Zuerst die gerichtliche Grundlage und den genauen Umfang sichern.
In der Untersuchungshaft kann ein gelinderes Mittel nach § 173 Abs 5 Z 3 StPO den Kontakt mit dem Opfer untersagen. Die Anordnung ist von einem Betretungs- oder Annäherungsverbot und von einer einstweiligen Verfügung zu unterscheiden. Entscheidend ist der genaue Wortlaut.
Jetzt sollten der Haftbeschluss, die Anordnung und der Zustellzeitpunkt gesichert werden. Ein eigener Kontakt zu dem Opfer oder Nachrichten über Dritte können den Schutzbereich berühren.