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von Brandauer RA
Schubhaft

Schubhaft in Österreich, Voraussetzungen, Dauer und was Angehörige sofort tun können

Schubhaft in Österreich nach § 76 FPG: Voraussetzungen, Höchstdauer nach § 80 FPG, gelindere Mittel nach § 77 FPG und was Angehörige in den ersten Tagen tun sollten.

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Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

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10. Juni 2026 · Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

Wird ein Angehöriger von der Fremdenpolizei festgenommen, geht es um Stunden, nicht um Tage. Schubhaft ist kein Strafvollzug und keine Untersuchungshaft, sondern eine fremdenrechtliche Anhaltung, die ein laufendes Verfahren zur Außerlandesbringung sichern soll. Sie wird vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) angeordnet, nicht von einem Strafgericht. Genau diese Unterscheidung entscheidet darüber, welche Rechtsmittel greifen und an wen man sich wendet.

Dieser Beitrag erklärt, wann Schubhaft in Österreich zulässig ist, wer sie anordnet, wie lange sie dauern darf, welche gelinderen Mittel es als Alternative gibt und was Angehörige in den ersten Tagen konkret tun sollten. Die rechtlichen Grundlagen, die Verlaufslogik und die Fristen finden Sie zusätzlich gebündelt auf unserer Themenseite zur Schubhaft. Wie man eine laufende Schubhaft konkret bekämpft, behandelt der Folgebeitrag zur Schubhaftbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

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Schubhaft ist ein Eilthema. Der richtige Hebel hängt vom Stadium ab. Wählen Sie aus, was auf Sie zutrifft, Sie erhalten eine Einordnung mit den passenden nächsten Schritten und Verweisen.

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01 Frage 1

In welcher Situation befinden Sie sich?

Schubhaft ist ein Eilthema. Welcher Hebel jetzt greift, hängt vom Stadium ab: ein frisch zugestellter Schubhaftbescheid, eine bereits laufende Anhaltung, eine über vier Monate dauernde Schubhaft oder die akute Festnahme eines Angehörigen. Wählen Sie aus, was auf Sie zutrifft, Sie erhalten eine Einordnung mit den nächsten Schritten.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Ein frischer Schubhaftbescheid ist der Ansatzpunkt: Sicherungsbedarf und Verhältnismäßigkeit prüfen, gelinderes Mittel anbieten.

Der Schubhaftbescheid nach § 76 FPG muss den Sicherungsbedarf und die Verhältnismäßigkeit konkret begründen. Pauschale Formulierungen tragen ihn nicht. Lassen Sie den Bescheid rasch anwaltlich prüfen und stellen Sie parallel einen konkret begründeten Antrag auf ein gelinderes Mittel nach § 77 FPG, etwa Meldeverpflichtung, Unterkunftnahme oder Sicherheitsleistung.

Weiter: Schubhaftbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht →
02

Bei laufender Schubhaft ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht jederzeit möglich, parallel zum Antrag auf ein gelinderes Mittel.

Solange die Schubhaft andauert, kann die Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG jederzeit erhoben werden, also ohne an die Sechs-Wochen-Frist gebunden zu sein. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im Eilverfahren, bei laufender Anhaltung in der Regel binnen einer Woche, meist nach mündlicher Verhandlung. Legen Sie der Beschwerde ein konkret begründetes Angebot eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG bei.

Weiter: Schubhaftbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht →
03

Ab vier Monaten prüft das Bundesverwaltungsgericht die Verhältnismäßigkeit von Amts wegen, danach alle acht Wochen.

Dauert die Schubhaft länger als vier Monate, prüft das Bundesverwaltungsgericht die Verhältnismäßigkeit nach § 80 Abs 6 FPG von Amts wegen, danach im Abstand von jeweils acht Wochen. Unabhängig davon bleibt die Beschwerde möglich. Achten Sie auf die Höchstdauer nach § 80 FPG, die in der Regel vier Monate beträgt und nur unter zusätzlichen Voraussetzungen auf maximal 18 Monate verlängerbar ist.

Vertiefung: Dauer und Höchstfristen auf der Themenseite →
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Bei akuter Festnahme: Aufenthaltsort und Aktenzeichen klären, rasch anwaltliche Vertretung einschalten, entlastende Unterlagen sammeln.

Klären Sie zuerst, in welchem Polizeianhaltezentrum die Person angehalten wird. Notieren Sie zudem das Aktenzeichen des Bundesamtes. Schalten Sie rasch eine anwaltliche Vertretung ein, die Akteneinsicht nimmt, den Schubhaftbescheid prüft und einen Antrag auf ein gelinderes Mittel oder eine Beschwerde einbringt. Sammeln Sie parallel Belege für eine stabile Lebenssituation und familiäre Bindungen in Österreich.

Vertiefung: Schubhaft auf der Themenseite →

Was Schubhaft ist und wer sie anordnet

Schubhaft ist die Anhaltung einer fremden Person zur Sicherung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder zur Sicherung der Abschiebung selbst. Rechtsgrundlage ist § 76 FPG (Fremdenpolizeigesetz 2005). Angeordnet wird sie durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit einem schriftlichen Schubhaftbescheid. Es handelt sich also um eine verwaltungsbehördliche Maßnahme, nicht um eine gerichtliche Haft.

Diese Einordnung ist für Betroffene und Angehörige der wichtigste erste Punkt. Schubhaft hat nichts mit einem Schuldvorwurf zu tun. Sie ist keine Strafe und setzt keine Verurteilung voraus. Sie dient allein dem Zweck, eine geplante Außerlandesbringung tatsächlich durchführen zu können. Wer die drei Formen des Freiheitsentzugs verwechselt, verliert wertvolle Zeit beim falschen Ansprechpartner. Eine Übersicht über die Untersuchungshaft im Strafverfahren bietet unsere Themenseite zur Untersuchungshaft.

Schubhaft wird in den Hafträumen der Landespolizeidirektionen vollzogen, den sogenannten Polizeianhaltezentren (§ 78 FPG). Das ist organisatorisch und atmosphärisch etwas anderes als eine Justizanstalt. Für Angehörige bedeutet das auch, dass Besuchsorganisation, Kontakt und Information über andere Stellen laufen als bei einer strafgerichtlichen Haft.

Voraussetzungen, wann Schubhaft zulässig ist

Schubhaft darf nicht allein deshalb verhängt werden, weil ein Verfahren zur Außerlandesbringung läuft. § 76 FPG verlangt einen konkreten Sicherungsbedarf. Das Bundesamt muss anhand der Person und ihres bisherigen Verhaltens begründen, warum zu befürchten ist, dass sich die Person dem Verfahren oder der Abschiebung entzieht oder diese wesentlich erschwert. Pauschale Formulierungen tragen einen Schubhaftbescheid nicht.

Hinzu kommt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Schubhaft ist das letzte Mittel und nur zulässig, wenn ihr Zweck nicht durch ein gelinderes Mittel erreicht werden kann. Das Bundesamt hat also vor jeder Anordnung zu prüfen, ob etwa eine Meldepflicht oder die Anordnung der Unterkunftnahme ausreicht. Je stabiler die persönlichen Verhältnisse einer Person sind, etwa fester Wohnsitz, verlässliche Bezugspersonen, kooperatives Verhalten im Verfahren, desto schwerer lässt sich ein Sicherungsbedarf begründen.

Wichtig ist auch, dass der Zweck der Schubhaft überhaupt erreichbar sein muss. Wenn von vornherein feststeht, dass eine Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht durchführbar ist, fehlt der Schubhaft die Grundlage. Das Bundesverwaltungsgericht hat in zahlreichen Entscheidungen klargestellt, dass die Behörde die konkreten Bemühungen um die Beendigung des Aufenthalts und deren Erfolgsaussicht darlegen muss.

Gelindere Mittel als Alternative zur Haft

Statt der Schubhaft kann das Bundesamt nach § 77 FPG ein gelinderes Mittel anordnen. Dazu zählen vor allem die periodische Meldeverpflichtung bei einer Polizeiinspektion, die Anordnung der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten sowie die Hinterlegung einer angemessenen finanziellen Sicherheitsleistung. Diese Mittel erreichen denselben Sicherungszweck mit einem deutlich geringeren Eingriff in die persönliche Freiheit.

Für die Verteidigung ist das gelindere Mittel der zentrale Hebel. Ein Antrag auf Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG kann beim Bundesamt gestellt werden, auch parallel zu einer Schubhaftbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Erfolgsentscheidend ist, dass der Antrag konkret begründet wird: eine meldefähige Adresse, eine verlässliche Bezugsperson, gegebenenfalls die Bereitschaft zur Hinterlegung einer Sicherheitsleistung und der Nachweis kooperativen Verhaltens im bisherigen Verfahren.

Bei vulnerablen Personen, etwa bei gesundheitlicher Beeinträchtigung, bei Minderjährigen oder bei besonderen familiären Situationen, gewinnt die Verhältnismäßigkeitsprüfung zusätzliches Gewicht. Hier ist die Anordnung eines gelinderen Mittels oft die rechtlich gebotene Alternative.

Dauer und Höchstfristen der Schubhaft

Die Höchstdauer der Schubhaft regelt § 80 FPG. In der Regel darf die Schubhaft vier Monate innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren nicht überschreiten. Unter zusätzlichen Voraussetzungen ist eine Verlängerung auf maximal 18 Monate möglich, etwa wenn die betroffene Person an der Beschaffung von Reisedokumenten nicht mitwirkt, wenn der Heimatstaat die Ausstellung von Dokumenten verzögert oder wenn die notwendigen Reisedokumente erst beschafft werden müssen.

Die Behörde darf die Höchstdauer nicht durch künstliche Segmentierung umgehen, also nicht eine Schubhaftphase formal beenden und kurz darauf erneut beginnen, um die Fristen zu unterlaufen. Wird die Höchstdauer ohne durchführbare Abschiebung erreicht, ist die Schubhaft zu beenden.

Zusätzlich sieht § 80 Abs 6 FPG eine periodische Überprüfung der Schubhaft durch das Bundesverwaltungsgericht vor. Dauert die Schubhaft länger als vier Monate, ist die Verhältnismäßigkeit von Amts wegen zu prüfen und danach im Abstand von jeweils acht Wochen erneut. Diese Überprüfung läuft unabhängig von einer Beschwerde und ist eine zweite Sicherheitsleine zugunsten der betroffenen Person.

Der Ablauf von der Festnahme bis zur Anhaltung

Am Beginn steht regelmäßig die Festnahme oder Anhaltung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Schon in diesem Moment hat die betroffene Person das Recht, eine Vertrauensperson und einen Rechtsbeistand zu verständigen. Bei Personen mit ausländischer Staatsbürgerschaft besteht zudem das Recht auf konsularische Benachrichtigung, also die Verständigung der Vertretungsbehörde des Heimatstaates.

Es folgt der Schubhaftbescheid des Bundesamtes nach § 76 FPG. Dieser Bescheid ist die rechtliche Grundlage der Anhaltung und der Ansatzpunkt für ihre Bekämpfung. Er muss den Sicherungsbedarf und die Verhältnismäßigkeit konkret begründen. Wird die betroffene Person danach in einem Polizeianhaltezentrum angehalten, beginnt die Schubhaft im engeren Sinn.

Ab diesem Zeitpunkt laufen zwei Schienen des Rechtsschutzes nebeneinander. Erstens die Schubhaftbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, mit der die Rechtmäßigkeit der Anhaltung überprüft wird. Zweitens die periodische Überprüfung von Amts wegen nach Überschreiten der Vier-Monats-Marke. Wie die Beschwerde im Detail abläuft, lesen Sie im Beitrag zur Schubhaftbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Was Angehörige in den ersten Tagen tun sollten

Der erste Schritt ist, den Aufenthaltsort zu klären. Fragen Sie nach, in welchem Polizeianhaltezentrum die Person angehalten wird. Notieren Sie zudem das Aktenzeichen des Bundesamtes, sobald es vorliegt. Beides ist für jede weitere Eingabe und für die Kontaktaufnahme nötig.

Der zweite Schritt ist die rasche anwaltliche Vertretung. Schubhaft ist ein fremdenrechtliches Eilthema, bei dem jeder Tag zählt. Eine Anwältin oder ein Anwalt kann Akteneinsicht nehmen, den Schubhaftbescheid prüfen, einen Antrag auf ein gelinderes Mittel nach § 77 FPG stellen und gegebenenfalls die Schubhaftbeschwerde einbringen.

Der dritte Schritt ist das Sammeln der entlastenden Unterlagen. Hilfreich sind alles, was eine stabile Lebenssituation belegt: eine meldefähige Adresse, die Bereitschaft einer verlässlichen Bezugsperson, Nachweise über familiäre Bindungen in Österreich, gegebenenfalls Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen oder besondere Schutzbedürftigkeit. Diese Belege stützen sowohl den Antrag auf ein gelinderes Mittel als auch eine Beschwerde.

Der vierte Schritt betrifft den Kontakt. Klären Sie Besuchsmodalitäten und Telefonmöglichkeiten beim jeweiligen Polizeianhaltezentrum. Der Kontakt zur Rechtsvertretung ist davon zu trennen und genießt besonderen Schutz.

Schubhaft ist ein Eilthema. Wer rasch handelt, kann oft eine Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG erreichen oder über die Beschwerde die Aufhebung der Anhaltung. Die nächsten Schritte erklären unsere Themenseite zur Schubhaft und der Beitrag zur Schubhaftbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Häufige Fragen

Was Angehörige zur Schubhaft häufig fragen.

Ist Schubhaft dasselbe wie Untersuchungshaft oder Strafhaft? +

Nein. Schubhaft ist eine fremdenrechtliche Anhaltung nach § 76 FPG, die ein Verfahren zur Außerlandesbringung oder die Abschiebung sichern soll. Sie wird vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl angeordnet, nicht von einem Strafgericht. Sie setzt keinen Schuldvorwurf und keine Verurteilung voraus. Untersuchungshaft und Strafhaft hingegen sind gerichtliche Maßnahmen im Strafverfahren.

Wie lange darf Schubhaft dauern? +

Nach § 80 FPG in der Regel höchstens vier Monate innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren. Unter zusätzlichen Voraussetzungen ist eine Verlängerung auf maximal 18 Monate möglich, etwa bei mangelnder Mitwirkung der betroffenen Person oder bei Verzögerungen bei der Beschaffung von Reisedokumenten. Wird die Höchstdauer ohne durchführbare Abschiebung erreicht, ist die Schubhaft zu beenden.

Gibt es Alternativen zur Schubhaft? +

Ja. § 77 FPG sieht gelindere Mittel vor, vor allem die periodische Meldeverpflichtung, die Anordnung der Unterkunftnahme und die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheitsleistung. Schubhaft ist nur zulässig, wenn ihr Sicherungszweck nicht durch ein solches gelinderes Mittel erreicht werden kann. Ein Antrag auf ein gelinderes Mittel kann beim Bundesamt gestellt werden.

Wer kontrolliert, ob die Schubhaft rechtmäßig ist? +

Das Bundesverwaltungsgericht. Es entscheidet über die Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG und prüft zusätzlich von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit, wenn die Schubhaft länger als vier Monate dauert (§ 80 Abs 6 FPG). Danach erfolgt die Überprüfung im Abstand von jeweils acht Wochen, unabhängig von einer Beschwerde.

Was sollte ich als Angehöriger sofort tun? +

Klären Sie zuerst, in welchem Polizeianhaltezentrum die Person angehalten wird. Notieren Sie zudem das Aktenzeichen des Bundesamtes. Schalten Sie rasch eine anwaltliche Vertretung ein, die Akteneinsicht nehmen, den Schubhaftbescheid prüfen und einen Antrag auf ein gelinderes Mittel oder eine Beschwerde einbringen kann. Sammeln Sie parallel Unterlagen, die eine stabile Lebenssituation und familiäre Bindungen in Österreich belegen.

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