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von Brandauer RA
Schwerpunkt · U-Haft

Haftgründe.

Untersuchungshaft steht und fällt mit der Haftbegründung. § 173 Abs 2 StPO kennt drei Ziffern mit insgesamt vier Haftgründen und jeder einzelne muss konkret, tatbezogen und individuell belegt sein. Wo das Gericht pauschal argumentiert, greift die Verteidigung an.

Die Grundvoraussetzungen der U-Haft

Untersuchungshaft darf in Österreich nur verhängt werden, wenn zwei Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sind: dringender Tatverdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung und mindestens ein Haftgrund nach § 173 Abs 2 StPO. Fehlt eines von beidem, ist die Haft rechtswidrig. Der dringende Tatverdacht setzt dabei eine deutlich höhere Wahrscheinlichkeit voraus als der einfache Anfangsverdacht: Es muss nach der Aktenlage wahrscheinlicher sein, dass der Beschuldigte die Tat begangen hat, als dass er sie nicht begangen hat. Die bloße Möglichkeit einer Täterschaft genügt freilich nicht, das Gericht muss die belastenden und entlastenden Umstände gegeneinander abwägen und seine Einschätzung in der Haftbegründung offenlegen.

Dazu tritt das Gebot der Verhältnismäßigkeit nach § 5 StPO. U-Haft ist ultima ratio: Sie ist nur zulässig, wenn der Haftzweck nicht ebenso gut durch ein gelinderes Mittel (Weisung, Kaution, Fußfessel) erreicht werden kann. Auch darf die Dauer der Haft nicht außer Verhältnis zur zu erwartenden Strafe stehen. Die Verhältnismäßigkeit ist bei jeder Haftentscheidung gesondert zu prüfen, nicht nur bei der ersten Verhängung, sondern auch bei jeder Haftprüfungsverhandlung und bei jeder Fortsetzungsentscheidung. Je länger die Haft andauert, desto strenger wird der Maßstab.

§ 173 Abs 2 StPO, die vier Haftgründe

Das Gesetz zählt die Haftgründe abschließend in drei Ziffern auf: Z 1 Fluchtgefahr, Z 2 Verdunkelungsgefahr und Z 3 die Tatbegehungs- und Ausführungsgefahr. Die Tatbegehungs- und die Ausführungsgefahr sind also gesetzessystematisch gemeinsam unter Z 3 gefasst, lit a bis c betreffen die Tatbegehungsgefahr, lit d die Ausführungsgefahr. Praktisch werden vier eigenständige Haftgründe unterschieden. Es genügt, wenn ein einziger dieser Gründe konkret vorliegt, umgekehrt aber kann bereits das Wegfallen eines bislang tragenden Haftgrundes die Enthaftung rechtfertigen, wenn die übrigen nicht für sich allein tragfähig sind. Jeder Haftgrund muss tatbezogen und individuell begründet sein; eine pauschale Begründung mit der abstrakten Schwere des Vorwurfs reicht nicht.

Die vier Haftgründe unterscheiden sich in ihrer Struktur deutlich. Fluchtgefahr und Verdunkelungsgefahr sichern das laufende Verfahren: Sie sollen verhindern, dass sich der Beschuldigte dem Zugriff entzieht oder die Beweisgrundlage beschädigt. Tatbegehungs- und Ausführungsgefahr hingegen dienen dem präventiven Schutz der Allgemeinheit beziehungsweise bestimmter Personen vor weiteren Taten. Wer die Systematik versteht, sieht rasch, welcher Haftgrund in welcher Verfahrensphase trägt und an welcher Stelle die Verteidigung konkret ansetzen kann.

Fluchtgefahr (§ 173 Abs 2 Z 1 StPO)

Fluchtgefahr liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme nahelegen, der Beschuldigte werde sich dem Strafverfahren durch Flucht oder Verborgenhalten entziehen. Allein die zu erwartende hohe Strafe ist nach ständiger Rechtsprechung nicht maßgeblich (OGH 13 Os 81/07x); es müssen objektive Anhaltspunkte hinzutreten, etwa vorbereitete Fluchthandlungen, dokumentierte Auslandskontakte oder konkrete Mittel und Wege zur Flucht. Klassische Indizien sind ein konkreter Auslandsbezug (Staatsbürgerschaft, Wohnsitz oder Vermögen im Ausland) sowie fehlende familiäre und berufliche Bindungen im Inland.

Die bloße Ausländereigenschaft reicht freilich nicht. Der Oberste Gerichtshof hat klargestellt, dass auch eine Integration im EU-Ausland für entkräftende Inlandsbindungen sprechen kann (OGH 11 Os 31/08f): Wer in einem anderen EU-Staat sozial und beruflich fest verwurzelt ist, kann sich dort der Strafrechtspflege ebenso wenig entziehen wie ein in Österreich Verankerter, weil die europäischen Rechtshilfeinstrumente eine zuverlässige Ergreifung ermöglichen.

Die Verteidigung stellt in der Praxis einen ganzen Katalog an Belegen zusammen: Meldezettel, Mietvertrag oder Grundbuchauszug, Arbeitsvertrag mit aktueller Gehaltsabrechnung, Bestätigung des Arbeitgebers über das fortbestehende Dienstverhältnis, Schulbestätigungen der Kinder, Pflegebedürftigkeit von Angehörigen. Je dichter das Netz an inländischen Bindungen dokumentiert ist, desto schwerer lässt sich Fluchtgefahr begründen. Hinzu kommen die klassischen Sicherungsmittel: die Hinterlegung des Reisepasses beim Gericht, regelmäßige Meldeauflagen bei einer Polizeiinspektion und, bei entsprechenden finanziellen Verhältnissen, eine nach Höhe und Form mit dem Gericht abgestimmte Kaution.

Gesetzliche Vermutung gegen Fluchtgefahr (§ 173 Abs 3 StPO)

Eine in der Praxis oft übersehene Bestimmung: § 173 Abs 3 StPO enthält eine gesetzliche Vermutung gegen Fluchtgefahr. Liegt die Strafdrohung der zur Last gelegten Tat nicht über fünf Jahren, lebt der Beschuldigte in geordneten Verhältnissen und hat er einen festen Wohnsitz im Inland, so greift die Vermutung, dass Fluchtgefahr nicht besteht. Das Gericht darf in dieser Konstellation Fluchtgefahr nur dann annehmen, wenn konkrete Fluchtvorbereitungen nachweisbar sind, etwa der nachgewiesene Kauf eines Flugtickets, das Räumen der Wohnung, das Abheben größerer Geldbeträge oder dokumentierte Vorbereitungshandlungen im Ausland.

Für die Verteidigung ist diese Vermutung ein scharfes Schwert. Wer die drei Grundvoraussetzungen (Strafdrohung bis fünf Jahre, geordnete Verhältnisse, fester inländischer Wohnsitz) belegen kann, dreht die Argumentationslast um: Nicht mehr der Beschuldigte muss seine Inlandsbindungen beweisen, sondern die Staatsanwaltschaft muss konkrete Fluchtvorbereitungen nachweisen, um die Vermutung zu widerlegen. Pauschale Annahmen wie „angesichts der drohenden Strafe besteht Fluchtgefahr" tragen gegen § 173 Abs 3 StPO regelmäßig nicht.

Verdunkelungsgefahr (§ 173 Abs 2 Z 2 StPO)

Verdunkelungsgefahr meint die Gefahr, dass der Beschuldigte Beweise vernichtet, verändert oder beiseiteschafft, Zeugen oder Mitbeschuldigte beeinflusst oder Spuren beseitigt. Der Haftgrund verlangt konkrete Anhaltspunkte dafür; abstrakte Möglichkeiten, die in jedem Verfahren denkbar sind, reichen nicht. Verdunkelungsgefahr ist der typische Haftgrund der frühen Ermittlungsphase, solange die Aktenlage noch dünn, Zeugen noch nicht vernommen und elektronische Beweise noch nicht gesichert sind.

Eines steht ausdrücklich fest: Leugnen oder Schweigen ist kein Haftgrund (OGH 12 Os 7/10m). Das Schweigerecht nach §§ 7 Abs 2 in Verbindung mit 49 Z 4 StPO darf nicht zu Lasten des Beschuldigten gewertet werden. Wer von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch macht, schafft damit keine Verdunkelungsgefahr; die häufige Argumentationskette „der Beschuldigte schweigt, also will er die Wahrheit verbergen, also droht Verdunkelung" verkehrt das Schweigerecht in sein Gegenteil und ist rechtlich unhaltbar.

Gerade deshalb trägt die Verdunkelungsgefahr mit fortschreitendem Verfahren immer weniger. Sie entfällt regelmäßig nach Einvernahme aller Hauptzeugen oder bei einem umfassenden Geständnis: Sind die Zeugen einmal einvernommen, die Datenträger ausgewertet, die Durchsuchungen abgeschlossen, dann gibt es schlicht nichts mehr zu verdunkeln. Die Verteidigung setzt hier typischerweise an: Sie weist nach, dass die ermittlungsrelevanten Beweise bereits gesichert sind und beantragt die Enthaftung mit der Begründung, der Haftzweck sei erreicht. Auch konkrete Absprachen des Beschuldigten, etwa die Abgabe von Datenträgern oder der Verzicht auf Kontakt zu benannten Zeugen, können als gelinderes Mittel genügen.

Wichtig ist auch der Blick auf die personelle Konstellation: Verdunkelungsgefahr setzt voraus, dass der Beschuldigte tatsächlich die Möglichkeit zur Einflussnahme hat. Sitzt der einzige belastende Zeuge selbst in Haft oder lebt er in einem völlig anderen Lebenskreis, fehlt oft die reale Einwirkungsmöglichkeit. Ebenso bedeutsam: Verdunkelungsgefahr rechtfertigt U-Haft nur so lange, wie sie ernsthaft besteht. Wird sie vom Gericht in einer späteren Haftprüfungsverhandlung schematisch fortgeschrieben, ohne dass sich die Beweissituation verändert hätte, ist das ein klassischer Angriffspunkt der Haftbeschwerde.

Tatbegehungsgefahr (§ 173 Abs 2 Z 3 lit a–c StPO)

Die Tatbegehungsgefahr ist in § 173 Abs 2 Z 3 lit a bis c StPO in drei Varianten ausgestaltet. Lit a: Nach einer Tat mit schweren Folgen ist zu befürchten, dass der Beschuldigte eine weitere Tat mit schweren Folgen gegen dasselbe Rechtsgut begehen wird. Lit b: Nach einer Tat mit nicht bloß leichten Folgen ist zu befürchten, dass der Beschuldigte eine solche Tat wiederholt oder fortsetzt, sofern eine einschlägige Vorverurteilung vorliegt oder die Tat wiederholt bzw fortgesetzt begangen wurde. Lit c: Bei einer Strafdrohung von mehr als sechs Monaten ist zu befürchten, dass der Beschuldigte eine solche Tat begehen wird, sofern zwei einschlägige Vorverurteilungen wegen Taten gleicher schädlicher Neigung vorliegen.

Die zentralen Schwellenbegriffe sind in der Rechtsprechung näher konturiert. „Schwere Folgen" umfassen den Tod, eine schwere Körperverletzung im Sinn des § 84 StGB sowie Vermögensschäden ab rund 50.000 Euro; die Tendenz seit BGBl I 2015/112 geht bei reinen Vermögensdelikten in Richtung von rund 300.000 Euro. „Nicht bloß leichte Folgen" liegen vor bei einer Körperverletzung mit einer Heilungsdauer von mehr als 14 Tagen, bei Vermögensschäden über der Bagatellgrenze sowie etwa bei einer großen Suchtgiftmenge im Sinn des § 28b SMG.

Allein einschlägige Vorstrafen tragen den Haftgrund nicht. Das Gericht muss eine konkrete Prognose anstellen und darlegen, warum gerade in der gegenwärtigen Situation Wiederholungsgefahr besteht. Ein wichtiger Punkt: Die Unschuldsvermutung nach Art 6 EMRK schützt vor dem Schuldspruch, nicht vor einer Prognoseentscheidung. Die „bestimmten Tatsachen", auf die das Gericht die Tatbegehungsgefahr stützt, dürfen daher auch Erkenntnisse aus dem laufenden Verfahren oder dokumentierte frühere Vorgehensweisen einbeziehen, ohne dass dies die Unschuldsvermutung verletzt.

Die Verteidigung arbeitet hier mit dem Nachweis veränderter Lebensumstände: Therapieplatz, Entzugsbehandlung, stabiler Arbeitsplatz, familiäre Einbindung. Besonders gewichtig ist die zeitliche Dimension: Eine Vorstrafe aus dem Jahr 2015 wiegt für die Prognose einer heutigen Tatbegehungsgefahr anders als eine einschlägige Verurteilung aus dem Vorjahr. Auch die Art des aktuellen Tatvorwurfs zählt, ein einmaliger situativer Vorfall trägt die Prognose weiterer Taten schwerer als eine dokumentierte Serie. Gelingt es der Verteidigung, eine belastbare Zukunftsperspektive darzustellen, mit konkretem Therapieplatz, Arbeitgeberzusage und stabilem Wohnumfeld, verliert der Haftgrund häufig seine Tragfähigkeit. Ergänzend kommt die Fußfessel in Betracht, die bei Suchtproblematik mit begleitender Therapieauflage zu einem wirksamen Kontrollinstrument werden kann.

Ausführungsgefahr (§ 173 Abs 2 Z 3 lit d StPO)

Die Ausführungsgefahr ist in § 173 Abs 2 Z 3 lit d StPO geregelt und gesetzessystematisch eine Variante der Tatbegehungsgefahr, in der Praxis aber eigenständig zu prüfen. Erfasst sind die Vollendung einer versuchten oder die Ausführung einer angedrohten Tat im Sinn des § 74 Abs 1 Z 5 StGB. Der Haftgrund setzt also eine bestimmte, bereits in Aussicht gestellte oder bereits versuchte Tat voraus, typischerweise eine ernste Drohung gegen eine konkrete Person.

In der Praxis ist Ausführungsgefahr selten der tragende Haftgrund; sie erscheint meist neben anderen Gründen und dient der Absicherung in Fällen, in denen Drohungen dokumentiert sind. Wo Ausführungsgefahr argumentiert wird, kommt es auf die Konkretheit der angekündigten Tat an: Wen bedroht der Beschuldigte? Mit welcher Handlung? Wie glaubhaft ist die Ankündigung nach Aktenlage? Allgemeine Wutäußerungen oder distanzierte Drohungen in erhitzter Situation rechtfertigen regelmäßig keine Haft. Als gelinderes Mittel kommt ein Kontaktverbot zum Bedrohten, eine Weisung zur therapeutischen Aufarbeitung oder auch der elektronisch überwachte Hausarrest in Betracht.

Bedingt-obligatorische Untersuchungshaft (§ 173 Abs 6 StPO)

Bei besonders schweren Verbrechen ordnet § 173 Abs 6 StPO eine bedingt-obligatorische Untersuchungshaft an. Liegt eine Mindeststrafdrohung von zehn Jahren oder mehr vor, typisches Beispiel ist der Mord nach § 75 StGB, so muss die Untersuchungshaft verhängt werden. Diese Pflicht entfällt nur dann, wenn der Ausschluss aller Haftgründe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, was eine sehr hohe Hürde ist.

Auch in diesen Fällen bleibt der Grundsatz, dass eine Substitution durch gelindere Mittel grundsätzlich möglich ist. In der Praxis kommt die Substitution selten zum Zug, weil die Haftgründe bei Schwerstkriminalität regelmäßig tragen. Gleichwohl ist der Antrag auf ein gelinderes Mittel auch hier zulässig und vom Gericht ernsthaft zu prüfen.

Wichtig für die Verteidigung Jugendlicher und junger Erwachsener: § 173 Abs 6 StPO ist auf diese Personengruppen nicht anwendbar. Die §§ 35 Abs 1b und 46a Abs 2 JGG schließen die bedingt-obligatorische Haft bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen ausdrücklich aus, sodass auch bei Verbrechen mit zehnjähriger Mindeststrafdrohung die volle Verhältnismäßigkeitsprüfung greift.

Konkretheit und Einzelfallbezug

Durch alle Haftgründe zieht sich dieselbe Anforderung: Die Begründung muss konkret, tatbezogen und individuell sein. Sätze wie „angesichts der Schwere des Vorwurfs ist Fluchtgefahr gegeben" oder „bei Suchtgiftdelikten besteht typischerweise Tatbegehungsgefahr" sind Pauschalbegründungen und halten einer Haftbeschwerde regelmäßig nicht stand. Der Oberste Gerichtshof verlangt eine Auseinandersetzung mit den persönlichen Verhältnissen, mit den konkreten Tatumständen und mit möglichen gelinderen Mitteln.

Daraus folgt ein wichtiger strategischer Punkt: Gelingt es der Verteidigung, auch nur einen der bislang angenommenen Haftgründe zu erschüttern, kann dies die Enthaftung tragen, vorausgesetzt, die übrigen Haftgründe stehen nicht für sich allein. Noch häufiger endet der Weg nicht in der vollständigen Enthaftung, sondern im gelinderen Mittel: Kaution, Weisungen, Fußfessel. Auch das ist ein voller Erfolg. In der Praxis lohnt es sich, beide Linien parallel vorzubereiten: die Haftbeschwerde greift die Haftbegründung inhaltlich an, der Antrag auf gelinderes Mittel bietet dem Gericht zugleich einen tragfähigen Ausweg, den es ohne Gesichtsverlust wählen kann.

Praxistipp: Liegen mehrere Haftgründe nebeneinander vor, ist es zwecklos, in der Beschwerde oder Grundrechtsbeschwerde nur einen davon anzugreifen. Der Beschuldigte könnte trotzdem nicht enthaftet werden, weil die übrigen Haftgründe stehen blieben und die Haft weiterhin tragen würden. Eine erfolgversprechende Beschwerde greift alle tragenden Haftgründe an und muss zu jedem Einzelnen darlegen, warum er entweder von vornherein nicht trägt oder durch ein gelinderes Mittel ersetzt werden kann. Wer hier selektiv argumentiert, vergibt die Chance auf Enthaftung.

Auch die Fristen sind streng. Die Beschwerde gegen die erstmalige Verhängung der Untersuchungshaft ist binnen 14 Tagen ab Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Haftbeschlusses, die spätestens binnen 24 Stunden nach Verkündung erfolgt, einzubringen. Bei Folgeentscheidungen nach § 176 Abs 5 StPO verkürzt sich die Frist auf 3 Tage ab Verkündung. Versäumte Fristen sind verloren; die nächste Angriffsmöglichkeit ergibt sich erst bei der nächsten Haftprüfungsverhandlung.

Was unsere Kanzlei tut

Wir prüfen den Haftbeschluss Wort für Wort, stellen jeden einzelnen Haftgrund auf den Prüfstand und arbeiten konkrete Gegenbelege aus, vom Wohnsitznachweis über die Therapiebestätigung bis zur Kautionsbereitstellung. Mehr zum Gesamtverfahren finden Sie auf unserer Schwerpunktseite zur Untersuchungshaft; die Verteidigung im Hauptverfahren übernehmen wir parallel über strafsachen.at.

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