Der erste Schritt ist, den Aufenthaltsort zu klären. Fragen Sie nach, in welchem Polizeianhaltezentrum die Person angehalten wird. Notieren Sie zudem das Aktenzeichen des Bundesamtes, sobald es vorliegt. Beides ist für jede weitere Eingabe und für die Kontaktaufnahme nötig.
Der zweite Schritt ist die rasche anwaltliche Vertretung. Schubhaft ist ein fremdenrechtliches Eilthema, bei dem jeder Tag zählt. Eine Anwältin oder ein Anwalt kann Akteneinsicht nehmen, den Schubhaftbescheid prüfen, einen Antrag auf ein gelinderes Mittel nach § 77 FPG stellen und gegebenenfalls die Schubhaftbeschwerde einbringen.
Der dritte Schritt ist das Sammeln der entlastenden Unterlagen. Hilfreich sind alles, was eine stabile Lebenssituation belegt: eine meldefähige Adresse, die Bereitschaft einer verlässlichen Bezugsperson, Nachweise über familiäre Bindungen in Österreich, gegebenenfalls Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen oder besondere Schutzbedürftigkeit. Diese Belege stützen sowohl den Antrag auf ein gelinderes Mittel als auch eine Beschwerde.
Der vierte Schritt betrifft den Kontakt. Klären Sie Besuchsmodalitäten und Telefonmöglichkeiten beim jeweiligen Polizeianhaltezentrum. Der Kontakt zur Rechtsvertretung ist davon zu trennen und genießt besonderen Schutz.