Für die Abwicklung aus der Justizanstalt müssen Antragstellung, Abholung und Weiterleitung als getrennte Schritte geplant werden. Eine bevollmächtigte Person kann den Antrag einbringen oder die Bescheinigung abholen. Danach kann sie das Dokument nach dem vereinbarten Weg an die inhaftierte Person weitergeben.
Für Schreiben aus und in die Justizanstalt gelten die Regeln des Strafvollzugsgesetzes und der Hausordnung. Der allgemeine Postverkehr ist in §§ 87 ff StVG geregelt. Wird die Übermittlung über die Verteidigung geführt, ist der besondere Schutz des Schriftverkehrs mit dem Verteidiger nach § 89 StVG zu berücksichtigen. Eine private Sendung kann dagegen den allgemeinen Kontrollregeln unterliegen.
Eine direkte Zusage der Behörde, die Bescheinigung an eine bestimmte Justizanstalt zu schicken, sollte nicht vorausgesetzt werden. Klären Sie vor dem Antrag, wer abholt, wohin das Dokument geschickt wird und wie der Empfang in der Anstalt dokumentiert werden kann.