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Kontaktbeschränkung zum Opfer im Vollzug: Ausnahme für gemeinsame Kinder

Kontaktbeschränkung zum Opfer im Vollzug und gemeinsame Kinder: Untersuchungshaft, Strafhaft, Kindeswohl und sichere Änderung einer Anordnung.

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Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

Ihr Rechtsanwalt für Haftrecht und Freiheitsentzug

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1. September 2026 · Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

Eine Kontaktbeschränkung zum Opfer kann auch während einer Haft praktische Fragen aufwerfen. Besonders schwierig wird es, wenn die betroffene Person und das Opfer gemeinsame Kinder haben. Dann treffen Opferschutz, Vollzug und die Beziehung der Kinder zu ihren Eltern aufeinander.

Der entscheidende erste Schritt ist die genaue Einordnung: Geht es um ein gerichtliches Kontaktverbot in der Untersuchungshaft, um eine Anstaltsentscheidung in Strafhaft oder um eine Weisung nach einer bedingten Entlassung? Eine automatische Ausnahme für gemeinsame Kinder darf nicht angenommen werden.

Kontaktlage einordnen

Welche Prüfung passt zu Ihrer Situation?

Die kurze Einordnung trennt Untersuchungshaft, Strafhaft, Kinderkontakt und die Änderung einer bestehenden Anordnung.

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01 Frage 1

Welche Kontaktlage soll geklärt werden?

Trennen Sie die Rechtsgrundlage, die betroffene Person und den gewünschten Kontakt zu gemeinsamen Kindern.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Zuerst die gerichtliche Grundlage und den genauen Umfang sichern.

In der Untersuchungshaft kann ein gelinderes Mittel nach § 173 Abs 5 Z 3 StPO den Kontakt mit dem Opfer untersagen. Die Anordnung ist von einem Betretungs- oder Annäherungsverbot und von einer einstweiligen Verfügung zu unterscheiden. Entscheidend ist der genaue Wortlaut.

Jetzt sollten der Haftbeschluss, die Anordnung und der Zustellzeitpunkt gesichert werden. Ein eigener Kontakt zu dem Opfer oder Nachrichten über Dritte können den Schutzbereich berühren.

Besuch und Kontakt in der Untersuchungshaft →
02

Bei Strafhaft sind Besuchsrecht, Sicherheit und konkrete Anstaltsentscheidung zu trennen.

§ 86 StVG erlaubt schriftlichen Verkehr, Telefongespräche und Besuche nach Maßgabe des Gesetzes. Kontakte sind aber zu untersagen, wenn dadurch die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet oder ein ungünstiger Einfluss zu befürchten ist. Eine pauschale Berufung auf Familie ersetzt keine Einzelfallprüfung.

Bei einer Ablehnung gehören die Entscheidung, das Datum, die Besuchsperson und die Begründung in die Unterlagen. Der Beitrag zur Hausordnung erklärt, wie ein Ansuchen und eine Beschwerde geordnet vorbereitet werden.

Hausordnung und Beschwerde in der Justizanstalt →
03

Gemeinsame Kinder schaffen keine automatische Ausnahme vom Kontaktverbot.

§ 173 Abs 5 Z 3 StPO enthält für das dort genannte Kontaktverbot keine automatische Ausnahme für gemeinsame Kinder. Das bedeutet nicht, dass die Beziehung zu den Kindern unbeachtlich ist. Der gewünschte Kontakt muss vielmehr so beantragt und gestaltet werden, dass der Schutz des Opfers nicht durch direkte oder indirekte Nachrichten unterlaufen wird.

Zu prüfen sind deshalb Alter, Wille und Betreuung der Kinder, die Rolle des Opfers, eine neutrale Übergabe und eine Kommunikation ohne Druck. Das Kindeswohl darf nicht als Vorwand für eine verbotene Kontaktaufnahme dienen.

Telefonkontakt aus der Strafhaft →
04

Eine Änderung braucht neue Tatsachen und eine konkrete Schutzlösung.

Eine spätere Änderung ist nicht schon deshalb geboten, weil Zeit vergangen ist. Relevant können eine neue Betreuungssituation, das Alter der Kinder, eine geänderte Gefährdungslage oder eine veränderte Vollzugssituation sein. Die Anordnung bleibt bis zu einer wirksamen Änderung maßgeblich.

Der Antrag sollte die gewünschte Änderung eng beschreiben. Ein stufenweiser Kontakt über eine geeignete Stelle kann eher prüfbar sein als ein unbestimmtes Begehren auf vollständigen Kontakt.

Rechtsschutz im Strafvollzug →

Gerichtliches Kontaktverbot, Vollzugsentscheidung und Weisung trennen

Im Verfahren der Untersuchungshaft kann § 173 Abs 5 Z 3 StPO als gelinderes Mittel ein Gelöbnis, jeden Kontakt mit dem Opfer zu unterlassen, mit weiteren Schutzanordnungen verbinden. Die Norm nennt keine automatische Ausnahme für gemeinsame Kinder. Für die Prüfung zählen daher das konkrete Verfahren, der Wortlaut und die tatsächliche Reichweite der Anordnung.

In Strafhaft gilt § 86 StVG. Schriftverkehr, Telefonate und Besuche sind grundsätzlich nach den Bestimmungen des StVG möglich, müssen aber eingeschränkt werden, wenn Sicherheit und Ordnung der Anstalt gefährdet wären oder ein ungünstiger Einfluss zu befürchten ist. § 93 Abs 2 StVG stellt zusätzlich die Aufrechterhaltung familiärer und persönlicher Bindungen als Besuchszweck heraus. Daraus folgt ein Prüfauftrag, aber kein unbedingter Anspruch auf einen bestimmten Kontaktweg.

Nach einer bedingten Entlassung können Weisungen nach § 51 StGB maßgeblich sein. Sie müssen geeignet und zumutbar sein. Eine Weisung kann während der Probezeit nach § 51 Abs 4 StGB nachträglich erteilt, geändert oder aufgehoben werden, wenn dies nach § 50 StGB geboten ist.

Warum gemeinsame Kinder keine automatische Ausnahme bilden

Ein Kontaktverbot schützt das Opfer vor weiterer Einflussnahme, Druck oder Gefährdung. Gemeinsame Kinder können zugleich ein eigenständiges Interesse an stabilen Beziehungen zu beiden Eltern haben. Diese beiden Gesichtspunkte werden nicht dadurch aufgelöst, dass das Kind als Übermittler von Nachrichten eingesetzt wird.

Ein Antrag sollte deshalb nicht nur den Wunsch nach Kontakt nennen. Er muss erklären, wer den Kontakt begleitet, wie Übergaben stattfinden, welche Themen ausgeschlossen bleiben und wie verhindert wird, dass das Opfer unmittelbar oder mittelbar erreicht wird. Je stärker die Schutzmaßnahme, desto genauer muss die vorgeschlagene Lösung sein.

Die Formulierung „Kontakt nur zu den Kindern“ reicht allein nicht aus. Zu prüfen sind auch Nachrichten, Geschenke, Telefonate über das Telefon der Kinder, Beiträge in sozialen Medien und Absprachen bei Übergaben. Eine scheinbare Ausnahme kann sonst als Umgehung der Anordnung bewertet werden.

Kindeswohl und Opferschutz mit Unterlagen belegen

Für die Kinderfrage sind Alter, bisherige Betreuung, Bindung, geäußerter Wille und die konkrete Auswirkung der Haft oder des Kontaktabbruchs wichtig. Dazu können Betreuungspläne, schulische oder therapeutische Informationen und eine sachliche Darstellung der bisherigen Kontakte gehören. Die Perspektive des Kindes ist nicht mit dem Wunsch eines Elternteils gleichzusetzen.

Ebenso muss der Schutzbedarf des Opfers konkret bleiben. Relevant können der Anlass der Beschränkung, frühere Verstöße, Drohungen, Abhängigkeiten und die Frage sein, ob eine neutrale Stelle den Kontakt sicher begleiten kann. Pauschale Behauptungen in beide Richtungen helfen weniger als überprüfbare Tatsachen.

Bei einer laufenden Untersuchungshaft sollte zusätzlich der Haftbeschluss gelesen werden. In Strafhaft sind die Anstaltsentscheidung, die Hausordnung und die bisherige Kommunikation wichtig. Für Besuchsorganisation und Kontaktwege bietet der Beitrag zu Hausordnung und Besuchszeiten eine passende Ergänzung.

Änderung oder Rechtsschutz sorgfältig vorbereiten

Vor einem Antrag muss feststehen, wer die ursprüngliche Beschränkung erlassen hat. Bei einer Maßnahme im Zusammenhang mit der Untersuchungshaft ist die gerichtliche Grundlage entscheidend. Bei Strafhaft steht zunächst die konkrete Entscheidung der Anstalt im Vordergrund. Eine Weisung nach bedingter Entlassung ist wiederum im Rahmen der Probezeit zu prüfen.

Der Antrag sollte die gewünschte Kontaktform, die beteiligten Personen, die Begleitung, die Kommunikationsregeln und die Sicherung des Opfers getrennt darstellen. Dazu kommen die neuen Tatsachen, die seit der ursprünglichen Entscheidung eingetreten sind. Ein bloßer Hinweis auf die gemeinsame Elternschaft ersetzt diese Darstellung nicht.

Bis zu einer wirksamen Änderung bleibt die bestehende Anordnung maßgeblich. Deshalb sollten keine eigenmächtigen Treffen, Nachrichten oder Übergaben organisiert werden. Unterlagen zu einer Ablehnung gehören vollständig in die Akte. Bei Fragen zum Vollzug kann der Beitrag über Rechtsschutz im Strafvollzug weiterführen.

Prüfrahmen

Welche Frage zuerst beantwortet werden muss

Die Kontaktform darf erst nach der Rechtsgrundlage und dem Schutzumfang beurteilt werden.

Kontaktbeschränkung und gemeinsame Kinder
Situation Rechtlicher Ausgangspunkt Wichtige Unterlagen
Untersuchungshaft § 173 Abs 5 Z 3 StPO Wortlaut des Gelöbnisses und der Schutzanordnung Haftbeschluss, Zustellung, allfällige Verbote
Strafhaft §§ 86 und 93 StVG Sicherheit, Ordnung und familiäre Bindung Anstaltsentscheidung, Hausordnung, Besuchsantrag
Kinderkontakt Keine automatische Ausnahme Kindeswohl und Opferschutz zugleich sichern Betreuung, Alter, Übergabe, Begleitung
Weisung § 51 StGB, bei Änderung auch Abs 4 Eignung, Zumutbarkeit und neue Tatsachen Urteil, Weisung, Probezeit, Veränderungsnachweise

Der genaue Wortlaut der Anordnung und die konkrete Gefährdungslage sind für die Einzelfallprüfung entscheidend.

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Häufige Fragen

Was zu Kontaktverbot und gemeinsamen Kindern häufig gefragt wird.

Gibt es bei gemeinsamen Kindern automatisch eine Ausnahme vom Kontaktverbot? +

Nein. § 173 Abs 5 Z 3 StPO enthält für das dort genannte Kontaktverbot keine automatische Ausnahme. Ein Kontakt zu den Kindern muss so gestaltet und beantragt werden, dass der Schutz des Opfers nicht unmittelbar oder mittelbar unterlaufen wird.

Darf über die Kinder eine Nachricht an das Opfer übermittelt werden? +

Das kann vom Wortlaut und Zweck der konkreten Anordnung erfasst sein. Nachrichten, Geschenke oder Absprachen über Kinder können eine verbotene mittelbare Kontaktaufnahme darstellen. Vor einer Übermittlung ist daher die genaue Regelung zu prüfen.

Welche Rolle spielt § 93 StVG bei Besuchen in Strafhaft? +

§ 93 Abs 2 StVG nennt die Aufrechterhaltung familiärer und persönlicher Bindungen als Grund für Besuche in geeigneten Räumlichkeiten. Das begründet aber keinen bestimmten Kontakt gegen entgegenstehende Sicherheitsgründe oder eine konkrete Schutzanordnung.

Kann eine bestehende Beschränkung später geändert werden? +

Eine Änderung kann in Betracht kommen, wenn sich die Tatsachen oder die Schutzlage wesentlich verändert haben. Bei Weisungen nach § 51 Abs 4 StGB ist eine nachträgliche Änderung oder Aufhebung während der Probezeit ausdrücklich vorgesehen, soweit dies geboten ist.

Welche Unterlagen sollte ich für die Prüfung sammeln? +

Wichtig sind die Anordnung oder der Haftbeschluss, Zustelldaten, Angaben zu den Kindern, Betreuung und Übergaben sowie die konkrete Begründung für die gewünschte Kontaktform. Auch Entscheidungen der Justizanstalt und bisherige Anträge sollten vollständig vorliegen.

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