Bei der Tagesunterbringung zählt, warum die Gemeinschaft angeordnet wurde und ob ein Ausnahmegrund vorliegt.
§ 124 Abs. 1 StVG sieht tagsüber grundsätzlich eine möglichst lange gemeinsame Unterbringung vor. Nach Abs. 3 ist davon abzusehen, wenn gesundheitliche Gründe oder der Zweck des Strafvollzugs die getrennte Unterbringung für die betroffene Person oder für Mitgefangene erforderlich machen. Sichern Sie die Anordnung, den Tagesablauf und die konkrete Belastung.