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Strafhaft

Eigene Texte aus der Strafhaft veröffentlichen: Briefkontrolle und Medienkontakt

Eigene Texte aus der Strafhaft an Verlag oder Redaktion senden: Regeln zu Schreiben, Briefkontrolle, Medienbesuch und Beschwerde nach dem StVG.

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Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

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5. September 2026 · Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

Ein eigener Text aus der Strafhaft kann grundsätzlich an einen Verlag, eine Redaktion oder eine andere Person gesendet werden. Das StVG regelt den schriftlichen Verkehr und erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen auch Besuche und Gespräche. Die Anstalt kontrolliert diese Wege jedoch im gesetzlichen Rahmen. Der Versand eines Manuskripts ist daher von der späteren Veröffentlichung zu unterscheiden.

Für die Praxis sind drei Fragen getrennt zu prüfen: Darf der Text geschrieben und abgesendet werden? Darf die Anstalt den Brief lesen oder zurückhalten? Wie lässt sich ein Medienkontakt als Besuch oder Gespräch organisieren? Dieser Beitrag ordnet diese Fragen nach §§ 86, 87, 89, 90, 90a und 93 bis 96 StVG ein.

Erste Einordnung

Manuskript, Briefkontrolle oder Medienkontakt, welcher Schritt passt?

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01 Frage 1

Was möchten Sie aus der Strafhaft heraus erreichen?

Das StVG unterscheidet zwischen dem Schreiben selbst, dem Versand, einem Besuch und der Kontrolle durch die Anstalt. Wählen Sie den Punkt, der Ihre Situation am besten beschreibt.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Ein eigener Text darf grundsätzlich geschrieben und als Brief versendet werden. Die Veröffentlichung selbst entscheidet der externe Verlag oder das Medium.

§ 86 StVG eröffnet Strafgefangenen den schriftlichen Verkehr mit anderen Personen und Stellen. § 89 StVG stellt Schreibzeug und, soweit erforderlich, Briefpapier zur Verfügung. Nach § 87 StVG dürfen Briefe grundsätzlich abgesendet und empfangen werden. Ein Manuskript, ein Anschreiben an eine Redaktion oder Unterlagen für einen Verlag fallen daher zunächst in den normalen Briefverkehr.

Der Versand bedeutet noch keine Freigabe zur Veröffentlichung. Der Empfänger entscheidet über Annahme, Bearbeitung und Publikation. Die Anstalt darf den Briefverkehr nach §§ 90 und 90a StVG überwachen oder eine Sendung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zurückhalten. Senden Sie deshalb nur eine klar bezeichnete, lesbare und vollständige Fassung und bewahren Sie eine Kopie sowie den Nachweis des Absendens auf.

Vertiefung: Postverkehr und Briefkontrolle →
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Private Briefe können kontrolliert und bei den gesetzlichen Voraussetzungen zurückgehalten werden. Eine pauschale Vorabfreigabe des Inhalts ist daraus nicht abzuleiten.

Nach § 90 StVG werden ausgehende und eingehende Schreiben grundsätzlich nur im erforderlichen Umfang überwacht. Der Anstaltsleiter oder ein bestimmter Strafvollzugsbediensteter darf Schreiben stichprobenweise lesen. Eine weitergehende Lektüre setzt die gesetzlichen Gründe voraus, insbesondere einen konkreten Verdacht, dass das Schreiben nach § 90a StVG zurückzuhalten ist, oder einen erforderlichen Zusammenhang mit der Betreuung.

§ 90a StVG nennt als Gründe für die Zurückhaltung unter anderem einen Verstoß gegen die Zwecke des Strafvollzuges, eine gerichtlich strafbare Handlung oder deren Vorbereitung. Wird ein Schreiben zurückgehalten, ist dies dem Strafgefangenen grundsätzlich unverzüglich mitzuteilen. Sichern Sie den Umschlag, den Inhalt, das Datum und jede schriftliche Mitteilung. Diese Unterlagen sind für eine Prüfung nach § 121 StVG wichtiger als eine bloße mündliche Auskunft.

Vertiefung: Beschwerde im Strafvollzug →
03

Ein Mediengespräch kann als Besuch oder über den zulässigen Kommunikationsweg organisiert werden. Besuche unterliegen den Vollzugsregeln und sind grundsätzlich überwachbar.

§ 93 StVG regelt Besuche von Strafgefangenen. Besuche sind innerhalb der festgesetzten Zeiten und unter den organisatorischen Voraussetzungen der Anstalt möglich. Für wichtige persönliche, wirtschaftliche oder rechtliche Angelegenheiten sieht § 93 Abs. 2 StVG eine angemessene Gelegenheit zu Besuchen vor. Ein journalistisches Gespräch ist dadurch nicht automatisch genehmigt; die konkrete Besuchsorganisation und die Sicherheitsprüfung bleiben maßgeblich.

Nach § 94 StVG findet der Besuch in den vorgesehenen Räumen statt. Gespräche können nach § 95 StVG schonend überwacht werden, soweit keine Sonderregel greift. § 96 StVG privilegiert bestimmte Behörden-, Betreuungs- und Rechtsbeistandsbesuche, nicht jedoch Medienvertreter. Stimmen Sie daher vorab ab, wer besucht, in welcher Form das Gespräch stattfinden soll und ob Aufzeichnungen oder mitgebrachte Unterlagen geplant sind. Eine Veröffentlichung durch das Medium ist von der Besuchsgenehmigung getrennt.

Vertiefung: Termine und Videokonferenz im Vollzug →
04

Eine Einschränkung sollte anhand ihrer schriftlichen Begründung geprüft werden. Gegen eine rechtswidrige Entscheidung kommt die Beschwerde nach § 121 StVG in Betracht.

Ob eine Einschränkung des Briefverkehrs, ein angehaltener Text oder ein abgelehnter Besuch rechtmäßig ist, hängt von der konkreten Entscheidung und ihrer Begründung ab. Die allgemeinen Regeln des § 86 StVG erlauben Untersagungen, wenn eine Gefährdung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt oder ein ungünstiger Einfluss auf den Strafgefangenen zu befürchten ist. Das ersetzt keine Einzelfallprüfung.

Verlangen Sie die Entscheidung oder Mitteilung schriftlich und halten Sie den geplanten Versand, den Empfänger, den Gesprächszweck und den zeitlichen Zusammenhang fest. Gegen eine Maßnahme im Strafvollzug kann nach § 121 StVG die Beschwerde an den Vollzugsrichter in Betracht kommen. Ob zusätzlich ein anderer Rechtsbehelf oder eine dringende Kontaktaufnahme erforderlich ist, hängt vom Inhalt der Entscheidung und einer allfälligen Frist ab.

Vertiefung: Vollzugsbeschwerde und Rechtsbeistand →

Eigene Texte schreiben und an Verlag oder Redaktion senden

§ 86 Abs. 1 StVG erlaubt Strafgefangenen, nach Maßgabe des Gesetzes schriftlich mit anderen Personen und Stellen zu verkehren. § 89 StVG ergänzt, dass Briefe grundsätzlich in der Freizeit geschrieben werden dürfen und das nötige Schreibzeug sowie erforderlichenfalls Briefpapier zur Verfügung zu stellen sind. Das Gesetz knüpft diese Möglichkeit nicht an eine vorherige Zustimmung des späteren Empfängers.

Für den Versand gelten die Regeln des Briefverkehrs. § 87 StVG sieht grundsätzlich das Absenden und Empfangen von Briefen, Karten und Telegrammen vor. Der Brief muss leserlich, verständlich und grundsätzlich in deutscher Sprache abgefasst sein. Ein Manuskript sollte deshalb mit einem klaren Anschreiben, vollständigem Empfänger und einer eindeutigen Bezeichnung des Anliegens übermittelt werden.

Die Veröffentlichung ist ein eigener Schritt. Ob ein Verlag oder eine Redaktion einen Text annimmt, bearbeitet oder veröffentlicht, entscheidet die jeweilige externe Stelle. Die Justizanstalt erteilt durch die Weiterleitung des Briefes keine Publikationsfreigabe. Umgekehrt ist die Möglichkeit einer Veröffentlichung kein Freibrief für Inhalte, die nach den Vollzugsregeln zurückzuhalten wären.

Briefkontrolle und Zurückhaltung: Was die Anstalt prüfen darf

§ 90 StVG unterscheidet zwischen der allgemeinen Überwachung und dem Lesen eines Schreibens. Briefe dürfen vor der Absendung oder vor der Aushändigung insbesondere auf unerlaubte Geld- und Gegenstandssendungen überwacht werden. Zusätzlich ist eine stichprobenweise Lektüre vorgesehen. Eine weitergehende Prüfung muss sich auf die gesetzlich genannten Betreuungsgründe oder auf den Verdacht stützen, dass das Schreiben nach § 90a StVG zurückzuhalten ist.

Nach § 90a StVG sind Schreiben zurückzuhalten, wenn sie nach dem StVG nicht abgesendet oder ausgefolgt werden dürfen, aus anderen Gründen gegen die Zwecke des Strafvollzuges verstoßen oder den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung verwirklichen beziehungsweise deren Vorbereitung dienen. Diese Norm erlaubt keine allgemeine redaktionelle Vorabkontrolle jedes Manuskripts. Entscheidend bleibt der konkrete Inhalt und die gesetzliche Begründung.

Wird ein Schreiben gelesen, ist der Inhalt grundsätzlich vor der Kenntnisnahme durch weitere Personen zu schützen. Wird es zurückgehalten, ist der Strafgefangene grundsätzlich unverzüglich zu informieren. Die Mitteilung, der Umschlag und die betreffende Textfassung sollten gemeinsam aufbewahrt werden. Bei einer Streitfrage erleichtert diese Dokumentation die Prüfung einer Beschwerde nach § 121 StVG.

Drei Ebenen auseinanderhalten

Text, Vollzugsweg und Veröffentlichung getrennt prüfen

Bei eigenen Texten werden häufig die Möglichkeit des Schreibens, die Kontrolle durch die Anstalt und die Publikationsentscheidung vermischt.

Eigene Texte aus der Strafhaft: Zuständigkeit und nächster Schritt
Frage Rechtliche Einordnung Praktischer nächster Schritt
Schreiben § 89 StVG regelt Schreibzeit, Schreibzeug und Briefpapier. Text lesbar fertigstellen und Empfänger eindeutig angeben.
Versand §§ 86 und 87 StVG regeln den schriftlichen Verkehr. Kopie, Absendedatum und vollständige Anschrift sichern.
Kontrolle § 90 StVG erlaubt Überwachung und stichprobenweise Lektüre; § 90a StVG regelt Zurückhaltung. Öffnung, Mitteilung und Begründung dokumentieren.
Medienbesuch §§ 93 bis 95 StVG regeln Besuch, Raum und Überwachung. Besuchsanfrage, Gesprächsform und Aufzeichnungen vorab abstimmen.
Veröffentlichung Verlag oder Redaktion entscheidet über Annahme und Publikation. Publikationsvereinbarung und Vollzugsfragen getrennt halten.

Die konkrete Zulässigkeit hängt vom Inhalt des Textes, der Art des Kontakts und der jeweiligen Entscheidung der Anstalt ab.

Medienkontakt über Besuch oder Gespräch organisieren

§ 93 StVG erlaubt Besuche innerhalb der festgesetzten Besuchszeiten und unter den organisatorischen Bedingungen der Justizanstalt. Für wichtige persönliche, wirtschaftliche oder rechtliche Angelegenheiten ist nach § 93 Abs. 2 StVG erforderlichenfalls auch außerhalb der üblichen Zeiten eine angemessene Gelegenheit vorgesehen. Daraus folgt kein pauschaler Anspruch auf ein journalistisches Interview. Die konkrete Besuchsanfrage muss deshalb den Anlass und die geplante Form des Kontakts nachvollziehbar beschreiben.

Besuche finden nach § 94 StVG grundsätzlich in den dafür vorgesehenen Räumen statt. Nach § 95 StVG kann sich die schonende Überwachung auch auf den Gesprächsinhalt erstrecken und soll grundsätzlich auf Stichproben beschränkt werden. Medienvertreter genießen nicht automatisch die besonderen Regeln für Rechtsbeistände, Behörden oder Betreuungsstellen nach § 96 StVG.

Vor dem Termin sollten Name und Funktion des Besuchers, das Gesprächsthema, die Dauer, allfällige Aufzeichnungen und mitgebrachte Unterlagen geklärt werden. Eine Genehmigung des Besuchs regelt nur den Vollzugsweg. Ob das Medium das Gespräch später veröffentlicht, zitiert oder mit Bild und Ton verbreitet, ist davon getrennt zu beurteilen.

Wichtig: Ein Manuskript an einen Verlag, ein Brief an eine Redaktion und ein Medienbesuch sind unterschiedliche Vorgänge. Bewahren Sie für jeden Vorgang die Anfrage, die Antwort der Anstalt, den Text und die Datumsangaben getrennt auf.

Welche Unterlagen für eine Beschwerde wichtig sind

Wenn ein Text nicht weitergeleitet, geöffnet oder angehalten wird, sollte die betroffene Person zuerst die konkrete Entscheidung sichern. Wichtig sind der vollständige Brief, der Umschlag, der Absender, der Empfänger, das geplante Versanddatum und eine allfällige Mitteilung über die Maßnahme. Bei einem Medienkontakt kommen die Besuchsanfrage, die Identität des Besuchers und die geplante Gesprächsform hinzu.

Nach § 121 StVG kann gegen eine Maßnahme des Strafvollzugs die Beschwerde an den Vollzugsrichter in Betracht kommen. Ob dieser Rechtsbehelf im Einzelfall greift, welche Frist läuft und ob ein dringender Antrag erforderlich ist, muss anhand der konkreten Entscheidung geprüft werden. Eine bloße telefonische Ablehnung lässt die rechtliche Beurteilung regelmäßig offen.

Für einen zeitkritischen Veröffentlichungstermin sollte zusätzlich festgehalten werden, wann das Manuskript übergeben wurde, welche Rückmeldung der Verlag oder die Redaktion erwartet und wann der Besuch stattfinden sollte. So lässt sich prüfen, ob neben der Sachfrage auch ein rascher Rechtsschutz oder eine alternative Kontaktform notwendig ist.

FAQ

Häufige Fragen zu eigenen Texten und Medienkontakt in Strafhaft.

Darf eine Person in Strafhaft ein eigenes Buchmanuskript schreiben? +

§ 89 StVG regelt, dass Strafgefangene Briefe schreiben dürfen und ihnen erforderlichenfalls Schreibzeug und Briefpapier zur Verfügung zu stellen sind. Ein Buchmanuskript ist rechtlich von der späteren Publikationsentscheidung des Verlages zu trennen. Für den Versand gelten die Regeln des Briefverkehrs und der Briefkontrolle.

Darf die Justizanstalt ein Manuskript vor dem Versand lesen? +

Der Briefverkehr darf nach § 90 StVG im gesetzlichen Rahmen überwacht werden. Vorgesehen sind unter anderem Stichproben und eine weitergehende Lektüre bei den gesetzlichen Gründen. Eine Zurückhaltung richtet sich nach § 90a StVG. Ob die konkrete Kontrolle zulässig war, hängt vom Inhalt und von der dokumentierten Begründung ab.

Entscheidet die Justizanstalt, ob ein Verlag den Text veröffentlicht? +

Nein. Die Annahme, Bearbeitung und Veröffentlichung entscheidet der jeweilige Verlag oder das Medium. Die Anstalt kontrolliert jedoch den zulässigen Kommunikationsweg und kann eine Sendung unter den Voraussetzungen des StVG zurückhalten.

Kann ein Journalist eine Person in Strafhaft besuchen? +

Ein Medienvertreter kann einen Besuch anfragen. Die Durchführung richtet sich nach den Besuchsregeln der §§ 93 bis 95 StVG und der konkreten Organisation durch die Justizanstalt. Ein journalistischer Besuch ist nicht automatisch einem privilegierten Rechtsbeistandsbesuch nach § 96 StVG gleichgestellt.

Was kann gegen die Zurückhaltung eines eigenen Textes unternommen werden? +

Sichern Sie die schriftliche Mitteilung, den Umschlag und die Textfassung. Gegen eine Maßnahme im Strafvollzug kann nach § 121 StVG die Beschwerde an den Vollzugsrichter in Betracht kommen. Der genaue Rechtsbehelf, eine allfällige Frist und die Erfolgsaussichten müssen anhand der konkreten Entscheidung geprüft werden.

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