Heimatnähe: Verlegung als Resozialisierungsgrund nach § 10 StVG mit Familiennachweisen begründen.
Heimatnähe ist der häufigste und plausibelste Verlegungsgrund. Eine Verlegung näher zum Wohnort der Familie fördert die Aufrechterhaltung des Außenkontakts und damit die Wiedereingliederung. § 10 StVG erlaubt die Änderung des Vollzugsortes, wenn sie die Resozialisierung fördert und keine Gründe der Zweckmäßigkeit oder Sicherheit entgegenstehen. Je konkreter die familiäre Belastung belegt ist, desto eher trägt der Antrag.
Konkret jetzt zu tun: Erstens die familiäre Situation belegen: Wohnsitznachweis der Familie, Schulbestätigungen der Kinder, eine Aufstellung, wie oft Besuche bisher möglich waren und welche Hindernisse bestehen. Zweitens eigene Stellungnahmen der Angehörigen einholen, ideal über die anwaltliche Korrespondenz eingereicht, damit sie aktenfest sind. Drittens den Bezug zur Resozialisierung und zur späteren bedingten Entlassung nach § 46 StGB herausarbeiten, weil stabile Familienkontakte die Sozialprognose stützen.