haftrecht.at
von Brandauer RA
Strafhaft

Medizinische Versorgung im Strafvollzug: Rechte, Behandlung und Beschwerde

Medizinische Versorgung im österreichischen Strafvollzug: Gesundheitspflege nach § 66 StVG, Behandlung nach § 68 StVG, Überstellung nach § 71 StVG sowie Beschwerde.

Ihr Rechtsanwalt — persönlich, erreichbar, erfahren

Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

Ihr Rechtsanwalt für Haftrecht und Freiheitsentzug

Wenn jemand in Haft sitzt, zählt jede Stunde. Ein Ansprechpartner, der Sie persönlich begleitet, vom Haftprüfungstermin bis zur Entlassung.

5. Juni 2026 · Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

Krank zu werden ist schon in Freiheit belastend. In der Haft kommt hinzu, dass die inhaftierte Person den Zugang zu medizinischer Versorgung nicht frei wählen kann, sie ist auf die Anstalt angewiesen. Umso wichtiger ist, dass das Strafvollzugsgesetz klare Pflichten vorsieht: Die Anstalt hat für die Gesundheitspflege zu sorgen und eine Erkrankung angemessen zu behandeln.

Dieser Beitrag erklärt, welche Rechte auf medizinische Versorgung im Strafvollzug bestehen, wie eine Behandlung zu erfolgen hat und was zu tun ist, wenn eine notwendige Versorgung ausbleibt. Aus anwaltlicher Perspektive zeigt er die wirksamen Schritte, von der dokumentierten Krankmeldung über die fachärztliche Behandlung und Überstellung bis zur Beschwerde. Die rechtlichen Grundlagen bilden die §§ 66, 68, 69 und 71 StVG.

Worum geht es?

Welcher Schritt zur medizinischen Versorgung passt jetzt?

Die medizinische Versorgung im Vollzug folgt klaren gesetzlichen Pflichten. Welcher Schritt sinnvoll ist, hängt vom Anliegen ab: ein akuter Krankheitsfall, eine benötigte Facharztbehandlung, die Fortsetzung einer Behandlung oder eine verweigerte Versorgung. Wählen Sie die Konstellation, die zu Ihrer Situation passt, Sie erhalten eine Einordnung mit konkreten ersten Schritten.

Sie wissen schon, dass Sie eine Anfrage stellen wollen? Direkt zum Anfrageformular.

01 Frage 1

Worum geht es bei der medizinischen Versorgung?

Das Strafvollzugsgesetz verpflichtet die Anstalt zur Gesundheitspflege und regelt, wie eine Erkrankung zu behandeln ist. Welcher Weg passt, hängt vom Anliegen ab: ein akuter Krankheitsfall, eine benötigte fachärztliche Behandlung, die Fortsetzung einer schon vor der Haft begonnenen Behandlung oder eine verweigerte oder unzureichende Versorgung. Wählen Sie die Konstellation, die Ihrer Situation entspricht.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Akuter Krankheitsfall: krankmelden, der Anstaltsarzt muss untersuchen und behandeln (§ 68 StVG).

Bei einer Erkrankung oder Verletzung greift § 68 StVG. Meldet sich eine inhaftierte Person krank oder zeigen sich Anzeichen einer körperlichen oder geistigen Erkrankung, ist der Anstaltsarzt zu verständigen. Dieser hat die betroffene Person zu untersuchen, für die nötige ärztliche und besondere Behandlung zu sorgen, den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit zu beurteilen und über die Unterbringung zu entscheiden. Die Gesundheitspflege ist Aufgabe der Anstalt nach § 66 StVG.

Konkret jetzt zu tun: Erstens die Krankmeldung dokumentieren, also wann sie erfolgt ist und gegenüber wem. Zweitens die Symptome konkret und schriftlich festhalten, weil das die ärztliche Beurteilung erleichtert und eine Spur in der Akte hinterlässt. Drittens, wenn eine notwendige Untersuchung ausbleibt, das Anliegen schriftlich wiederholen und auf die Pflicht aus § 68 StVG hinweisen.

Vertiefung: Rechte im Vollzug →
02

Fachärztliche Behandlung: externe Behandlung oder Überstellung nach § 71 StVG prüfen.

Kann die nötige Behandlung in der Anstalt nicht erbracht werden, sieht das Gesetz Wege nach außen vor. Nach § 68 StVG hat der Anstaltsarzt für die erforderliche besondere Behandlung zu sorgen, was eine Behandlung durch Fachärzte einschließt. Reicht das nicht aus oder ist eine angemessene Behandlung im Haus nicht möglich, ist die kranke Person nach § 71 StVG in die nächste geeignete Anstalt zu überstellen oder unter Bewachung in eine öffentliche Krankenanstalt aufzunehmen. Öffentliche Krankenanstalten sind zur Aufnahme verpflichtet.

Konkret jetzt zu tun: Erstens den Behandlungsbedarf belegen, idealerweise durch einen fachärztlichen Vorbefund oder eine Stellungnahme. Zweitens schriftlich beantragen, dass die erforderliche besondere Behandlung ermöglicht wird, sei es durch Beiziehung eines Facharztes, sei es durch Überstellung. Drittens auf Dringlichkeit hinweisen, wenn ein Zuwarten den Gesundheitszustand verschlechtern würde.

Vertiefung: Überstellung und Verlegung →
03

Behandlungskontinuität: Vorbefunde und Medikation frühzeitig aktenkundig machen.

Eine vor der Haft begonnene Behandlung soll nicht abreißen. Die Gesundheitspflege nach § 66 StVG und die Behandlungspflicht nach § 68 StVG umfassen auch die Fortführung einer medizinisch gebotenen Therapie und Medikation. Voraussetzung ist, dass der Anstaltsarzt von der laufenden Behandlung weiß und die Vorbefunde vorliegen.

Konkret jetzt zu tun: Erstens die bestehenden Diagnosen, Therapieberichte und den Medikationsplan über die Anstaltsambulanz aktenkundig machen, am besten schon bei der Aufnahme. Zweitens den behandelnden Arzt von außen, mit Zustimmung, um eine Übergabe der Befunde bitten. Drittens, falls eine Medikation umgestellt oder abgesetzt werden soll, eine nachvollziehbare ärztliche Begründung verlangen und diese dokumentieren.

Vertiefung: Vollzugsplan und Behandlung →
04

Verweigerte Versorgung: Beschwerde nach § 120 StVG oder Aufsichtsbeschwerde nach § 122 StVG.

Unterbleibt eine notwendige Versorgung, stehen zwei Wege offen. Geht es um eine Entscheidung oder Anordnung, die Rechte berührt, etwa die Verweigerung des Zugangs zu einer gebotenen Behandlung, ist die Beschwerde nach § 120 StVG das Mittel der Wahl. Sie ist binnen zwei Wochen ab Kenntnis einzubringen; über Beschwerden gegen Entscheidungen der Anstaltsleitung entscheidet, sofern keine Abhilfe erfolgt, das Vollzugsgericht (§ 121, § 16 StVG). Daneben kann das Aufsichtsrecht der Vollzugsbehörden nach § 122 StVG angerufen werden, eine Aufsichtsbeschwerde, auf die jedoch kein förmlicher Bescheid ergehen muss.

Konkret jetzt zu tun: Erstens den Sachverhalt lückenlos dokumentieren, also Krankmeldungen, Symptome, Reaktionen der Anstalt und Daten. Zweitens das konkrete Anliegen benennen, welche Behandlung wird benötigt und warum. Drittens beachten, dass eine medizinische Behandlung grundsätzlich nur mit Zustimmung erfolgt; eine Zwangsbehandlung ist nur unter den engen Voraussetzungen des § 69 StVG zulässig.

Vertiefung: Beschwerderechte im Vollzug →

Welche Rechte auf Versorgung bestehen

Die Grundlage bildet § 66 StVG: Die Anstalt hat die körperliche und geistige Gesundheit der inhaftierten Personen zu erhalten, ihren Gesundheitszustand zu überwachen und auf die Hygiene zu achten. Diese Gesundheitspflege ist keine freiwillige Leistung, sondern eine gesetzliche Aufgabe der Anstalt.

Tritt eine Erkrankung auf, greift § 68 StVG. Meldet sich eine inhaftierte Person krank oder zeigen sich Anzeichen einer Erkrankung, ist der Anstaltsarzt zu verständigen. Dieser hat die Person zu untersuchen, für die nötige ärztliche und besondere Behandlung zu sorgen, Arbeitsfähigkeit und Gesundheitszustand zu beurteilen und über die angemessene Unterbringung zu entscheiden. Der Anspruch richtet sich auf eine dem Stand der Medizin entsprechende Behandlung, nicht auf die Wahl eines bestimmten Arztes.

Wichtig ist die Grenze der Zwangsbehandlung. Eine medizinische Behandlung setzt grundsätzlich die Zustimmung der betroffenen Person voraus. Eine Zwangsuntersuchung, Zwangsbehandlung oder Zwangsernährung ist nur unter den engen Voraussetzungen des § 69 StVG zulässig, also wenn sie ohne Lebensgefahr und zumutbar ist und, außerhalb von Notfällen, mit der erforderlichen Genehmigung erfolgt. Das Selbstbestimmungsrecht bleibt damit auch im Vollzug grundsätzlich gewahrt.

Wie die Behandlung abläuft

Der erste Schritt ist die Krankmeldung. Sie löst die Pflicht aus, den Anstaltsarzt zu verständigen, der die inhaftierte Person untersucht. Aus der Untersuchung folgt die weitere Behandlung: in der Anstaltsambulanz, durch beigezogene Fachärzte oder, wenn nötig, außerhalb der Anstalt.

Reicht die Versorgung im Haus nicht aus, kommt die Überstellung nach § 71 StVG in Betracht. Kann eine kranke oder verletzte Person in der aktuellen Anstalt nicht angemessen behandelt werden, ist sie in die nächste geeignete Anstalt zu überstellen. Ist auch dort keine ausreichende Behandlung möglich oder würde eine Überstellung das Leben gefährden, ist die Person unter Bewachung in eine öffentliche Krankenanstalt aufzunehmen; diese ist zur Aufnahme verpflichtet. Für die Unterbringung in einer psychiatrischen Abteilung gelten die Regeln des Unterbringungsgesetzes mit Anpassungen.

Eine besondere Rolle spielt die Behandlungskontinuität. Wer vor der Haft in Behandlung war, sollte die Vorbefunde und den Medikationsplan früh über die Anstaltsambulanz aktenkundig machen. Das sichert, dass eine medizinisch gebotene Therapie nicht ohne fachlichen Grund unterbrochen wird; zugleich entsteht eine belastbare Grundlage, falls über die Fortführung gestritten wird.

Die Grundlagen im Überblick

Welche Norm welche Pflicht der Anstalt begründet

Die medizinische Versorgung im Vollzug ruht auf wenigen, klaren Normen. Die Übersicht ordnet die zentralen Paragrafen und die Pflicht, die sie begründen.

Rechtsgrundlagen der medizinischen Versorgung im Strafvollzug nach dem StVG
Pflicht der Anstalt Inhalt
§ 66 StVG Gesundheitspflege Erhaltung der körperlichen und geistigen Gesundheit, Überwachung des Gesundheitszustands
§ 68 StVG Behandlung bei Erkrankung Untersuchung durch den Anstaltsarzt, nötige ärztliche und besondere Behandlung
§ 69 StVG Grenze der Zwangsbehandlung Behandlung grundsätzlich nur mit Zustimmung, Zwang nur unter engen Voraussetzungen
§ 71 StVG Überstellung in eine Krankenanstalt Überstellung oder Aufnahme in eine öffentliche Krankenanstalt, wenn nötig

Die Übersicht nennt die tragenden Pflichten. Der konkrete Behandlungsumfang richtet sich nach dem medizinischen Bedarf im Einzelfall und dem Stand der Medizin.

In medizinischen Konflikten entscheidet die Dokumentation. Eine lückenlose Spur aus datierten Krankmeldungen, festgehaltenen Symptomen und den Reaktionen der Anstalt ist die Grundlage jedes wirksamen Vorgehens. Eine anwaltliche Begleitung kann die Befunde von außen beischaffen, das Anliegen aktenfest formulieren und, wo nötig, parallel die Beschwerde nach § 120 StVG und die Anrufung des Aufsichtsrechts nach § 122 StVG vorbereiten.

Wenn die Versorgung ausbleibt

Bleibt eine notwendige Versorgung aus, ist zwischen zwei Wegen zu unterscheiden. Geht es um eine Entscheidung oder Anordnung, die Rechte der inhaftierten Person berührt, etwa die Verweigerung des Zugangs zu einer gebotenen Behandlung, ist die Beschwerde nach § 120 StVG das Mittel der Wahl. Sie ist binnen zwei Wochen ab Kenntnis einzubringen. Über Beschwerden gegen Entscheidungen der Anstaltsleitung entscheidet, sofern keine Abhilfe erfolgt, das Vollzugsgericht (§ 121, § 16 StVG); eine weitere Beschwerde an das Oberlandesgericht Wien ist nur bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zulässig (§ 16a StVG).

Daneben steht die Anrufung des Aufsichtsrechts der Vollzugsbehörden nach § 122 StVG. Diese Aufsichtsbeschwerde ist formlos möglich und richtet sich an die übergeordnete Stelle; auf sie muss allerdings kein förmlicher Bescheid ergehen. Sie eignet sich, um auf Missstände in der Versorgung aufmerksam zu machen, ersetzt aber nicht die fristgebundene Beschwerde gegen eine konkrete rechtsverletzende Entscheidung.

In dringenden Fällen zählt Schnelligkeit. Drohen durch das Zuwarten gesundheitliche Nachteile, sollte dies ausdrücklich geltend gemacht und, soweit möglich, ärztlich untermauert werden. Eine sorgfältig dokumentierte und konkret begründete Eingabe hat deutlich bessere Aussichten als eine pauschale Beschwerde, weil sie der entscheidenden Stelle eine überprüfbare Grundlage liefert.

Häufige Fragen

Was zur medizinischen Versorgung häufig gefragt wird.

Habe ich in Haft Anspruch auf medizinische Versorgung? +

Ja. Die Anstalt hat nach § 66 StVG die körperliche und geistige Gesundheit zu erhalten und den Gesundheitszustand zu überwachen. Bei einer Erkrankung ist nach § 68 StVG der Anstaltsarzt zu verständigen, der zu untersuchen und für die nötige ärztliche und besondere Behandlung zu sorgen hat. Der Anspruch richtet sich auf eine dem Stand der Medizin entsprechende Behandlung.

Kann ich einen Facharzt oder eine externe Behandlung verlangen? +

Der Anstaltsarzt hat für die erforderliche besondere Behandlung zu sorgen, was die Beiziehung von Fachärzten einschließt. Reicht die Versorgung im Haus nicht aus, ist nach § 71 StVG die Überstellung in eine geeignete Anstalt oder unter Bewachung in eine öffentliche Krankenanstalt vorgesehen. Ein Anspruch auf einen frei gewählten Wunscharzt besteht dagegen nicht.

Darf ich gegen meinen Willen behandelt werden? +

Grundsätzlich nicht. Eine medizinische Behandlung setzt die Zustimmung voraus. Eine Zwangsuntersuchung, Zwangsbehandlung oder Zwangsernährung ist nur unter den engen Voraussetzungen des § 69 StVG zulässig, also wenn sie ohne Lebensgefahr und zumutbar ist und, außerhalb von Notfällen, mit der erforderlichen Genehmigung erfolgt.

Wie sorge ich dafür, dass meine Behandlung nicht unterbrochen wird? +

Wer vor der Haft in Behandlung war, sollte die Diagnosen, Therapieberichte und den Medikationsplan früh über die Anstaltsambulanz aktenkundig machen, am besten schon bei der Aufnahme. Die Gesundheitspflege nach § 66 StVG und die Behandlungspflicht nach § 68 StVG umfassen die Fortführung einer medizinisch gebotenen Therapie. Eine Umstellung der Medikation sollte ärztlich begründet und dokumentiert werden.

Was kann ich tun, wenn die Versorgung verweigert wird? +

Gegen eine rechtsverletzende Entscheidung, etwa die Verweigerung einer gebotenen Behandlung, steht die Beschwerde nach § 120 StVG offen, binnen zwei Wochen ab Kenntnis; über sie entscheidet, wenn keine Abhilfe erfolgt, das Vollzugsgericht (§ 121, § 16 StVG). Daneben kann das Aufsichtsrecht der Vollzugsbehörden nach § 122 StVG angerufen werden. Entscheidend ist eine lückenlose Dokumentation des Sachverhalts.

Was passiert bei einer schweren Erkrankung, die in der Anstalt nicht behandelbar ist? +

Dann greift § 71 StVG. Kann eine kranke oder verletzte Person in der aktuellen Anstalt nicht angemessen behandelt werden, ist sie in die nächste geeignete Anstalt zu überstellen. Ist auch das nicht ausreichend oder würde eine Überstellung das Leben gefährden, ist sie unter Bewachung in eine öffentliche Krankenanstalt aufzunehmen, die zur Aufnahme verpflichtet ist.

Themen
strafhaftmedizinische-versorgunggesundheitspflegeparagraph-68-stvgparagraph-71-stvgstrafvollzug

Verhaftung? Festnahme? Haftbefehl?

Bei Freiheitsentzug zählt jede Stunde. Rufen Sie direkt an oder schreiben Sie uns, Rückruf innerhalb eines Werktags. In dringenden Fällen sind wir auch außerhalb der Bürozeiten erreichbar.

Kontakt

Direkter Draht in die Kanzlei.

Anschrift

BRANDAUER Rechtsanwälte GmbH Giselakai 51 5020 Salzburg