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von Brandauer RA
Schwerpunkt · Strafhaft

Begnadigung und Strafunterbrechung.

Beide Wege sind selten und schwer zu gewinnen, aber in den richtigen Konstellationen die einzige Möglichkeit, einen Strafvollzug zu beenden oder zu unterbrechen, der unter normalen Umständen nicht gestoppt werden könnte.

Begnadigung und Strafunterbrechung gehören zu den am wenigsten bekannten Instrumenten des Strafvollzugs. Beide setzen voraus, dass der reguläre Weg, bedingte Entlassung, Lockerungen, Fußfessel, entweder ausscheidet oder zu langsam wirkt. Beide haben hohe Hürden, sind nicht justiziabel im engeren Sinne und beide sind in seltenen, gut belegten Konstellationen tatsächlich erreichbar. Wir beschreiben die zwei Verfahren getrennt, weil sie rechtlich und praktisch wenig miteinander zu tun haben.

Die Begnadigung: Verfassungsakt des Bundespräsidenten

Die Begnadigung in Österreich ist ein verfassungsrechtlich verankertes Recht des Bundespräsidenten nach Art. 65 Abs. 2 lit. c B-VG. Sie kann den Erlass, die Milderung oder die Umwandlung einer Strafe bewirken. Anders als die bedingte Entlassung folgt sie keiner gesetzlich definierten Prognose, sie ist ein Akt, der außerhalb der ordentlichen Strafrechtsprüfung steht.

Praktisch wird der Begnadigungsantrag schriftlich an die Präsidentschaftskanzlei gerichtet. Er durchläuft eine Stellungnahme des Bundesministeriums für Justiz, das Vollzugsdaten, die Tat, das Verhalten in der Anstalt und die persönlichen Verhältnisse zusammenfasst. Erst auf dieser Grundlage entscheidet der Bundespräsident, meist nicht öffentlich, ohne Begründungspflicht.

Wann eine Begnadigung realistisch ist

Die Statistik ist nüchtern: Die Mehrheit der Begnadigungsanträge wird abgelehnt. Erfolgreich sind sie regelmäßig nur in Konstellationen, in denen die ordentlichen Wege ausgeschöpft sind und ein außergewöhnliches Element hinzutritt:

Schwere und nicht vorhersehbare Erkrankung, die in der Anstalt nicht angemessen behandelt werden kann, ohne dass eine reguläre Strafunterbrechung greift. Eine humanitäre Härtefallsituation, etwa der bevorstehende Tod eines nahen Angehörigen unter Umständen, die einen geregelten Antrag nicht zulassen. Politisch oder gesellschaftlich exponierte Fälle, in denen die zeitliche Komponente eine Rolle spielt, etwa runde Jahrestage, Jubiläen, symbolische Akte. Erkennbar ungerechte Strafen, die nach geänderter Gesetzeslage so nicht mehr verhängt würden.

Wir empfehlen, einen Begnadigungsantrag nur dann zu stellen, wenn ein konkreter Anlass mit Substanz vorliegt. Pauschale Anträge ohne tragenden Grund werden routinemäßig abgelehnt und schwächen die Position für einen späteren, besseren Antrag.

Die Strafunterbrechung: § 5 StVG

Die Strafunterbrechung ist das näher liegende, weil rechtlich strukturierte Instrument. Sie ist in § 5 StVG geregelt und ermöglicht es, eine bereits begonnene Strafhaft vorübergehend auszusetzen. Die Strafe ist dann nicht erlassen, sondern nur unterbrochen, sie wird zu einem späteren Zeitpunkt fortgesetzt.

Die Voraussetzungen ähneln denen des Strafaufschubs: gesundheitliche Gründe, familiäre Härte, wirtschaftliche Existenzgefährdung. Anders als beim Aufschub, der vor Strafantritt greift, ist die Strafunterbrechung das passende Instrument, wenn der Grund während des Vollzugs entsteht oder erkennbar wird.

Typische Anlassfälle der Strafunterbrechung

Vier Konstellationen tauchen in der Praxis regelmäßig auf:

Schwere Erkrankung der inhaftierten Person, die in der Anstaltsambulanz oder im Justizkrankenhaus nicht ausreichend behandelt werden kann und eine Behandlung in einer externen Spezialklinik erfordert. Beizulegen sind ein fachärztliches Gutachten, Behandlungsplan, voraussichtliche Dauer.

Schwere Erkrankung oder Tod eines nahen Angehörigen, der die persönliche Anwesenheit erfordert, etwa für die Pflege eines Elternteils in der letzten Lebensphase oder für die Regelung familiärer Angelegenheiten unmittelbar nach einem Todesfall. Beizulegen: ärztliche Bescheinigungen, gegebenenfalls eine schriftliche Stellungnahme der Familie.

Geburt eines Kindes mit der Möglichkeit der Anwesenheit bei und unmittelbar nach der Geburt, soweit die familiären Verhältnisse das tragen. Hier sind die Maßstäbe strenger; eine alternative Lösung über einen unbegleiteten Ausgang wird oft bevorzugt.

Wirtschaftliche oder rechtliche Notwendigkeit, etwa zur Abwicklung einer Insolvenz, zur Wahrnehmung wichtiger Vertragstermine oder zur Vermeidung des Verlusts von Arbeitsplatz oder Wohnung. Diese Variante ist die schwierigste; sie verlangt einen detaillierten Nachweis, warum die Angelegenheit nicht durch eine bevollmächtigte Person erledigt werden kann.

Verfahren und Dauer

Der Antrag auf Strafunterbrechung wird beim Vollzugsgericht gestellt. Die Dauer der Unterbrechung wird konkret bemessen, von wenigen Tagen (Beerdigung, dringende OP) bis zu mehreren Monaten (umfangreiche medizinische Behandlung). Während der Unterbrechung läuft die Strafe nicht weiter; nach Ablauf wird der noch offene Strafrest verbüßt. Verstöße, Begehung neuer Straftaten, unentschuldigte Verlängerung, Untertauchen, führen zu einer sofortigen Wiederinhaftierung und können den Strafvollzug verhärten.

Die Schnittstelle zur bedingten Entlassung

In manchen Fällen ist eine Strafunterbrechung der bessere Weg als ein Antrag auf vorzeitige bedingte Entlassung. Wenn etwa nur eine kurze Unterbrechung benötigt wird (zwei Wochen für eine OP), ist der Antrag schlanker, schneller und die Erfolgsaussicht höher als bei einem Antrag auf Halbstrafenentlassung. In anderen Fällen kann die Unterbrechung als Zwischenschritt dienen: Während der Unterbrechung wird die Wohn- und Arbeitssituation für eine spätere Fußfessel oder bedingte Entlassung aufgebaut.

Checkliste: Unterlagen für die Strafunterbrechung

Ein tragender Antrag lebt von den Belegen. Bei gesundheitlichen Gründen gehören dazu: fachärztliches Attest mit Diagnose und ICD-Code, Behandlungsplan mit Zeitachse, Bestätigung der aufnehmenden Klinik samt Aufnahmetermin, Stellungnahme der Anstaltsärztin oder des Anstaltsarztes zur Frage, warum die Behandlung intern nicht geleistet werden kann. Bei familiären Gründen: ärztliche oder sozialpädagogische Bescheinigungen, gegebenenfalls Sterbeurkunde oder Pflegegeldbescheid, schriftliche Stellungnahme der Familie. Bei wirtschaftlichen Gründen: Steuerbescheide, Gesellschaftsunterlagen, konkrete Terminfristen (Gericht, Notar, Bank), schriftliche Bestätigung, dass die Angelegenheit nicht delegiert werden kann. Je sauberer die Mappe, desto schneller die Entscheidung.

Zwei Fälle aus der Praxis

Fall A, Strafunterbrechung bei OP. Ein Mandant verbüßte eine zweijährige Strafe, als eine dringende Bandscheibenoperation anstand. Die Anstaltsambulanz konnte den Eingriff nicht leisten, eine externe Überstellung hätte mehrere Wochen gedauert. Wir haben mit einer fachärztlichen Stellungnahme, einem vorverhandelten OP-Termin in Salzburg und einer Aufnahmezusage der nachbetreuenden Rehaklinik eine Unterbrechung für sechs Wochen beantragt. Bewilligung in acht Tagen.

Fall B, Begnadigungsantrag bei Sterbefall. Ein Mandant erfuhr während der Haft vom bevorstehenden Tod seiner Mutter. Eine Strafunterbrechung wäre der reguläre Weg gewesen, die verbleibende Lebenszeit war aber zu kurz für den ordentlichen Verfahrensgang. Der Begnadigungsantrag wurde mit ärztlicher Prognose und familiärer Stellungnahme gestellt, parallel ein unbegleiteter Ausgang beantragt. Bewilligt wurde schließlich der Ausgang, schneller und situativ passender. Die Lehre: Das passende Verfahren ist nicht immer das vermeintlich „größere".

Was Angehörige tun können

Angehörige sind bei beiden Verfahren häufig die treibende Kraft, weil die inhaftierte Person aus der Anstalt heraus nur eingeschränkt organisieren kann. Konkret helfen: die Sammlung der Belege von außen (Arztbriefe, Behördenbescheinigungen, Familienstammbücher), die Koordination mit behandelnden Einrichtungen (Kliniken, Therapieangebote, Pflegedienste), eine schriftliche Stellungnahme zur familiären Lage, aus der hervorgeht, warum die persönliche Anwesenheit unverzichtbar ist. Wer als Angehöriger direkt mit der Anstalt kommuniziert, sollte wissen: Briefe werden regelmäßig eingesehen, Telefonate sind zeitlich begrenzt. Sensible Inhalte laufen besser über die Anwaltschaft, deren Korrespondenz vertraulich ist.

Begnadigung oder Unterbrechung, was passt?

Wir prüfen die Lage, wählen das passende Verfahren und führen den Antrag bis zur Entscheidung. Vereinbaren Sie ein Beratungsgespräch.

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