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Strafhaft

Haftraumbelegung und Einzelunterbringung: Entscheidung, Begründung und Rechtsschutz

Haftraumbelegung und Einzelunterbringung in Strafhaft: Regeln für Tag und Nacht, gerichtliche Kontrolle langer Einzelhaft und Vorbereitung einer Beschwerde.

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Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

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14. September 2026 · Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

Ob eine Person im Haftraum allein oder gemeinsam mit anderen untergebracht wird, richtet sich nach den Regeln über die Formen der Unterbringung. § 124 StVG ordnet für den Tages- und Nachtzeitraum unterschiedliche Leitlinien an. Eine konkrete Belegungsentscheidung muss deshalb anhand des Tagesablaufs, der Anstaltsbedingungen und der persönlichen Situation geprüft werden.

Für die rechtliche Prüfung zählen der genaue Inhalt der Anordnung, ihr Zeitpunkt, die Begründung und die tatsächlichen Auswirkungen. Dieser Beitrag behandelt die konkrete Entscheidung über Einzel- oder Gemeinschaftsunterbringung in Strafhaft. Die allgemeine Frage, ob ein Haftraum wegen zu vieler Personen unzumutbar ist, wird im Beitrag zu Haftbedingungen gesondert behandelt.

Unterbringung prüfen

Welche Belegungsentscheidung liegt vor?

Ordnen Sie zuerst Tageszeit, Grund der Unterbringung und mögliche Gesundheitsfolgen ein.

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01 Frage 1

Was soll geprüft werden?

Entscheidend sind die konkrete Anordnung und die Situation im Haftraum.

Alle Pfade im Überblick

Unterbringungsentscheidung einordnen.

01

Bei der Tagesunterbringung zählt, warum die Gemeinschaft angeordnet wurde und ob ein Ausnahmegrund vorliegt.

§ 124 Abs. 1 StVG sieht tagsüber grundsätzlich eine möglichst lange gemeinsame Unterbringung vor. Nach Abs. 3 ist davon abzusehen, wenn gesundheitliche Gründe oder der Zweck des Strafvollzugs die getrennte Unterbringung für die betroffene Person oder für Mitgefangene erforderlich machen. Sichern Sie die Anordnung, den Tagesablauf und die konkrete Belastung.

02

Bei der Nachtunterbringung ist die Einzelunterbringung der gesetzliche Ausgangspunkt.

Nach § 124 Abs. 1 StVG sollen Strafgefangene während der Nachtruhe möglichst einzeln untergebracht werden. Von der Einzelunterbringung darf nach Abs. 4 nur abgesehen werden, wenn die Einrichtungen der Anstalt dies nicht zulassen, organisatorische Gründe entgegenstehen oder die Person eine gemeinsame Unterbringung wünscht. Eine gemeinsame Nachtunterbringung ist zu unterlassen, wenn dadurch eine Gefährdung des körperlichen oder geistigen Zustands zu befürchten wäre.

03

Bei Einzelhaft gegen den Willen wird die Vierwochen- und Sechsmonatsgrenze wichtig.

Wer aus welchem Grund auch immer bei Tag und Nacht einzeln untergebracht ist, muss nach § 125 Abs. 1 StVG grundsätzlich mindestens einmal täglich von einem geeigneten Vollzugsbediensteten aufgesucht werden, soweit kein Besuch stattfindet. Über vier Wochen hinaus darf Einzelhaft gegen den Willen nur das Vollzugsgericht auf Antrag des Anstaltsleiters anordnen. Über sechs Monate hinaus setzt sie zusätzlich ein Verlangen der betroffenen Person und die Zustimmung des Anstaltsarztes voraus.

04

Eine Beschwerde muss die konkrete Entscheidung oder das relevante Verhalten und den Fristbeginn erkennen lassen.

Nach § 120 StVG können sich Strafgefangene gegen eine ihre Rechte betreffende Entscheidung oder Anordnung sowie gegen entsprechendes Verhalten beschweren. Eine Beschwerde gegen eine Entscheidung ist grundsätzlich bis zum vierzehnten Tag nach Verkündung oder Zustellung möglich. § 121 StVG ordnet die Zuständigkeit. Richtet sich die Beschwerde gegen eine Entscheidung oder ein Verhalten des Anstaltsleiters und hilft dieser nicht ab, entscheidet das Vollzugsgericht.

Was für Tag und Nacht jeweils gilt

§ 124 Abs. 1 StVG unterscheidet zwischen Tages- und Nachtunterbringung. Tagsüber sollen Strafgefangene so lange wie möglich in Gemeinschaft mit anderen sein. Während der Nachtruhe ist die Einzelunterbringung das gesetzliche Leitbild. Je nach Vollzugsform können Wohngruppen oder unverschlossene Aufenthaltsräume bei Tag zweckmäßig sein.

Die Belegungsentscheidung muss zu diesen Leitlinien und zu den Verhältnissen der konkreten Anstalt passen. Für die Prüfung sind deshalb Beginn, Ende, Tageszeit, Raum, Mitgefangene und der angegebene Grund gemeinsam zu erfassen. Eine gewünschte Einzelunterbringung folgt aus § 124 nicht automatisch, ebenso wenig begründet die Tagesregel einen Anspruch auf eine bestimmte Gemeinschaft.

Wann eine getrennte Unterbringung geboten sein kann

Bei der Tagesunterbringung kann eine Trennung erforderlich sein, wenn gesundheitliche Gründe oder der Zweck des Strafvollzugs sie für die betroffene Person oder für Mitgefangene notwendig machen. Eine konkrete Gefährdung, eine besondere Schutzbedürftigkeit oder eine erhebliche psychische Belastung muss deshalb mit Tatsachen beschrieben werden. Allgemeine Befürchtungen reichen für eine belastbare Prüfung weniger als eine nachvollziehbare Chronologie.

§ 40 StVG verlangt außerdem einfach und zweckmäßig eingerichtete Räume mit ausreichendem Luftraum und genügendem Tageslicht. Diese allgemeine Raumqualität beantwortet die Belegungsfrage nicht allein. Sie kann aber zusammen mit der Dauer, der Raumgestaltung und der persönlichen Situation für die Bewertung der Unterbringung erheblich sein.

Einzelhaft und die Grenzen einer langen Dauer

§ 125 StVG betrifft die Einzelhaft, also die Unterbringung bei Tag und Nacht. Solange kein Besuch stattfindet, muss die betroffene Person grundsätzlich mindestens einmal täglich von einem geeigneten Vollzugsbediensteten aufgesucht werden. Die tägliche Kontrolle ersetzt keine Prüfung der Gründe, zeigt aber eine besondere Schutzanforderung bei vollständiger Absonderung.

Die Dauer verändert die Zuständigkeit. Gegen den Willen der betroffenen Person ist Einzelhaft über vier Wochen nur auf Anordnung des Vollzugsgerichts zulässig. Über sechs Monate hinaus verlangt das Gesetz zusätzlich ein Verlangen der Person und die Zustimmung des Anstaltsarztes. Für jede Frist zählt der nachweisbare Beginn der ununterbrochenen Einzelhaft.

Wie die Entscheidung und eine Beschwerde geprüft werden

Halten Sie die Anordnung oder Mitteilung, den Zeitpunkt der Bekanntgabe, die angeführten Gründe und die tatsächliche Umsetzung fest. Ergänzend gehören Tagesablauf, Besuche, Meldungen an die Anstalt, gesundheitliche Folgen und mögliche Zeugen in die Unterlagen. Die konkrete Dokumentation hilft zu unterscheiden, ob es um eine gewöhnliche Belegungsentscheidung, eine Schutzmaßnahme oder Einzelhaft geht.

§ 120 StVG eröffnet den Beschwerdeweg gegen eine die Rechte betreffende Entscheidung, Anordnung oder ein entsprechendes Verhalten. Bei einer Entscheidung gilt grundsätzlich die vierzehntägige Frist nach Verkündung oder Zustellung. § 121 StVG regelt den ersten Entscheidungsträger und die Vorlage an das Vollzugsgericht. Der Antrag sollte daher den angegriffenen Vorgang, den Fristbeginn und die gewünschte Abhilfe klar bezeichnen.

Prüfmatrix

Welche Unterbringungssituation vorliegt

Die Einordnung richtet sich nach Tageszeit, Grund, Dauer und Zuständigkeit.

Haftraumbelegung und Einzelunterbringung im Strafvollzug
Situation Rechtsrahmen Erster Prüfschritt
Gemeinschaft bei Tag Grundsatz der möglichst langen Gemeinschaft Anordnung, Tagesablauf und Ausnahmegrund sichern
Einzelunterbringung bei Nacht Einzelunterbringung als Leitbild nach § 124 Abs. 1 StVG Mitbelegung und Anstaltsgrund prüfen
Trennung aus Schutzgründen § 124 Abs. 3 StVG, Gesundheit oder Vollzugszweck Konkrete Gefahr und Folgen dokumentieren
Einzelhaft gegen den Willen § 125 StVG, Gericht ab mehr als vier Wochen Beginn, tägliche Kontakte und Entscheidung sichern
Beschwerde §§ 120 und 121 StVG Bekanntgabe, Frist und gewünschte Abhilfe festhalten

Die Matrix ersetzt keine Einzelfallprüfung. Maßgeblich bleiben die konkrete Anordnung, die tatsächliche Unterbringung und die vollständige Aktenlage.

Wichtig: Bei einer gesundheitlichen oder sicherheitsbezogenen Gefahr sollte die betroffene Person den konkreten Anlass sofort der Justizanstalt melden. Für die spätere Prüfung sind Zeitpunkt, Empfänger und Reaktion zu sichern.

Häufige Fragen

Fragen zur Haftraumbelegung und Einzelunterbringung

Muss ich nachts immer allein untergebracht werden? +

§ 124 Abs. 1 StVG sieht eine möglichst einzelne Unterbringung während der Nachtruhe vor. Nach Abs. 4 darf davon abgesehen werden, wenn die Einrichtungen dies nicht zulassen, organisatorische Gründe entgegenstehen oder die betroffene Person eine gemeinsame Unterbringung wünscht. Eine Gefährdung des körperlichen oder geistigen Zustands darf dadurch nicht entstehen.

Kann ich tagsüber eine Einzelunterbringung verlangen? +

Eine Einzelunterbringung bei Tag folgt nicht automatisch aus einem persönlichen Wunsch. Nach § 124 Abs. 3 StVG ist von der Gemeinschaft abzusehen, wenn gesundheitliche Gründe oder der Zweck des Strafvollzugs dies für die betroffene Person oder Mitgefangene erforderlich machen. Der konkrete Anlass muss nachvollziehbar dargelegt werden.

Was gilt bei Einzelhaft gegen meinen Willen? +

Bei Einzelhaft im Sinn des § 125 StVG muss die Person grundsätzlich mindestens einmal täglich von einem geeigneten Vollzugsbediensteten aufgesucht werden, soweit kein Besuch stattfindet. Über vier Wochen hinaus ist gegen den Willen eine Anordnung des Vollzugsgerichts erforderlich. Über sechs Monate hinaus verlangt das Gesetz zusätzlich das eigene Verlangen und die Zustimmung des Anstaltsarztes.

Welche Unterlagen sollte ich für eine Prüfung sichern? +

Sichern Sie die Anordnung oder Mitteilung, den Zeitpunkt der Bekanntgabe, die Gründe, den tatsächlichen Tages- und Nachtablauf, Meldungen an die Anstalt sowie gesundheitliche oder sicherheitsbezogene Folgen. Auch Besuche, tägliche Kontakte und Zeugen können für die Einordnung wichtig sein.

Wie kann ich gegen eine Belegungsentscheidung vorgehen? +

§ 120 StVG ermöglicht eine Beschwerde gegen eine die Rechte betreffende Entscheidung, Anordnung oder ein entsprechendes Verhalten. Bei einer Entscheidung gilt grundsätzlich die vierzehntägige Frist nach Verkündung oder Zustellung. § 121 StVG bestimmt, ob zunächst der Anstaltsleiter oder das Vollzugsgericht zuständig ist.

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Themen
HaftraumbelegungEinzelunterbringungEinzelhaft§ 124 StVG§ 125 StVGVollzugsbeschwerde

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