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von Brandauer RA
Schubhaft

Schubhaftbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, Ablauf und Erfolgsaussichten

Die Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG an das Bundesverwaltungsgericht: was sie prüft, welche Fristen gelten, wie das Eilverfahren abläuft und welche Folgen eine Aufhebung hat.

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Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

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11. Juni 2026 · Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

Wer in Schubhaft sitzt, ist nicht rechtlos. Gegen die Anhaltung steht der Rechtsweg an das Bundesverwaltungsgericht offen. Die Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG ist das zentrale Rechtsmittel gegen eine laufende oder bereits beendete Schubhaft. Sie führt nicht zu einem Strafgericht, sondern zu einem Verwaltungsgericht, das die Rechtmäßigkeit der Anhaltung in einem Eilverfahren prüft.

Dieser Beitrag erklärt, was die Schubhaftbeschwerde prüft, welches Gericht zuständig ist, welche Fristen gelten, wie das Verfahren abläuft, welche Folgen eine Aufhebung hat und welche Rolle die anwaltliche Vertretung spielt. Wer zunächst die Grundlagen der Schubhaft sucht, findet sie im Beitrag Schubhaft in Österreich, Überblick für Betroffene und Angehörige und auf der Themenseite zur Schubhaft.

Wo stehen Sie im Beschwerdeverfahren?

Welcher Schritt passt zu Ihrer Lage?

Die Schubhaftbeschwerde ist ein Eilverfahren. Der richtige Hebel hängt vom Stadium ab. Wählen Sie aus, was auf Sie zutrifft, Sie erhalten eine Einordnung mit den passenden nächsten Schritten und Verweisen.

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01 Frage 1

Wo stehen Sie im Beschwerdeverfahren gegen die Schubhaft?

Welcher Schritt jetzt greift, hängt vom Stadium ab: eine laufende Schubhaft ohne erhobene Beschwerde, eine bereits eingebrachte Beschwerde vor der mündlichen Verhandlung, eine schon beendete Schubhaft oder die Frage nach Kosten und Verfahrenshilfe. Wählen Sie aus, was auf Sie zutrifft, Sie erhalten eine Einordnung mit den nächsten Schritten.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

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Bei laufender Schubhaft ist die Beschwerde nach § 22a BFA-VG jederzeit möglich, am besten verbunden mit einem Antrag auf ein gelinderes Mittel.

Solange die Schubhaft andauert, kann die Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG jederzeit erhoben werden, also ohne an die Sechs-Wochen-Frist gebunden zu sein. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im Eilverfahren, bei laufender Anhaltung in der Regel binnen einer Woche und meist nach mündlicher Verhandlung. Verbinden Sie die Beschwerde mit einem konkret begründeten Antrag auf ein gelinderes Mittel nach § 77 FPG.

Grundlagen: Schubhaft in Österreich im Überblick →
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Vor der mündlichen Verhandlung zählt die vollständige Vorbereitung: entlastende Belege und ein konkretes Angebot eines gelinderen Mittels.

Die mündliche Verhandlung ist beim Bundesverwaltungsgericht der Regelfall. Bereiten Sie die entlastenden Umstände vor, etwa eine meldefähige Adresse, eine verlässliche Bezugsperson und gegebenenfalls die Bereitschaft zur Hinterlegung einer Sicherheitsleistung. Geprüft wird der Sachverhalt zum Entscheidungszeitpunkt, daher können auch nachträglich vorgelegte Belege in die Entscheidung einfließen.

Vertiefung: Schubhaft auf der Themenseite →
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Auch nach Beendigung der Schubhaft kann die Rechtswidrigkeit festgestellt werden, hier ist die Sechs-Wochen-Frist zu beachten.

Ist die Schubhaft bereits beendet, kann mit der Beschwerde nach § 22a BFA-VG die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anhaltung begehrt werden. Anders als bei laufender Haft ist hier die Beschwerdefrist von sechs Wochen zu beachten. Die Feststellung der Rechtswidrigkeit kann Grundlage für weitere Schritte sein und stärkt die Position der betroffenen Person im weiteren Verfahren.

Vertiefung: Schubhaft auf der Themenseite →
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Die Kosten richten sich nach dem Aufwand, wer die finanziellen Voraussetzungen erfüllt, kann Verfahrenshilfe beantragen.

Die anwaltlichen Kosten richten sich nach dem Aufwand, eine reine schriftliche Stellungnahme ist günstiger als die Vertretung in einer mündlichen Verhandlung. Wer die finanziellen Voraussetzungen erfüllt, kann Verfahrenshilfe beantragen, die die Kosten der Rechtsvertretung ganz oder teilweise abdeckt. Lassen Sie früh prüfen, welche Variante in Ihrem Fall sinnvoll ist.

Grundlagen: Schubhaft in Österreich im Überblick →

Was die Schubhaftbeschwerde prüft

Mit der Schubhaftbeschwerde wird die Rechtmäßigkeit des Schubhaftbescheids und der Anhaltung überprüft. Das Bundesverwaltungsgericht prüft dabei zwei Achsen. Erstens den Sicherungsbedarf: Liegen konkrete Tatsachen vor, die befürchten lassen, dass sich die Person dem Verfahren oder der Abschiebung entzieht? Zweitens die Verhältnismäßigkeit: Wäre der Sicherungszweck nicht ebenso gut durch ein gelinderes Mittel nach § 77 FPG zu erreichen?

Beide Achsen sind selbstständige Angriffspunkte. Eine Beschwerde kann allein deshalb erfolgreich sein, weil der Sicherungsbedarf nur pauschal begründet wurde, oder allein deshalb, weil die Behörde ein naheliegendes gelinderes Mittel nicht ernsthaft geprüft hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat in zahlreichen Entscheidungen klargestellt, dass die Behörde die konkreten Bemühungen um die Beendigung des Aufenthalts und deren Erfolgsaussicht darlegen muss. Steht fest, dass eine Abschiebung gar nicht durchführbar ist, fehlt der Schubhaft die Grundlage.

Geprüft wird der Sachverhalt zum Entscheidungszeitpunkt. Das bedeutet, dass auch nachträglich vorgelegte Belege, etwa eine nun verfügbare meldefähige Adresse oder die Zusage einer Bezugsperson, in die Entscheidung einfließen können. Das macht die sorgfältige Vorbereitung der Beschwerde so wichtig.

Zuständigkeit, das Bundesverwaltungsgericht statt eines Strafgerichts

Über die Schubhaftbeschwerde entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Das ist der entscheidende Unterschied zur Haftbeschwerde im Strafverfahren. Schubhaft ist eine verwaltungsbehördliche Maßnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, ihr Rechtsschutz läuft daher über die Verwaltungsgerichtsbarkeit, nicht über das Strafgericht.

Diese Abgrenzung ist nicht akademisch, sie hat praktische Folgen. Die Haftbeschwerde gegen Untersuchungshaft richtet sich nach der Strafprozessordnung und geht an das Oberlandesgericht. Die Schubhaftbeschwerde richtet sich nach § 22a BFA-VG und geht an das Bundesverwaltungsgericht. Wer den falschen Rechtsweg beschreitet, verliert Zeit, die in der Schubhaft besonders knapp ist. Die strafprozessuale Haftbeschwerde behandeln wir auf der Themenseite zur Haftbeschwerde.

Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht folgt den allgemeinen Regeln des Verwaltungsgerichtsverfahrens, ergänzt um die besonderen Eilbestimmungen für Schubhaftsachen. Diese Verbindung sorgt dafür, dass über eine laufende Anhaltung besonders rasch entschieden wird.

Fristen und Ablauf des Verfahrens

Die Beschwerdefrist beträgt grundsätzlich sechs Wochen. Solange die Schubhaft andauert, kann die Beschwerde aber jederzeit erhoben werden, also ohne an die Frist gebunden zu sein. Das ist eine zentrale Besonderheit: Wer noch angehalten wird, ist nie zu spät dran.

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im Eilverfahren. Bei laufender Anhaltung erfolgt die Entscheidung in der Regel binnen einer Woche. Die mündliche Verhandlung ist der Regelfall, nur unter engen Voraussetzungen kann das Gericht ohne Verhandlung entscheiden. In der Verhandlung können die entlastenden Umstände, etwa eine meldefähige Adresse, eine verlässliche Bezugsperson und die Bereitschaft zur Hinterlegung einer Sicherheitsleistung, unmittelbar vorgebracht werden.

Parallel zur Beschwerde kann beim Bundesamt ein Antrag auf ein gelinderes Mittel nach § 77 FPG gestellt werden. Beide Wege schließen einander nicht aus, im Gegenteil, sie verstärken sich. Wer der Beschwerde ein konkret begründetes Angebot eines gelinderen Mittels beilegt, erhöht die Aussicht, dass das Gericht die Verhältnismäßigkeit verneint und die Anhaltung aufhebt.

Entscheidung und Folgen einer Stattgabe

Das Bundesverwaltungsgericht kann der Beschwerde stattgeben oder sie abweisen. Eine Aufhebung führt zur sofortigen Entlassung aus der Schubhaft. Stellt das Gericht fest, dass die Anhaltung rechtswidrig war oder ist, endet damit die Grundlage für die weitere Anhaltung.

Eine Bestätigung lässt die Schubhaft fortbestehen. In diesem Fall bleibt die periodische Überprüfung nach § 80 Abs 6 FPG als zweite Sicherheitsleine bestehen. Bei geänderter Sachlage kann zudem eine neue Beschwerde erhoben werden, solange die Anhaltung andauert. Auch ein neuer oder ergänzter Antrag auf ein gelinderes Mittel bleibt möglich.

Wird die Schubhaft für rechtswidrig erklärt, hat das über die Entlassung hinaus Bedeutung. Die Feststellung der Rechtswidrigkeit kann Grundlage für weitere Schritte sein und stärkt die Position der betroffenen Person im weiteren Verfahren. Welche Folgen im Einzelfall in Betracht kommen, hängt vom Inhalt der Entscheidung ab.

Die periodische Überprüfung als zweite Schiene

Neben der Beschwerde gibt es eine zweite, von Amts wegen laufende Kontrolle. § 80 Abs 6 FPG verpflichtet das Bundesverwaltungsgericht, die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft zu prüfen, wenn sie länger als vier Monate andauert. Danach ist sie im Abstand von jeweils acht Wochen erneut zu prüfen. Diese Überprüfung läuft unabhängig davon, ob eine Beschwerde erhoben wurde.

Für die betroffene Person bedeutet das eine zusätzliche Sicherheit. Selbst wenn keine Beschwerde anhängig ist, wird die Schubhaft ab der Vier-Monats-Marke fortlaufend gerichtlich kontrolliert. In der Praxis lohnt es sich, auch zu diesen Überprüfungszeitpunkten neue Belege vorzulegen, etwa eine inzwischen verfügbare Unterkunft oder eine Bezugsperson, die die Einhaltung gelinderer Mittel gewährleistet.

Beide Schienen, Beschwerde und periodische Überprüfung, verfolgen dasselbe Ziel: zu verhindern, dass eine Anhaltung länger dauert, als es der Sicherungszweck rechtfertigt. Die Höchstdauer nach § 80 FPG bildet dabei die äußere Grenze, die das Bundesamt nicht durch künstliche Segmentierung umgehen darf.

Kosten, Verfahrenshilfe und die Rolle des Anwalts

Die anwaltlichen Kosten richten sich nach dem Aufwand. Eine reine schriftliche Stellungnahme zum Akt ist günstiger, die Vertretung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ist intensiver. Wer die finanziellen Voraussetzungen erfüllt, kann Verfahrenshilfe beantragen, die die Kosten der Rechtsvertretung ganz oder teilweise abdeckt.

Die Rolle der anwaltlichen Vertretung beginnt früh. Sie nimmt Akteneinsicht, prüft den Schubhaftbescheid auf Begründungsmängel beim Sicherungsbedarf und bei der Verhältnismäßigkeit, bereitet das konkret begründete Angebot eines gelinderen Mittels vor und bringt die Beschwerde fristgerecht und vollständig ein. In der mündlichen Verhandlung trägt sie die entlastenden Umstände unmittelbar vor.

Gerade weil das Verfahren ein Eilverfahren ist, zahlt sich rasches Handeln aus. Je früher die anwaltliche Vertretung eingeschaltet wird, desto vollständiger lässt sich die Beschwerde vorbereiten und desto eher kann sie zu einer Aufhebung der Anhaltung führen.

Die Schubhaftbeschwerde und der Antrag auf ein gelinderes Mittel nach § 77 FPG ergänzen einander. Wer beide Wege parallel nutzt und konkret begründet, erhöht die Aussicht auf eine Aufhebung der Anhaltung. Die Grundlagen der Schubhaft erklärt der Beitrag Schubhaft in Österreich, Überblick für Betroffene und Angehörige.

Häufige Fragen

Was Betroffene zur Schubhaftbeschwerde häufig fragen.

An welches Gericht richtet sich die Schubhaftbeschwerde? +

An das Bundesverwaltungsgericht. Schubhaft ist eine verwaltungsbehördliche Maßnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, ihr Rechtsschutz läuft daher nach § 22a BFA-VG über die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Das ist der Unterschied zur Haftbeschwerde im Strafverfahren, die nach der Strafprozessordnung an das Oberlandesgericht geht.

Welche Frist gilt für die Schubhaftbeschwerde? +

Grundsätzlich sechs Wochen. Solange die Schubhaft andauert, kann die Beschwerde aber jederzeit erhoben werden. Wer noch angehalten wird, ist also nie zu spät dran. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet bei laufender Anhaltung in der Regel binnen einer Woche.

Gibt es eine mündliche Verhandlung? +

Die mündliche Verhandlung ist der Regelfall. Nur unter engen Voraussetzungen kann das Bundesverwaltungsgericht ohne Verhandlung entscheiden. In der Verhandlung können die entlastenden Umstände, etwa eine meldefähige Adresse, eine verlässliche Bezugsperson und die Bereitschaft zur Hinterlegung einer Sicherheitsleistung, unmittelbar vorgebracht werden.

Was passiert, wenn das Gericht der Beschwerde stattgibt? +

Eine Aufhebung führt zur sofortigen Entlassung aus der Schubhaft. Stellt das Gericht fest, dass die Anhaltung rechtswidrig war oder ist, endet damit die Grundlage für die weitere Anhaltung. Eine Bestätigung lässt die Schubhaft hingegen fortbestehen, dann bleibt die periodische Überprüfung nach § 80 Abs 6 FPG als zweite Kontrolle bestehen.

Kann ich Beschwerde und Antrag auf ein gelinderes Mittel parallel betreiben? +

Ja, das ist oft sinnvoll. Der Antrag auf ein gelinderes Mittel nach § 77 FPG wird beim Bundesamt gestellt, die Beschwerde geht an das Bundesverwaltungsgericht. Beide Wege schließen einander nicht aus. Wer der Beschwerde ein konkret begründetes Angebot eines gelinderen Mittels beilegt, erhöht die Aussicht, dass das Gericht die Verhältnismäßigkeit verneint.

Wer trägt die Kosten und gibt es Verfahrenshilfe? +

Die anwaltlichen Kosten richten sich nach dem Aufwand, eine reine schriftliche Stellungnahme ist günstiger als die Vertretung in einer mündlichen Verhandlung. Wer die finanziellen Voraussetzungen erfüllt, kann Verfahrenshilfe beantragen, die die Kosten der Rechtsvertretung ganz oder teilweise abdeckt.

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