Wird ein bereits überlassenes Instrument abgenommen, sollten Anlass, Zeitpunkt, Gegenstand, Zubehör und Zustand festgehalten werden. § 33 Abs. 3 StVG knüpft die neuerliche Abnahme an die Besorgnis eines Missbrauchs. Für Gegenstände, die bei der Aufnahme abgenommen werden oder später einlangen und nicht überlassen werden, enthält § 41 StVG Regeln zur Verzeichnung und Aufbewahrung. Gegenstände, die besondere Verwahrung benötigen oder verderblich sind, sind zurückzuweisen.
Eine konkrete Entscheidung, Anordnung oder ein Verhalten von Bediensteten kann nach § 120 StVG beschwerdefähig sein, wenn dadurch Rechte der inhaftierten Person betroffen sind. Die Beschwerde muss den Vorgang und die Gründe bezeichnen. Die maßgebliche Frist hängt vom konkreten Vorgang und vom Zeitpunkt der Verkündung, Zustellung oder Kenntnis ab. Zugang, Begründung und vollständige Verzeichnisdaten sollten daher sofort gesichert werden.