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Strafhaft

Lebensgefahr in Haft: Benachrichtigung durch den Anstaltsleiter

Lebensgefahr in Haft: Wann der Anstaltsleiter Angehörige verständigt, welche Reihenfolge gilt und was bei Personen im Ausland oder einem Todesfall zu prüfen ist.

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Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

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18. September 2026 · Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

Erkrankt oder verletzt sich ein Strafgefangener lebensgefährlich und kann er seine Angehörigen nicht selbst verständigen, muss der Anstaltsleiter diese Verständigung übernehmen. Maßgeblich ist § 72 Abs 2 StVG. Die Regel betrifft die Information über den Gesundheitszustand und die dafür vorgesehene Kontaktperson, nicht die allgemeine Besuchs- oder Telefonorganisation.

Entscheidend sind drei Fragen: Hat der Strafgefangene eine Person bezeichnet? Wo hält sich diese Person auf? Und kann der Strafgefangene seine Angehörigen selbst verständigen? Dieser Beitrag erklärt die gesetzliche Reihenfolge, die Sonderregel für Personen im Ausland und die entsprechende Verständigung im Todesfall.

Lebensgefährliche Erkrankung oder Verletzung

Wer muss in der Haft verständigt werden?

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01 Frage 1

Welche Situation liegt vor?

Die Verständigung richtet sich nach dem Zustand des Strafgefangenen, einer benannten Person und deren Aufenthaltsort.

Alle Pfade im Überblick

Verständigung in der Haft einordnen.

01

Kann ein lebensgefährlich erkrankter oder verletzter Strafgefangener seine Angehörigen nicht selbst verständigen, übernimmt der Anstaltsleiter diese Verständigung.

§ 72 Abs 2 StVG knüpft die Verständigung durch den Anstaltsleiter an zwei Voraussetzungen: Der Strafgefangene ist lebensgefährlich krank oder verletzt und er ist nicht imstande, seine Angehörigen selbst zu informieren. Für die Prüfung zählen daher der medizinisch gemeldete Zustand und die konkrete Fähigkeit zur Verständigung.

Medizinische Versorgung im Strafvollzug →
02

Hat der Strafgefangene eine Person bezeichnet, ist diese Person zu verständigen.

Die persönliche Bezeichnung geht der gesetzlichen Reihenfolge der Angehörigen vor. Der Strafgefangene kann nach § 72 Abs 2 StVG außerdem verlangen, dass auch andere Personen benachrichtigt werden. Für die konkrete Prüfung sollte festgehalten werden, wann und gegenüber wem die Bezeichnung oder der Wunsch erklärt wurde.

Kontakt zu Angehörigen in Strafhaft →
03

Ohne benannte Person gilt die gesetzliche Reihenfolge der nächsten bekannten Angehörigen.

Ist keine Person bezeichnet, muss die Anstalt die jeweils nächste Person verständigen, deren Aufenthalt bekannt ist: zuerst den Ehegatten, danach das älteste volljährige Kind, den Vater, die Mutter oder den nächsten übrigen volljährigen Angehörigen. Sind Personen gleich nah, ist die älteste zu verständigen.

Gesundheitsversorgung und Dokumentation in Haft →
04

Die Verständigungsregel gilt sinngemäß auch beim Ableben eines Strafgefangenen.

§ 72 Abs 3 StVG erklärt die Regel des Abs 2 für den Fall des Ablebens sinngemäß anwendbar. Auch hier sind daher eine benannte Person und ohne Benennung die gesetzliche Reihenfolge entscheidend. Die Verständigung über eine lebensgefährliche Erkrankung und die Verständigung im Todesfall bleiben unterschiedliche konkrete Vorgänge.

Angehörigenkontakt und Nachrichten aus der Haft →

Wann muss die Anstalt Angehörige verständigen?

§ 72 Abs 1 StVG verpflichtet dazu, jede mit Lebensgefahr verbundene oder auch nur beschränkt anzeige- oder meldepflichtige Erkrankung oder Verletzung eines Strafgefangenen sowie jeden entsprechenden Verdacht dem Anstaltsleiter zu melden. Diese Meldung ist die anstaltsinterne Grundlage für den weiteren Umgang mit dem Gesundheitsereignis.

Die Verständigung von Angehörigen nach Abs 2 setzt einen engeren Fall voraus. Der Strafgefangene muss lebensgefährlich krank oder verletzt und zugleich außerstande sein, seine Angehörigen selbst zu verständigen. Eine bloße Erkrankung oder eine allgemeine gesundheitliche Belastung löst daher nicht automatisch die Verständigung nach dieser Bestimmung aus.

Welche Kontaktperson darf der Strafgefangene bestimmen?

Der Strafgefangene kann die Person bezeichnen, die verständigt werden soll. Diese Benennung ist für den konkreten Verständigungsvorgang vorrangig. Die Regel schafft damit eine persönliche Zuordnung, statt die Nachricht pauschal an alle Angehörigen zu richten.

Auf verständigen Wunsch des Strafgefangenen hat der Anstaltsleiter auch andere Personen zu benachrichtigen. In der Praxis sollte deshalb zwischen einer dauerhaft bekannten Kontaktperson und einem zusätzlichen Wunsch für die konkrete Situation unterschieden werden. Namen, Erreichbarkeit und der Zeitpunkt des Wunsches sind für spätere Rückfragen besonders wichtig.

Welche Reihenfolge gilt ohne persönliche Benennung?

Hat der Strafgefangene keine bestimmte Person bezeichnet, ist die jeweils nächste der gesetzlich genannten Personen zu verständigen, deren Aufenthalt bekannt ist. Die Reihenfolge beginnt mit dem Ehegatten. Danach folgen das älteste volljährige Kind, der Vater, die Mutter und der nächste übrige volljährige Angehörige im Sinn des § 72 StGB.

Bei gleich nahen Angehörigen entscheidet das Alter. Die Anstalt muss deshalb zuerst klären, welche Personen überhaupt in Betracht kommen und deren Aufenthalt bekannt ist. Für Angehörige ist es hilfreich, Verwandtschaftsverhältnis, Geburtsreihenfolge und aktuelle Kontaktdaten geordnet bereitzuhalten.

Was gilt für Angehörige im Ausland und im Todesfall?

Eine Person, die sich nicht im Inland aufhält, ist nach § 72 Abs 2 StVG nur zu verständigen, wenn sich keine der überhaupt in Betracht kommenden Personen im Inland aufhält. Der Aufenthaltsort anderer möglicher Angehöriger kann deshalb für die Auswahl der zu verständigenden Person entscheidend sein.

Für den Todesfall ordnet § 72 Abs 3 StVG an, dass die Bestimmung des Abs 2 sinngemäß gilt. Die Anstalt muss daher auch dann die benannte Person oder, falls niemand bezeichnet wurde, die maßgebliche Person aus der gesetzlichen Reihenfolge verständigen. Die Nachricht über einen Todesfall ist vom vorherigen Gesundheitsereignis getrennt zu dokumentieren.

Wie lässt sich eine unterbliebene Verständigung klären?

Für die Klärung sollten Sie den Namen des Strafgefangenen, die Justizanstalt, den Zeitpunkt des Gesundheitsereignisses und die bekannte familiäre Situation zusammentragen. Wichtig sind außerdem Hinweise auf eine benannte Kontaktperson, einen zusätzlichen Verständigungswunsch und den Aufenthaltsort der in Betracht kommenden Angehörigen.

Fordern Sie die Anstalt sachlich auf, den Verständigungsvorgang und die zugrunde gelegte Person zu erklären. Geht es zugleich um die medizinische Behandlung oder um den Zugang zu Unterlagen, kann eine getrennte Prüfung der medizinischen Versorgung im Strafvollzug erforderlich sein. Für laufende Nachrichten und Kontaktmöglichkeiten gelten daneben die Regeln zum Telefonieren aus der Strafhaft.

Die gesetzliche Zuordnung

Benennung, Reihenfolge und Aufenthaltsort trennen

Für die Auswahl der zu verständigenden Person kommt es auf die konkrete Konstellation an.

Verständigung nach § 72 StVG
Situation Maßgebliche Regel Prüffrage
Person bezeichnet § 72 Abs 2 StVG Welche Person wurde benannt?
Keine Person bezeichnet Gesetzliche Reihenfolge Wer ist die nächste bekannte Person?
Gleich nahe Angehörige Altersregel Wer ist die älteste Person?
Person im Ausland Inlandsvorrang Gibt es eine in Betracht kommende Person im Inland?
Ableben § 72 Abs 3 StVG Wurde die Regel sinngemäß angewendet?

Die konkrete familiäre Situation und die bekannten Aufenthaltsorte müssen für den Einzelfall geprüft werden.

Wichtig: Die Verständigung nach § 72 Abs 2 StVG setzt eine lebensgefährliche Erkrankung oder Verletzung und die fehlende Fähigkeit zur eigenen Verständigung voraus. Die Anstalt verständigt nicht automatisch alle Angehörigen.

Häufige Fragen

Verständigung von Angehörigen bei Lebensgefahr in Haft

Wer muss Angehörige verständigen, wenn ein Strafgefangener lebensgefährlich erkrankt? +

Kann der Strafgefangene seine Angehörigen wegen der lebensgefährlichen Erkrankung oder Verletzung nicht selbst verständigen, übernimmt der Anstaltsleiter die Verständigung nach § 72 Abs 2 StVG.

Darf ein Strafgefangener selbst festlegen, wer verständigt wird? +

Ja. Hat der Strafgefangene eine Person bezeichnet, ist diese Person zu verständigen. Auf seinen verständigen Wunsch kann der Anstaltsleiter auch andere Personen benachrichtigen.

Welche Angehörigen werden ohne Benennung verständigt? +

Ohne Benennung gilt die Reihenfolge Ehegatte, ältestes volljähriges Kind, Vater, Mutter und nächster übriger volljähriger Angehöriger. Bei gleich nahen Personen ist die älteste zu verständigen.

Wird ein Angehöriger im Ausland automatisch verständigt? +

Eine Person im Ausland ist nach § 72 Abs 2 StVG nur zu verständigen, wenn sich keine der überhaupt in Betracht kommenden Personen im Inland aufhält.

Gilt die Verständigungsregel auch nach dem Tod? +

Ja. § 72 Abs 3 StVG erklärt die Regel des Abs 2 sinngemäß für das Ableben eines Strafgefangenen anwendbar.

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