haftrecht.at
von Brandauer RA
Hausarrest & Fußfessel

Leben mit der Fußfessel: Arbeit, Ausgangszeiten und Widerruf des Hausarrests

Leben mit der Fußfessel: Ausgangszeiten und Pflichten nach § 156b StVG, die Rolle des Arbeitgebers und die Widerrufsgründe nach § 156c StVG.

Ihr Rechtsanwalt — persönlich, erreichbar, erfahren

Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

Ihr Rechtsanwalt für Haftrecht und Freiheitsentzug

Wenn jemand in Haft sitzt, zählt jede Stunde. Ein Ansprechpartner, der Sie persönlich begleitet, vom Haftprüfungstermin bis zur Entlassung.

12. Juni 2026 · Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

Wer die Fußfessel bewilligt bekommt, tauscht die Anstaltshaft nicht gegen Freiheit, sondern gegen einen Vollzug mit festen Regeln in der eigenen Wohnung. Der Alltag im elektronisch überwachten Hausarrest folgt einem klaren Rahmen aus Anwesenheitszeiten, Ausgangszeiten für die Arbeit und laufender Kontrolle. Wer diesen Rahmen kennt und einhält, kann die Strafe ohne den Bruch von Beruf und Familie durchstehen.

Dieser Beitrag erklärt, wie sich der Tag mit der Fußfessel strukturiert, welche Rolle der Arbeitgeber spielt, welche Meldepflichten bestehen und wann der Hausarrest widerrufen wird. Die Rechtsgrundlagen liegen in den §§ 156b ff StVG, der Widerruf in § 156c StVG. Es geht ausschließlich um den Vollzug einer rechtskräftigen Strafe, nicht um den Hausarrest in der Untersuchungshaft nach § 173a StPO.

Wo stehen Sie im Hausarrest?

Arbeit, Arbeitgeber, Verstoß oder Widerruf, was ist Ihr Thema?

Der Alltag mit der Fußfessel wirft je nach Situation andere Fragen auf. Wählen Sie das Thema, das Sie gerade beschäftigt, Sie erhalten eine Einordnung mit konkreten ersten Schritten und der passenden Vertiefung.

Sie wissen schon, dass Sie eine Anfrage stellen wollen? Direkt zum Anfrageformular.

01 Frage 1

Worum geht es bei Ihrem Hausarrest gerade?

Der elektronisch überwachte Hausarrest bringt feste Pflichten im Alltag mit sich, von den Ausgangszeiten über die Rolle des Arbeitgebers bis zur Frage, wann ein Verstoß zum Widerruf führt. Wählen Sie das Thema, das Sie gerade beschäftigt.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Die Ausgangszeiten ergeben sich aus der Beschäftigung und den festgelegten Bedingungen der Lebensführung nach § 156b StVG.

Der elektronisch überwachte Hausarrest ist kein bloßes Eingesperrtsein in der Wohnung. § 156b StVG geht davon aus, dass die verurteilte Person außerhalb der festgelegten Aufenthaltszeiten einer geeigneten Beschäftigung nachgeht. Die Ausgangszeiten richten sich daher in erster Linie nach der Arbeit oder Ausbildung, dazu kommen die in den Bedingungen der Lebensführung festgelegten Zeiten für notwendige Wege und Erledigungen. Außerhalb dieser Zeiten gilt Anwesenheitspflicht in der Wohnung.

Konkret jetzt zu tun: Erstens die Arbeitszeiten genau mit NEUSTART und der Anstalt abstimmen, damit Arbeitsweg und Dienstzeiten von Anfang an in den Bedingungen abgebildet sind. Zweitens Änderungen, etwa neue Schichten oder ein Jobwechsel, sofort melden, statt eigenmächtig von den Zeiten abzuweichen. Drittens Pufferzeiten für den Arbeitsweg einplanen, weil eine Verspätung als Verstoß gewertet werden kann.

Vertiefung: Hausarrest und Fußfessel im Überblick →
02

Der Arbeitgeber wird in die Beschäftigungsbestätigung eingebunden, eine darüber hinausgehende Offenlegung verlangt das Gesetz nicht.

Die Beschäftigung ist Voraussetzung des Hausarrests, deshalb braucht es eine Bestätigung des Arbeitgebers über die Tätigkeit und die Arbeitszeiten. Damit erfährt der Arbeitgeber, dass eine geregelte Beschäftigung für ein behördliches Verfahren benötigt wird. Eine gesetzliche Pflicht, den gesamten Inhalt des Strafverfahrens oder Details der Verurteilung gegenüber Kolleginnen und Kollegen offenzulegen, besteht nicht. Welche Angaben Sie machen, sollten Sie bewusst und sparsam wählen.

Konkret jetzt zu tun: Erstens vorab klären, welche Bestätigung die Anstalt genau benötigt, damit nur die wirklich erforderlichen Angaben weitergegeben werden. Zweitens das Gespräch mit dem Arbeitgeber vorbereiten und auf die organisatorische Seite konzentrieren, also Arbeitszeiten und Erreichbarkeit. Drittens bei Unsicherheit anwaltlich klären, welche Information nötig ist und welche vertraulich bleiben darf.

Vertiefung: Hausarrest und Fußfessel im Überblick →
03

Nicht jeder Vorfall führt zum Widerruf, entscheidend ist nach § 156c StVG die Schwere der Verletzung von Anordnungen.

Ein Widerruf nach § 156c StVG setzt eine schwerwiegende Verletzung von Anordnungen voraus, nicht jede Kleinigkeit. Eine einmalige, sofort gemeldete Verspätung wegen einer Verkehrsbehinderung wiegt anders als das wiederholte unentschuldigte Verlassen der Wohnung oder die Manipulation des Geräts. Auch ein über einen Monat hinaus schuldig gebliebener Kostenbeitrag oder der dringende Verdacht einer neuen Straftat können den Widerruf tragen. Wer einen Vorfall sofort und ehrlich meldet, steht regelmäßig besser da als jemand, der ihn zu verbergen versucht.

Konkret jetzt zu tun: Erstens den Vorfall unverzüglich gegenüber NEUSTART und der Anstalt offenlegen und den Grund belegen. Zweitens einen offenen Kostenbeitrag rasch ausgleichen oder eine Ratenlösung anstoßen, bevor die Monatsfrist ausläuft. Drittens bei drohendem Widerruf frühzeitig anwaltliche Hilfe holen, um die Verhältnismäßigkeit der Reaktion zu wahren.

Vertiefung: Hausarrest und Fußfessel im Überblick →
04

Beim Widerruf entscheidet der Anstaltsleiter, die bereits im Hausarrest verbrachte Zeit bleibt aber angerechnet.

Über den Widerruf entscheidet nach § 156d StVG der Leiter der Zielanstalt, der auch über die Bewilligung entschieden hat. Wird der elektronisch überwachte Hausarrest widerrufen, wird der Strafrest in der Justizanstalt verbüßt. Wichtig ist: Die bereits im Hausarrest verbrachte Zeit ist auf die Strafe angerechnet, verloren geht die Vollzugsform, nicht die schon verbüßte Zeit. Gegen die Widerrufsentscheidung steht die Vollzugsbeschwerde nach § 120 StVG an das Vollzugsgericht offen.

Konkret jetzt zu tun: Erstens die Begründung des Widerrufs genau prüfen, ob die Verletzung wirklich schwerwiegend war und ob die Reaktion verhältnismäßig ist. Zweitens die Vollzugsbeschwerde nach § 120 StVG erwägen, wenn der Widerruf rechtlich angreifbar erscheint. Drittens prüfen, ob nach Behebung der Ursache ein neuer Antrag auf Hausarrest möglich ist.

Vertiefung: Rechtsmittel und Beschwerden im Strafvollzug →

Tagesstruktur und Ausgangszeiten

Der elektronisch überwachte Hausarrest verlangt nach § 156b StVG, dass sich die verurteilte Person grundsätzlich in ihrer Unterkunft aufhält und nur zu den festgelegten Zeiten und Zwecken die Wohnung verlässt. Ein Sender am Bein und eine Empfangsstation in der Wohnung überwachen die Einhaltung dieser Zeiten. Die Fußfessel ist damit weder Hausverbot noch volle Bewegungsfreiheit, sondern ein eng geführter Rahmen, der sich an Arbeit und notwendigen Wegen orientiert.

Den Kern der Ausgangszeiten bildet die Beschäftigung. Weil § 156c StVG eine angemessene Beschäftigung verlangt, sind Arbeits- oder Ausbildungszeiten samt Arbeitsweg von vornherein in den Bedingungen der Lebensführung abzubilden. Dazu kommen Zeiten für notwendige Erledigungen wie Arztbesuche oder Behördenwege. Alles, was darüber hinausgeht, bedarf der Abstimmung. Außerhalb der genehmigten Zeiten gilt strikte Anwesenheitspflicht.

Daraus folgt eine einfache Alltagsregel: Planbarkeit schützt. Wer seine Zeiten realistisch festlegt, Pufferzeiten für den Arbeitsweg einplant und Änderungen früh meldet, vermeidet die häufigsten Konflikte. Spontane Abweichungen, auch gut gemeinte, sind das größte Risiko, weil sie als Verletzung der Anordnungen gewertet werden können.

Die Rolle des Arbeitgebers

Weil die Beschäftigung Voraussetzung des Hausarrests ist, kommt der Arbeitgeber ins Spiel. Für den Antrag und den laufenden Vollzug braucht es eine Bestätigung über die Tätigkeit und die Arbeitszeiten. Damit weiß der Arbeitgeber, dass eine geregelte Beschäftigung für ein behördliches Verfahren benötigt wird. Eine gesetzliche Pflicht, darüber hinaus den Inhalt des Strafverfahrens oder Einzelheiten der Verurteilung offenzulegen, sieht das Gesetz nicht vor.

In der Praxis lässt sich das Arbeitgebergespräch sachlich und sparsam führen. Im Vordergrund steht die organisatorische Seite, also verlässliche Arbeitszeiten und Erreichbarkeit, nicht die Tat. Welche weiteren Angaben jemand macht, ist eine persönliche Entscheidung, die gut überlegt sein will. Wer unsicher ist, welche Information die Anstalt wirklich braucht und welche vertraulich bleiben kann, sollte das vorab anwaltlich klären.

Aus anwaltlicher Sicht ist der zentrale Rat, nicht mehr offenzulegen als nötig und das Gespräch auf die Beschäftigung als Voraussetzung zu beschränken. Die Fußfessel selbst trägt die betroffene Person verdeckt unter der Kleidung, sie ist im Arbeitsalltag in der Regel nicht sichtbar. Diskretion ist möglich und legitim.

Wann der Hausarrest kippt

Widerrufsgründe nach § 156c StVG im Überblick

Nicht jeder Vorfall führt zum Widerruf. Die Übersicht ordnet die im Gesetz genannten Gründe und zeigt, worauf es ankommt, im Einzelfall ist eine genaue Prüfung nötig.

Gründe für den Widerruf des elektronisch überwachten Hausarrests nach § 156c StVG
Grund Inhalt Worauf es ankommt
Wegfall der Voraussetzungen Eine Bewilligungsvoraussetzung fällt weg Verlust der Wohnung, der Beschäftigung oder des Versicherungsschutzes Frühzeitig melden und nach Möglichkeit ersetzen
Schwere Verletzung von Anordnungen Schwerwiegender Verstoß gegen die Vollzugsregeln Wiederholtes unentschuldigtes Verlassen der Wohnung, Manipulation des Geräts Schwere und Wiederholung entscheiden, nicht die einmalige Kleinigkeit
Kostenbeitrag Rückstand beim Kostenbeitrag Der Kostenbeitrag bleibt länger als einen Monat schuldig Rückstand vor Fristablauf ausgleichen oder Ratenlösung suchen
Neue Straftat Verdacht einer neuen Straftat Dringender Verdacht, dass eine neue Straftat begangen wurde Sofortiger anwaltlicher Beistand, da auch ein neues Verfahren droht

Über den Widerruf entscheidet nach § 156d StVG der Leiter der Zielanstalt. Die bereits im Hausarrest verbrachte Zeit bleibt auf die Strafe angerechnet. Gegen den Widerruf steht die Vollzugsbeschwerde nach § 120 StVG offen.

Meldepflichten und Kontrolle

Der Vollzug wird gemeinsam von der Justizanstalt und dem Verein NEUSTART begleitet. Die elektronische Überwachung meldet, wenn die Wohnung außerhalb der genehmigten Zeiten verlassen oder das Gerät manipuliert wird. Hinzu kommen persönliche Kontakte und unangekündigte Kontrollen. Die Mitwirkung an dieser Kontrolle ist Teil der Vollzugspflichten, ihre Verweigerung kann den Widerruf tragen.

Im Mittelpunkt steht die Pflicht, Änderungen und Vorfälle aktiv zu melden. Ein Wechsel der Arbeitszeiten, ein Jobverlust, ein gesundheitlicher Notfall oder eine unvermeidbare Verspätung gehören sofort gemeldet, nicht verschwiegen. Die Erfahrung zeigt, dass offen kommunizierte Probleme sich meist lösen lassen, während verschwiegene Vorfälle das Vertrauensverhältnis beschädigen und die Verhältnismäßigkeit einer harten Reaktion erst begründen.

Auch der Kostenbeitrag gehört zu den laufenden Pflichten. Wer hier in Rückstand gerät, sollte das nicht aussitzen, sondern früh eine Lösung suchen. Bleibt der Kostenbeitrag länger als einen Monat schuldig, ist das ein eigenständiger Widerrufsgrund nach § 156c StVG.

Widerruf und seine Folgen

Der Widerruf ist die schärfste Folge im elektronisch überwachten Hausarrest. Nach § 156c StVG kann der Hausarrest widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen wegfallen, die verurteilte Person Anordnungen schwerwiegend verletzt, den Kostenbeitrag länger als einen Monat schuldig bleibt oder der dringende Verdacht einer neuen Straftat besteht. Die Entscheidung trifft nach § 156d StVG der Leiter der Zielanstalt.

Wird widerrufen, verbüßt die betroffene Person den Strafrest in der Justizanstalt. Entscheidend und oft missverstanden: Die bereits im Hausarrest verbrachte Zeit ist auf die Strafe angerechnet. Verloren geht die Vollzugsform, nicht die schon verbüßte Zeit. Wer ein Jahr im Hausarrest verbracht hat, muss nach einem Widerruf nicht die gesamte Strafe erneut antreten, sondern nur den noch offenen Rest.

Gegen den Widerruf steht die Vollzugsbeschwerde nach § 120 StVG an das Vollzugsgericht offen. Lohnend ist der Blick auf die Verhältnismäßigkeit: War die Verletzung wirklich schwerwiegend, oder hätte eine mildere Reaktion genügt? Häufig lässt sich nach Behebung der Ursache zudem ein neuer Antrag auf Hausarrest stellen, sodass der Weg zurück in die Fußfessel offenbleibt.

Häufige Fragen

Was zum Alltag mit der Fußfessel häufig gefragt wird.

Darf ich mit der Fußfessel zur Arbeit gehen? +

Ja, das ist sogar der Kern des elektronisch überwachten Hausarrests. § 156b StVG geht davon aus, dass die verurteilte Person außerhalb der festgelegten Aufenthaltszeiten einer geeigneten Beschäftigung nachgeht. Die Arbeits- und Ausbildungszeiten samt Arbeitsweg werden in den Bedingungen der Lebensführung festgelegt. Außerhalb dieser Zeiten gilt Anwesenheitspflicht in der Wohnung.

Muss mein Arbeitgeber von der Verurteilung erfahren? +

Für den Hausarrest braucht es eine Bestätigung des Arbeitgebers über Tätigkeit und Arbeitszeiten, weil die Beschäftigung Voraussetzung ist. Damit weiß der Arbeitgeber, dass eine geregelte Beschäftigung für ein behördliches Verfahren benötigt wird. Eine gesetzliche Pflicht, darüber hinaus den Inhalt des Strafverfahrens oder Details der Verurteilung offenzulegen, besteht nicht. Welche Angaben Sie machen, sollten Sie bewusst und sparsam wählen.

Was passiert, wenn ich einmal zu spät nach Hause komme? +

Ein Widerruf nach § 156c StVG setzt eine schwerwiegende Verletzung von Anordnungen voraus. Eine einmalige, sofort gemeldete Verspätung wegen einer Verkehrsbehinderung wiegt anders als wiederholtes unentschuldigtes Verlassen der Wohnung. Entscheidend sind Schwere und Wiederholung. Melden Sie einen Vorfall unverzüglich und belegen Sie den Grund, das ist regelmäßig der bessere Weg als der Versuch, ihn zu verbergen.

Wird der Hausarrest bei einem Verstoß sofort widerrufen? +

Nicht automatisch. § 156c StVG nennt als Widerrufsgründe den Wegfall der Voraussetzungen, die schwerwiegende Verletzung von Anordnungen, einen länger als einen Monat schuldig gebliebenen Kostenbeitrag und den dringenden Verdacht einer neuen Straftat. Über den Widerruf entscheidet der Anstaltsleiter. Die Entscheidung muss verhältnismäßig sein. Gegen einen Widerruf steht die Vollzugsbeschwerde nach § 120 StVG offen.

Ist die im Hausarrest verbrachte Zeit verloren, wenn widerrufen wird? +

Nein. Die bereits im elektronisch überwachten Hausarrest verbrachte Zeit ist auf die Strafe angerechnet. Bei einem Widerruf verbüßt die betroffene Person nur den noch offenen Strafrest in der Justizanstalt, nicht die gesamte Strafe erneut. Verloren geht die Vollzugsform, nicht die schon verbüßte Zeit.

Themen
hausarrestfussfesselparagraph-156b-stvgparagraph-156c-stvgparagraph-156d-stvgneustart

Verhaftung? Festnahme? Haftbefehl?

Bei Freiheitsentzug zählt jede Stunde. Rufen Sie direkt an oder schreiben Sie uns, Rückruf innerhalb eines Werktags. In dringenden Fällen sind wir auch außerhalb der Bürozeiten erreichbar.

Kontakt

Direkter Draht in die Kanzlei.

Anschrift

BRANDAUER Rechtsanwälte GmbH Giselakai 51 5020 Salzburg