Kann ein lebensgefährlich erkrankter oder verletzter Strafgefangener seine Angehörigen nicht selbst verständigen, übernimmt der Anstaltsleiter diese Verständigung.
§ 72 Abs 2 StVG knüpft die Verständigung durch den Anstaltsleiter an zwei Voraussetzungen: Der Strafgefangene ist lebensgefährlich krank oder verletzt und er ist nicht imstande, seine Angehörigen selbst zu informieren. Für die Prüfung zählen daher der medizinisch gemeldete Zustand und die konkrete Fähigkeit zur Verständigung.