer fortzusetzenden Behandlung bis zu fünf Jahren, bei lebenslanger Freiheitsstrafe zehn Jahre. Gegen die Entscheidung des Vollzugsgerichts steht die Beschwerde an das Oberlandesgericht offen.

Anhörung, Entscheidung und Beschwerde

Über die bedingte Entlassung entscheidet das Vollzugsgericht, das beim Landesgericht eingerichtet ist. Vor der Entscheidung ist die betroffene Person nach § 152a StVG anzuhören, sofern die Anhörung nicht im Einzelfall entbehrlich erscheint. Verlangt die betroffene Person eine Anhörung, darf das Gericht von ihr nur absehen, wenn es die Entlassung ohnehin gewährt. Die Anhörung findet in Anwesenheit oder im Weg einer Bild- und Tonübertragung statt.

Das Gericht stützt seine Prognose auf eine breite Tatsachengrundlage. Es zieht Stellungnahmen der Anstalt und der Bewährungshilfe bei und kann, soweit es für die Verhaltensprognose zweckmäßig ist, ärztliche, psychotherapeutische oder psychologische Sachverständige beiziehen. Für die betroffene Person ist die Anhörung die wichtigste Gelegenheit, die prognoserelevanten Tatsachen geordnet und belegt vorzubringen.

Wird die bedingte Entlassung abgelehnt, steht die Beschwerde an das Oberlandesgericht offen. Wird die Entscheidung in der Anhörung mündlich verkündet, ist die Beschwerde binnen drei Tagen anzumelden, ansonsten gilt die allgemeine Frist von vierzehn Tagen ab Zustellung. Eine Ablehnung ist nicht das Ende, über die bedingte Entlassung ist später erneut zu entscheiden, sodass sich die Arbeit an den beanstandeten Prognosefaktoren weiter lohnt.

Häufige Fragen

Was zur bedingten Entlassung häufig gefragt wird.

Ab wann ist die bedingte Entlassung möglich, nach der Hälfte oder nach zwei Dritteln? +

Maßgeblich ist die Hälfte der verhängten Freiheitsstrafe, mindestens aber drei Monate, nach § 46 Abs 1 StGB. Die früher zentrale Zwei-Drittel-Schwelle ist als eigene gesetzliche Hürde entfallen, die entsprechenden Absätze des § 46 StGB sind aufgehoben. In der Praxis dient die Zwei-Drittel-Marke gelegentlich noch als Orientierungspunkt, sie ist aber keine zusätzliche Voraussetzung mehr.

Worauf kommt es bei der Prognose an? +

Die Prognose ist seit 1.1.2026 rein spezialpräventiv. Die bedingte Entlassung ist zu gewähren, sobald anzunehmen ist, dass die betroffene Person durch die Entlassung nicht weniger von weiteren Straftaten abgehalten wird als durch die weitere Verbüßung. Günstig wirken gesicherte Arbeit, stabile Wohnung, ein tragfähiges Umfeld und eine im Vollzug begonnene Behandlung, die § 46 Abs 4 StGB ausdrücklich anerkennt.

Spielen generalpräventive Gründe noch eine Rolle? +

Nein, nicht mehr als eigenständiger Ablehnungsgrund. Mit Wirkung ab 1.1.2026 entscheidet allein die spezialpräventive Prognose, die sich auf die Person der betroffenen Person bezieht. Der Gedanke der allgemeinen Abschreckung sperrt die bedingte Entlassung nicht mehr.

Wie läuft die Anhörung ab? +

Über die bedingte Entlassung entscheidet das Vollzugsgericht. Nach § 152a StVG ist die betroffene Person vor der Entscheidung anzuhören, sofern die Anhörung nicht entbehrlich erscheint. Sie findet in Anwesenheit oder per Bild- und Tonübertragung statt. Das Gericht zieht Stellungnahmen der Anstalt und der Bewährungshilfe und bei Bedarf Sachverständige bei. Die Anhörung ist die wichtigste Gelegenheit, die Prognosefaktoren belegt vorzubringen.

Wie lange dauert die Probezeit? +

Die Probezeit beträgt nach § 48 StGB mindestens ein Jahr und im Regelfall bis zu drei Jahren. In bestimmten Fällen, etwa bei einem längeren Strafrest, bei Sexualdelikten oder bei einer fortzusetzenden Behandlung, verlängert sie sich auf bis zu fünf Jahre. Bei einer bedingten Entlassung aus einer lebenslangen Freiheitsstrafe beträgt die Probezeit zehn Jahre. Innerhalb der Probezeit können Weisungen erteilt und Bewährungshilfe angeordnet werden.

Was kann ich tun, wenn die bedingte Entlassung abgelehnt wird? +

Gegen die ablehnende Entscheidung des Vollzugsgerichts steht die Beschwerde an das Oberlandesgericht offen. Wird die Entscheidung mündlich verkündet, ist die Beschwerde binnen drei Tagen anzumelden, ansonsten gilt die Frist von vierzehn Tagen ab Zustellung. Unabhängig davon ist über die bedingte Entlassung später erneut zu entscheiden, sodass es sich lohnt, an den beanstandeten Prognosefaktoren weiterzuarbeiten.

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