haftrecht.at
Strafhaft

Lebensmitteleinkauf in Strafhaft: Preisgrenze, Hausgeld und Beschwerde

Lebensmittel in Strafhaft: wöchentlicher Einkauf nach § 34 StVG, keine allgemeine Euro-Preisgrenze, Hausgeld, Erstbezug und Beschwerde.

Ihr Rechtsanwalt — persönlich, erreichbar, erfahren

Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

Ihr Rechtsanwalt für Haftrecht und Freiheitsentzug

Wenn jemand in Haft sitzt, zählt jede Stunde. Ein Ansprechpartner, der Sie persönlich begleitet, vom Haftprüfungstermin bis zur Entlassung.

6. September 2026 · Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

In österreichischer Strafhaft dürfen Strafgefangene grundsätzlich einmal pro Woche zugelassene Lebensmittel, Genussmittel, Körperpflegemittel und einfache Gegenstände des täglichen Bedarfs über die Anstalt beziehen. Eine allgemeine gesetzliche Euro-Preisgrenze für jeden Einkauf nennt § 34 StVG nicht.

Entscheidend sind daher der zugelassene Anstaltskatalog, das verfügbare Hausgeld oder Eigengeld und die konkrete Entscheidung der Anstaltsleitung. Dieser Beitrag zeigt die gesetzliche Grundlage, die besondere Erstversorgung nach einer Aufnahme oder Verlegung und den Beschwerdeweg.

Einkauf in Strafhaft

Was gilt für Lebensmittel und den Einkauf im Vollzug?

Ordnen Sie ein, ob es um den wöchentlichen Bezug, das Geld oder die Ablehnung eines Einkaufs geht.

Bitte hinterlassen Sie Ihre Kontaktdaten. Wir antworten innerhalb eines Werktags. Bei laufender Haft oder kurzer Frist rufen Sie uns bitte zusätzlich an.

01 Frage 1

Was möchten Sie zum Einkauf klären?

Der Grund der Ablehnung und die verwendete Geldquelle bestimmen die weitere Prüfung.

Alle Pfade im Überblick

Einkauf im Vollzug einordnen.

01

Der wöchentliche Bezug läuft über die Anstalt und setzt zugelassene Waren voraus.

§ 34 Abs. 1 StVG erlaubt einmal pro Woche den Bezug zugelassener Nahrungs- und Genussmittel, Körperpflegemittel und anderer einfacher Gegenstände des täglichen Bedarfs auf eigene Kosten durch Vermittlung der Anstalt. Berauschende Mittel dürfen nicht zugelassen werden.

Bedarfsgegenstände und Körperpflege →
02

Eine allgemeine gesetzliche Euro-Obergrenze für den wöchentlichen Einkauf steht nicht in § 34 StVG.

§ 31 Abs. 2 und § 54 Abs. 2 StVG ordnen das Hausgeld als Mittel für Sachgüter und Leistungen ein. Für den Erstbezug nach Aufnahme oder Verlegung sieht § 34 Abs. 2 StVG zusätzlich Eigengeld und bei fehlenden Mitteln einen Vorschuss bis zum Doppelten der Arbeitsvergütung je Stunde in der höchsten Vergütungsstufe vor.

Hausgeld, Eigengeld und Arbeitsvergütung →
03

Eine rechtsbezogene Ablehnung kann mit einer Vollzugsbeschwerde überprüft werden.

Nach § 120 StVG kann gegen eine Entscheidung oder Anordnung, die Rechte betrifft, Beschwerde erhoben werden. Halten Sie Artikel, Bestelltag, Begründung, Guthaben und Zustellung fest. Die Frist beträgt bei einer Entscheidung grundsätzlich vierzehn Tage.

Beschwerde und Fristen im Vollzug →

Was § 34 StVG beim Lebensmittelkauf erlaubt

§ 34 Abs. 1 StVG berechtigt Strafgefangene, einmal in der Woche auf eigene Kosten zugelassene Nahrungs- und Genussmittel zu beziehen. Dazu kommen Körperpflegemittel und andere einfache Gegenstände des täglichen Bedarfs. Der Bezug erfolgt durch Vermittlung der Anstalt, also über das dort vorgesehene Bestell- oder Ausgabesystem.

Die Berechtigung bezieht sich auf zugelassene Waren. Berauschende Mittel dürfen nicht zugelassen werden. Alkoholhältige Körperpflegemittel sind nur zulässig, wenn ein Missbrauch nicht zu besorgen ist. Daraus folgt kein Anspruch auf jedes gewünschte Produkt oder auf eine Bestellung außerhalb des Anstaltsverfahrens.

Gibt es eine gesetzliche Preisgrenze?

Eine allgemeine Euro-Obergrenze für jeden wöchentlichen Einkauf nennt § 34 StVG nicht. Die Vorschrift regelt vor allem die Häufigkeit, die Warengruppen, die Zulassung und die Vermittlung durch die Anstalt. Welche Artikel im konkreten Katalog stehen und wie Bestellungen abgewickelt werden, ist davon zu unterscheiden.

Die Finanzierung folgt den Regeln über Hausgeld und Eigengeld. Nach § 31 Abs. 2 StVG ist für entgeltliche Sachgüter und Leistungen grundsätzlich Hausgeld zu verwenden, soweit das Gesetz keine Ausnahme vorsieht. § 54 Abs. 2 StVG stellt das Hausgeld für Sachgüter und Leistungen nach Maßgabe des Strafvollzugsgesetzes zur Verfügung.

Besonderheit nach Aufnahme oder Verlegung

Nach § 34 Abs. 2 StVG ist nach der Aufnahme oder einer Strafvollzugsortsänderung alsbald ein Erstbezug solcher Bedarfsgegenstände in angemessenem Umfang zu ermöglichen. Dafür darf auch Eigengeld verwendet werden.

Wer nicht über entsprechende Geldmittel verfügt, kann einen Vorschuss beantragen. Das Gesetz begrenzt diesen Vorschuss auf das Doppelte der Arbeitsvergütung je Stunde in der höchsten Vergütungsstufe. Der Vorschuss wird durch angemessene Teilbeträge vom Hausgeld ausgeglichen. Diese Regel betrifft die Erstversorgung und ist keine allgemeine monatliche oder wöchentliche Einkaufsgrenze.

Was tun bei einer Ablehnung?

Bei einer Ablehnung sollten Artikel, Bestelltag, Warenkategorie, Kontostand und die Begründung der Anstalt festgehalten werden. Eine mündliche Auskunft sollte, soweit möglich, durch eine schriftliche Entscheidung oder einen Aktenvermerk nachvollziehbar gemacht werden.

§ 120 StVG eröffnet die Beschwerde gegen Entscheidungen oder Anordnungen, die Rechte betreffen sowie gegen entsprechendes Verhalten von Strafvollzugsbediensteten. Eine Beschwerde gegen eine Entscheidung ist grundsätzlich spätestens am vierzehnten Tag nach Verkündung oder Zustellung einzubringen. Sie muss die Entscheidung und die Gründe bezeichnen, soweit diese nicht offenkundig sind. Die Einbringung erfolgt schriftlich oder zu der vom Anstaltsleiter festgesetzten Tageszeit mündlich beim zuständigen Strafvollzugsbediensteten.

Die entscheidenden Unterschiede

Einkauf, Geld und Rechtsschutz trennen

Die gesetzliche Regelung enthält mehrere unterschiedliche Prüfungen.

Orientierung zum Einkauf im Vollzug
Frage Gesetzlicher Anknüpfungspunkt Worauf Sie achten sollten
Wöchentlicher Bezug § 34 Abs. 1 StVG Zugelassene Waren, Anstaltsvermittlung, einmal pro Woche
Laufende Finanzierung §§ 31 Abs. 2 und 54 Abs. 2 StVG Hausgeld und gesetzliche Ausnahmen
Erstbezug § 34 Abs. 2 StVG Eigengeld oder Vorschuss bis zum gesetzlichen Höchstbetrag
Ablehnung § 120 StVG Entscheidung, Begründung, Zustellung und vierzehntägige Frist

Die konkrete Zulassung von Waren und das Bestellverfahren der Anstalt sind fallbezogen zu prüfen.

Wichtig: § 34 StVG enthält keine allgemeine Euro-Preisgrenze für jeden Einkauf. Eine konkrete Begrenzung kann sich aus dem verfügbaren Guthaben, dem zugelassenen Katalog oder einer vollzugsrechtlich begründeten Entscheidung ergeben.

Häufige Fragen

Was zum Lebensmitteleinkauf in Strafhaft häufig gefragt wird.

Darf eine inhaftierte Person jede Woche Lebensmittel kaufen? +

Grundsätzlich ja, wenn es sich um vom Anstaltsleiter zugelassene Nahrungs- oder Genussmittel handelt. Der Bezug erfolgt einmal pro Woche auf eigene Kosten durch Vermittlung der Anstalt.

Wie hoch ist die gesetzliche Preisgrenze? +

§ 34 StVG nennt keine allgemeine Euro-Obergrenze für den wöchentlichen Einkauf. Maßgeblich sind unter anderem Zulassung, Guthaben und das konkrete Anstaltsverfahren.

Kann Eigengeld für den Einkauf verwendet werden? +

Für den Erstbezug nach Aufnahme oder Strafvollzugsortsänderung erlaubt § 34 Abs. 2 StVG ausdrücklich auch Eigengeld. Für laufende entgeltliche Sachgüter gilt grundsätzlich die Hausgeldregel des § 31 Abs. 2 StVG, soweit keine Ausnahme greift.

Was gilt, wenn kein Geld vorhanden ist? +

Für den Erstbezug kann ein Vorschuss beantragt werden. Er ist gesetzlich auf das Doppelte der Arbeitsvergütung je Stunde in der höchsten Vergütungsstufe begrenzt und wird vom Hausgeld ausgeglichen.

Wie kann eine Ablehnung angefochten werden? +

Eine rechtsbezogene Entscheidung oder Anordnung kann nach § 120 StVG beschwert werden. Die Entscheidung, ihre Begründung und der Zeitpunkt der Verkündung oder Zustellung sollten gesichert werden.

Rechtsnews abonnieren: Neue Beiträge und rechtliche Hinweise der Kanzlei erhalten Sie mit BRANDaktuellen Rechtsnews.

Themen
Lebensmitteleinkauf§ 34 StVGHausgeldEigengeldVollzugsbeschwerde

Verhaftung? Festnahme? Haftbefehl?

Bei Freiheitsentzug zählt jede Stunde. Rufen Sie direkt an oder schreiben Sie uns, Rückruf innerhalb eines Werktags. In dringenden Fällen sind wir auch außerhalb der Bürozeiten erreichbar.

Kontakt

Direkter Draht in die Kanzlei.

Anschrift

BRANDAUER Rechtsanwälte GmbH Giselakai 51 5020 Salzburg