Ein eigener Text darf grundsätzlich geschrieben und als Brief versendet werden. Die Veröffentlichung selbst entscheidet der externe Verlag oder das Medium.
§ 86 StVG eröffnet Strafgefangenen den schriftlichen Verkehr mit anderen Personen und Stellen. § 89 StVG stellt Schreibzeug und, soweit erforderlich, Briefpapier zur Verfügung. Nach § 87 StVG dürfen Briefe grundsätzlich abgesendet und empfangen werden. Ein Manuskript, ein Anschreiben an eine Redaktion oder Unterlagen für einen Verlag fallen daher zunächst in den normalen Briefverkehr.
Der Versand bedeutet noch keine Freigabe zur Veröffentlichung. Der Empfänger entscheidet über Annahme, Bearbeitung und Publikation. Die Anstalt darf den Briefverkehr nach §§ 90 und 90a StVG überwachen oder eine Sendung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zurückhalten. Senden Sie deshalb nur eine klar bezeichnete, lesbare und vollständige Fassung und bewahren Sie eine Kopie sowie den Nachweis des Absendens auf.