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von Brandauer RA
Schwerpunkt · U-Haft

Haftprüfung.

Die Haftprüfungsverhandlung ist keine Formalie, sondern die regelmäßige Prüfung der Untersuchungshaft von Amts wegen. Alle zwei Monate entscheidet der Haft- und Rechtsschutzrichter neu, ob der Freiheitsentzug fortbestehen darf und jede dieser Verhandlungen ist eine Gelegenheit, die Enthaftung zu erwirken.

Was die Haftprüfungsverhandlung ist

Die Haftprüfungsverhandlung ist die mündliche Verhandlung vor dem Haft- und Rechtsschutzrichter, in welcher geprüft wird, ob die Untersuchungshaft weiter bestehen darf. Rechtsgrundlage ist § 175 StPO. Anders als die Haftbeschwerde, die sich gegen einen bestimmten Beschluss richtet, erfolgt die Haftprüfung von Amts wegen: Das Gericht ist verpflichtet, in festgelegten Abständen neu zu prüfen, ob dringender Tatverdacht und Haftgründe fortbestehen und ob die Haft noch verhältnismäßig ist. Sie ist damit das zentrale Instrument der richterlichen Haftkontrolle im österreichischen Strafverfahren. Entscheidend ist hierbei der Charakter der mündlichen Verhandlung: Es genügt nicht, dass das Gericht die Akten studiert und über die Fortsetzung der Haft schriftlich befindet. Der Beschuldigte hat Anspruch darauf, persönlich gehört zu werden, der Verteidiger erhält Gelegenheit zum mündlichen Vortrag und die Staatsanwaltschaft muss ihre Haftgründe vor dem Richter darlegen. Gerade diese mündliche Konfrontation macht die Verhandlung zur echten Chance, weil sich Argumente dort oft anders darstellen lassen, als dies im schriftlichen Weg möglich wäre.

Der Weg in die Haftprüfung: Pflichtverhör und Erstverhängung

Die Haftprüfungsverhandlung ist nicht der erste Kontakt des Beschuldigten mit dem Haft- und Rechtsschutzrichter. Ihr geht regelmäßig die erstmalige Verhängung der Untersuchungshaft nach § 174 StPO voraus, deren Ablauf gesetzlich eng getaktet ist. Nach der Festnahme ist der Beschuldigte binnen 48 Stunden in die Justizanstalt einzuliefern und sodann unverzüglich, spätestens binnen weiterer 48 Stunden, dem Haft- und Rechtsschutzrichter vorzuführen. Dieser nimmt das sogenannte Pflichtverhör vor: Vernommen wird zur Sache, zum Tatverdacht und zu den geltend gemachten Haftgründen, unter den Kautelen des § 164 StPO (Belehrung, Schweigerecht, Verteidigerbeiziehung). Der Verteidiger hat ein Teilnahmerecht; sein Nichterscheinen verhindert die Verhängung der Untersuchungshaft jedoch nicht. Am Ende der Vernehmung wird der Haftbeschluss mündlich verkündet; die schriftliche Ausfertigung ist binnen 24 Stunden zuzustellen, an Beschuldigten, Staatsanwaltschaft, Verteidiger und Justizanstalt. Erst auf diese Erstverhängung setzt das Regime der periodischen Haftprüfung nach § 175 StPO auf, das den weiteren Verlauf der Untersuchungshaft strukturiert.

Wann geprüft wird: Haftfristen und Periodizität

Die Haftfristen des § 175 Abs 2 StPO sind gestuft und nicht, wie häufig irrtümlich angenommen, durchgehend zweimonatig. Die erste Haftfrist beträgt 14 Tage ab Verhängung der Untersuchungshaft; in dieser Zeit muss die erste Haftverhandlung stattfinden, sofern die Haft fortgesetzt werden soll. Nach erstmaliger Fortsetzung läuft eine Frist von einem Monat, danach laufen jeweils zwei Monate ab jeder weiteren Fortsetzung. Wird gegen die erstmalige Verhängung Beschwerde erhoben, löst diese Beschwerde ebenfalls eine Frist von einem Monat ab Beschwerdeerhebung aus (§ 175 Abs 2 Z 2 StPO); zieht der Beschuldigte die Beschwerde später zurück, bleibt die Einmonatsfrist bestehen. Mit der Einbringung der Anklage ist die Wirksamkeit des Haftbeschlusses nicht mehr fristbegrenzt; eine Haftverhandlung findet ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich nur noch auf Antrag statt (§ 175 Abs 5 StPO). Für Jugendliche gilt eine Sonderregelung (§ 35 Abs 3a JGG): Die Einbringung der Anklage verlängert die Haftfrist nur um eine Woche, anschließend laufen ein Monat beziehungsweise zwei Monate; eine Haftverhandlung ist anzuberaumen, wenn die Frist vor Beginn der Hauptverhandlung abläuft, nach Urteilsausfertigung entfällt die Fristbegrenzung. Versäumt das Gericht eine zwingend gebotene Haftverhandlung, ist der Beschuldigte zu enthaften. Der Gesetzgeber hat damit bewusst einen engen Takt vorgesehen, weil jeder Tag Untersuchungshaft ein Eingriff in das Grundrecht auf persönliche Freiheit ist.

Wer teilnimmt und was geprüft wird

An der Verhandlung nehmen der Beschuldigte, sein Verteidiger und der Staatsanwalt teil; alle drei sind anzuhören. Geprüft werden vier Voraussetzungen: der dringende Tatverdacht, das Vorliegen eines oder mehrerer Haftgründe nach § 173 StPO (Flucht-, Verdunkelungs-, Tatbegehungs- oder Ausführungsgefahr), die Verhältnismäßigkeit der fortgesetzten Haft und die Frage, ob ein gelinderes Mittel ausreichen würde. Jeder dieser Punkte ist angreifbar. Verdichtet sich die Beweislage nicht weiter, lässt mitunter schon der dringende Tatverdacht nach; haben sich die Lebensumstände des Beschuldigten verändert, entfällt gewissermaßen die Grundlage der Fluchtgefahr; je länger die Haft dauert, desto strenger wird der Verhältnismäßigkeitsmaßstab.

Ablauf der Verhandlung

Der Ablauf folgt einem festen Schema. In der Haftverhandlung herrscht notwendige Verteidigung (§§ 61 Abs 1 Z 1, 176 Abs 3 StPO): Der Beschuldigte muss anwaltlich vertreten sein. Zunächst trägt der Staatsanwalt den aktuellen Ermittlungsstand vor und begründet, warum die Haft aus seiner Sicht fortzusetzen sei. Beantragt die Staatsanwaltschaft hingegen die Enthaftung, ist das Gericht daran gebunden (§ 177 Abs 3, 4 StPO); in diesem Fall ist eine Haftverhandlung nicht mehr nötig, der Beschuldigte wird sofort enthaftet. Anschließend erhält der Verteidiger das Wort für die Stellungnahme: Er bringt neue Anhaltspunkte vor, greift die Begründung der Staatsanwaltschaft an und beantragt die Enthaftung oder die Anwendung eines gelinderen Mittels. Danach kann sich der Beschuldigte selbst äußern, wenn er dies wünscht, eine Aussagepflicht besteht nicht. Hier ist strategische Zurückhaltung oft angezeigt: Wer im Ermittlungsverfahren bislang von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht hat, sollte dies in aller Regel auch in der Haftprüfung fortsetzen, weil jede Aussage in den Akten landet und im späteren Hauptverfahren gegen den Beschuldigten verwendet werden kann. Auf Anregung des Beschuldigten oder von Amts wegen können in der Haftverhandlung auch Zeugen einvernommen oder andere Beweise aufgenommen werden (§ 176 Abs 4 StPO); in der Praxis kommt das selten vor, ist rechtlich aber vorgesehen. Eine Sonderkonstellation betrifft den elektronisch überwachten Hausarrest (§ 173a StPO): Wird dessen Anordnung beantragt, ist eine Haftverhandlung zwingend anzuberaumen, und zwar unabhängig von der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (§ 176 Abs 1 Z 2 StPO). Nach kurzer Beratung ergeht der Beschluss: Fortsetzung der Haft, Änderung der Haftgründe, Aufhebung der Haft oder Ersatz durch ein gelinderes Mittel. Die Verhandlung selbst dauert in der Regel zwischen 30 und 60 Minuten; die eigentliche Arbeit liegt freilich in der Vorbereitung, die sich über Tage oder Wochen erstreckt und weit mehr umfasst als das bloße Aktenstudium.

Vorbereitung der Verteidigung

Eine ernsthafte Verteidigung bereitet jede Haftprüfungsverhandlung neu vor. Zentral ist die aktualisierte Aktenlage: Welche Ermittlungsschritte sind seit der letzten Verhandlung erfolgt, welche Beweismittel wurden erhoben, welche sind weggefallen? Ebenso wichtig sind neue tatsächliche Anhaltspunkte, die gegen die Haftgründe sprechen: eine Wohnsitzbestätigung der Gemeinde oder des Vermieters, eine konkrete Arbeitsplatzzusage, Belege für familiäre Bindung (Ehepartner, minderjährige Kinder, Pflegefall in der Familie), ärztliche Befunde, eine Aufenthaltsbestätigung bei nahen Angehörigen. Je konkreter diese Belege, desto schwerer fällt es dem Gericht, Fluchtgefahr weiter anzunehmen. Daneben gilt es, gelindere Mittel substantiiert vorzuschlagen: Welche Kautionshöhe wäre realistisch und finanzierbar, welche Weisungen (Meldepflicht bei der Polizei, Passabgabe, Kontaktverbot zu Mitbeschuldigten) wären tatsächlich geeignet, den Haftzweck zu sichern, käme ein elektronisch überwachter Hausarrest in Betracht? Wer hier nur abstrakt argumentiert, wird selten Erfolg haben; wer dem Gericht eine konkret durchdachte Alternative zur Haft vorlegt, gewinnt an Überzeugungskraft.

Unterschied zur Haftbeschwerde

Haftprüfung und Haftbeschwerde werden häufig verwechselt, verfolgen aber unterschiedliche Stoßrichtungen. Die Haftbeschwerde ist ein Rechtsmittel gegen einen konkreten Beschluss, etwa den Beschluss, mit dem die Untersuchungshaft verhängt oder fortgesetzt wurde. Sie ist innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Haftbeschlusses einzubringen, die spätestens binnen 24 Stunden nach Verkündung erfolgt, und wird vom übergeordneten Gericht entschieden. Gegen den am Ende der Haftprüfungsverhandlung ergehenden Beschluss selbst gilt hingegen eine verkürzte Frist von drei Tagen ab Verkündung (§ 176 Abs 5 StPO). Die Haftprüfung hingegen erfolgt von Amts wegen, in gesetzlich festgelegten Abständen, ohne dass es eines Antrags bedürfte. Beide Instrumente stehen nebeneinander: Wer gegen den ersten Haftbeschluss Beschwerde erhebt, kann zwischenzeitlich dennoch in die reguläre Haftprüfung nach 14 Tagen gehen. Strategisch werden die beiden Wege oft kombiniert, weil sie unterschiedliche gerichtliche Instanzen und unterschiedliche Begründungstiefen ansprechen. Die Beschwerde zwingt ein höheres Gericht, die Entscheidung des Haft- und Rechtsschutzrichters im Detail zu überprüfen; die Haftprüfung hingegen gibt dem erstinstanzlichen Richter Gelegenheit, seine eigene Entscheidung angesichts einer veränderten Aktenlage zu revidieren. Erfahrungsgemäß sind dies zwei sehr unterschiedliche Register und wer nur eines davon nutzt, lässt Verteidigungspotenzial liegen.

Verzicht auf die mündliche Verhandlung — und was er nicht bedeutet

Häufig hört man, auf die Haftprüfung könne nicht verzichtet werden. Das ist nur halb richtig und in dieser Pauschalität irreführend. Auf die mündliche Haftverhandlung kann der Verteidiger sehr wohl verzichten (§ 175 Abs 4 StPO); ein entsprechender Verzicht ist in der Praxis nicht selten, etwa wenn die Akte unverändert ist und keine neuen Anhaltspunkte zu erwarten sind. Was hingegen nicht entfällt, ist die Haftprüfung selbst: Das Gericht entscheidet in diesem Fall schriftlich auf Grundlage der Akten, ob die Haftvoraussetzungen weiterhin vorliegen, und stellt seinen Beschluss zu. Damit bleibt auch das Beschwerderecht gegen diesen Beschluss in vollem Umfang erhalten. Verzicht heißt also nicht Verzicht auf richterliche Kontrolle, sondern Verzicht auf die mündliche Form. Die Entscheidung über einen solchen Verzicht ist eine strategische: Sie macht Sinn, wenn die mündliche Verhandlung erfahrungsgemäß keinen Mehrwert erwarten lässt; sie wäre verfehlt, wenn neue Substitutionsangebote, geänderte Lebensumstände oder eine veränderte Beweislage gerade im persönlichen Vortrag ihre Wirkung entfalten könnten. In Zweifelsfällen ist die mündliche Verhandlung vorzuziehen, denn nicht selten ergeben sich im Dialog mit dem Richter Zwischentöne, die eine spätere Enthaftung vorbereiten.

Der Beschluss und was danach möglich ist

Am Ende der Verhandlung ergeht ein begründeter Beschluss. Vier Ausgänge sind möglich: Fortsetzung der Untersuchungshaft, Änderung der Haftgründe (etwa Wegfall der Verdunkelungsgefahr, aber weiter Fluchtgefahr), Aufhebung der Haft oder Ersatz durch ein gelinderes Mittel. Gegen den Beschluss steht, wie gegen den ursprünglichen Haftbeschluss, wiederum die Beschwerde offen. Das heißt: Auch eine abweisende Entscheidung ist nicht das letzte Wort. Und spätestens in zwei Monaten steht ohnehin die nächste Haftprüfung an. Diese Taktung ist für Beschuldigte und Angehörige mitunter zermürbend, aus Sicht der Verteidigung aber eine Chance: Jede Verhandlung ist ein Prüfstein, an dem die Begründung der Staatsanwaltschaft gemessen wird und mit jeder Woche Ermittlungsdauer wird die Argumentation für gelindere Mittel stärker. Hinzu kommt, dass auch das Gericht im Laufe der Zeit einen strengeren Maßstab an die Fortsetzung der Haft anlegen muss: Je länger jemand in Untersuchungshaft sitzt, ohne dass es zur Anklage gekommen wäre, desto genauer wird die Verhältnismäßigkeit geprüft und desto eher kippt die Waage zugunsten einer Enthaftung unter Auflagen.

Was unsere Kanzlei tut

Wir bereiten jede Haftprüfungsverhandlung eigens vor: Aktenlage sichten, neue Anhaltspunkte sammeln, Wohnsitz- und Arbeitsnachweise einholen, gelindere Mittel konkret durchrechnen, Stellungnahme schriftlich vorbereiten. In der Verhandlung selbst vertreten wir den Beschuldigten und verhandeln vor dem Haft- und Rechtsschutzrichter. Bei abweisendem Beschluss prüfen wir die Haftbeschwerde. Die Haftprüfung ist einer von mehreren Bausteinen im U-Haft-Schwerpunkt, wer in Untersuchungshaft geraten ist, braucht in der Regel das gesamte Instrumentarium: Enthaftungsantrag, Haftbeschwerde, Haftprüfung und, wo sinnvoll, den Antrag auf gelindere Mittel. Für das anschließende Hauptverfahren und die strafrechtliche Verteidigung in der Sache selbst arbeiten wir mit der Schwesterseite strafsachen.at zusammen.

Haftprüfung steht an, jede Stunde Vorbereitung zählt.

Wenn für Sie oder einen Angehörigen eine Haftprüfungsverhandlung ansteht, rufen Sie uns an. Wir sichten die Akte, bereiten die Stellungnahme vor und vertreten Sie vor dem Haft- und Rechtsschutzrichter.

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