Wahlrecht in Strafhaft: Stimmabgabe, Ausschluss und Organisation
Wahlrecht in Strafhaft: Wann ein Wahlausschluss besteht und wie Wahlkarte, Wahlsprengel und Stimmabgabe organisiert werden.
Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt
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Auch eine Person in Strafhaft kann grundsätzlich an einer Nationalratswahl teilnehmen. Die Haft allein nimmt das Wahlrecht nicht weg. Entscheidend ist vielmehr, ob ein Gericht im Urteil einen Ausschluss vom Wahlrecht ausgesprochen hat und ob die organisatorischen Voraussetzungen für die Stimmabgabe rechtzeitig geklärt werden.
Dieser Beitrag erklärt das Wahlrecht in Strafhaft nach der Nationalrats-Wahlordnung 1992. Er trennt den gerichtlichen Wahlausschluss von der bloßen Unterbringung in einer Justizanstalt und zeigt, welche Wege über einen besonderen Wahlsprengel oder eine Wahlkarte praktisch in Betracht kommen.
Welcher nächste Schritt bei Wahlrecht in Strafhaft passt
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Warum Strafhaft das Wahlrecht nicht automatisch beendet
Warum Strafhaft das Wahlrecht nicht automatisch beendet
Die Unterbringung in einem gerichtlichen Gefangenenhaus, einer Strafvollzugsanstalt, im Maßnahmenvollzug oder in einem Haftraum ist nach der Nationalrats-Wahlordnung 1992 kein selbstständiger Wahlausschluss. § 74 NRWO regelt vielmehr, wie die Wahl in solchen Einrichtungen organisatorisch erleichtert werden kann. Damit bleibt die zentrale Frage: Ist die Person nach den allgemeinen Wahlvoraussetzungen wahlberechtigt und liegt ein gerichtlicher Ausschluss vor?
Für die Praxis sollte deshalb nicht nur die Haftdauer oder die Bezeichnung der Justizanstalt betrachtet werden. Maßgeblich sind das rechtskräftige Urteil, ein allfälliger Ausspruch nach § 22 NRWO sowie der Stand des Strafvollzugs. Wer die Haft mit einem automatischen Verlust des Wahlrechts gleichsetzt, kann einen zulässigen Organisationsweg übersehen.
Wann ein Gericht vom Wahlrecht ausschließen kann
Wann ein Gericht vom Wahlrecht ausschließen kann
Nach § 22 Abs 1 NRWO kann ein Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls einen Wahlausschluss aussprechen. Das betrifft insbesondere bestimmte schwere Straftaten, darunter Delikte aus den im Gesetz genannten Abschnitten des Strafgesetzbuches, bestimmte terroristische Vereinigungsdelikte nach §§ 278a bis 278e StGB, strafbare Handlungen nach dem Verbotsgesetz 1947 sowie wahlbezogene Straftaten. Bei anderen vorsätzlichen Straftaten verlangt die Bestimmung eine nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren; bei den ausdrücklich genannten Delikten genügt grundsätzlich eine nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr.
Diese Regel ist keine pauschale Aussage über eine Personengruppe. Ob der Wahlausschluss besteht, muss am Urteil und am konkreten Ausspruch des Gerichts geprüft werden. Die Rechtskraft des Urteils ist ebenfalls relevant. Ein bloßer Hinweis auf eine Verurteilung oder die aktuelle Unterbringung ersetzt diese Prüfung nicht.
Strafhaft, Wahlausschluss und Wahlorganisation getrennt prüfen
Drei Fragen werden in der Praxis häufig vermischt.
| Prüffrage | Bedeutung | Nächster Schritt |
|---|---|---|
| Unterbringung Person sitzt in Strafhaft | Haft allein ist kein automatischer Ausschluss | Wahlorganisation für den Unterbringungsort klären |
| Urteil Gerichtlicher Ausschluss nach § 22 NRWO | Wahlrecht kann für die Dauer des Ausschlusses ruhen | Urteil, Rechtskraft und Vollzugsstand prüfen |
| Stimmabgabe Wahlsprengel oder Wahlkarte | Organisatorischer Weg zur geheimen Stimmabgabe | Gemeinde und Justizanstalt rechtzeitig befassen |
Die konkrete Wahl und der Inhalt des Urteils müssen immer einzeln geprüft werden.
Wie Wahlkarte und besondere Wahlbehörde zusammenspielen
Wie Wahlkarte und besondere Wahlbehörde zusammenspielen
§ 38 Abs 2 NRWO gibt Personen, denen der Besuch des zuständigen Wahllokals wegen der Unterbringung in einer Justizanstalt nicht möglich ist, einen Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte, wenn sie die Stimmabgabe vor einer besonderen Wahlbehörde in Anspruch nehmen wollen. § 73 NRWO sieht für solche Wahlkartenwähler besondere Wahlbehörden vor, die die betroffenen Personen während der Wahlzeit aufsuchen.
Der Antrag wird bei der Gemeinde gestellt, von der die wahlberechtigte Person in das Wählerverzeichnis eingetragen wurde. Nach § 39 NRWO ist der Antrag schriftlich oder mündlich zu stellen; eine telefonische Beantragung ist nicht zulässig. Der schriftliche Antrag muss grundsätzlich spätestens am vierten Tag vor dem Wahltag einlangen, mündlich kann er grundsätzlich bis zum zweiten Tag vor dem Wahltag, 12.00 Uhr, gestellt werden. Die jeweils geltenden Fristen der konkreten Wahl sind maßgeblich. Bei Personen in öffentlichem Gewahrsam muss der Antrag die behördliche Bestätigung über die Unterbringung aufweisen.
Wann ein besonderer Wahlsprengel in Betracht kommt
Wann ein besonderer Wahlsprengel in Betracht kommt
Neben der Wahlkarte kann die Gemeindewahlbehörde für den örtlichen Unterbringungsbereich einen oder mehrere besondere Wahlsprengel errichten. Das ist in § 74 NRWO vorgesehen. Die Einrichtung erfolgt nicht automatisch durch die Justizanstalt, sondern durch die zuständige Gemeindewahlbehörde beziehungsweise in Wien durch den Magistrat.
Für die inhaftierte Person bedeutet das: Es sollte früh geklärt werden, ob die konkrete Wahl am Unterbringungsort über einen besonderen Wahlsprengel organisiert wird. Gibt es diesen Weg nicht oder soll vor einer besonderen Wahlbehörde gewählt werden, ist die Wahlkarte samt Besuchsantrag der zentrale Organisationsweg. Die Stimmabgabe muss geheim bleiben; die für besondere Wahlbehörden geltenden Schutzvorschriften sind sinngemäß anzuwenden.
Wann der Wahlausschluss wieder endet
Wann der Wahlausschluss wieder endet
Nach § 22 Abs 2 NRWO beginnt der Wahlausschluss mit der Rechtskraft des Urteils. Er endet grundsätzlich, sobald die Strafe vollstreckt und eine mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme vollzogen oder weggefallen ist. Wurde die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt, endet der Ausschluss bereits mit der Rechtskraft des Urteils.
Fällt das Ende des Ausschlusses erst nach dem Stichtag, kann bis zum Ende des Einsichtszeitraums nach § 25 Abs 1 NRWO die Aufnahme in das Wählerverzeichnis begehrt werden. Dieser Sonderfall zeigt, warum der Vollzugsstand und das konkrete Wahlverfahren gemeinsam betrachtet werden müssen. Eine pauschale Auskunft ohne Urteil und Wahlkalender ist hier nicht verlässlich.
Praxispunkt: Die Gemeinde entscheidet über Wählerverzeichnis, Wahlkarte und Wahlbehörden. Die Justizanstalt ist der Unterbringungsort und muss die praktische Durchführung ermöglichen. Für eine reibungslose Wahlteilnahme müssen beide Seiten rechtzeitig mit den richtigen Unterlagen befasst werden.
Welche Unterlagen für die Prüfung wichtig sind
Welche Unterlagen für die Prüfung wichtig sind
Für eine erste Einordnung sollten Urteil, Rechtskraftvermerk, Strafantritts- und Entlassungsdaten sowie gegebenenfalls Unterlagen zu einer vorbeugenden Maßnahme gesammelt werden. Zusätzlich gehören der konkrete Wahltermin, der Hauptwohnsitz beziehungsweise die Eintragung im Wählerverzeichnis, die Justizanstalt und bereits geführte Schreiben mit der Gemeinde in die Unterlagen.
Wichtig ist eine klare Chronologie: Wann wurde der Antrag gestellt? Welche Behörde hat geantwortet? Wurde eine Wahlkarte ausgestellt? Wurde der Besuch einer besonderen Wahlbehörde ausdrücklich verlangt? Diese Informationen helfen, organisatorische Fehler von einem tatsächlichen Wahlausschluss zu unterscheiden.
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Häufige Fragen zum Wahlrecht in Strafhaft.
Verliert eine Person in Strafhaft automatisch das Wahlrecht? +
Nein. Die Strafhaft allein beendet das Wahlrecht nicht. Entscheidend ist, ob ein Gericht nach § 22 NRWO einen Wahlausschluss ausgesprochen hat und ob dieser noch besteht.
Wo wird die Wahlkarte für eine Person in Strafhaft beantragt? +
Der Antrag ist grundsätzlich bei jener Gemeinde zu stellen, von der die wahlberechtigte Person in das Wählerverzeichnis eingetragen wurde. Bei öffentlichem Gewahrsam muss die Unterbringung behördlich bestätigt werden. Die konkreten Wahlfristen sind zu beachten.
Kann in einer Justizanstalt ein eigener Wahlsprengel eingerichtet werden? +
Ja. Nach § 74 NRWO kann die Gemeindewahlbehörde für den Unterbringungsbereich einen besonderen Wahlsprengel errichten. Daneben kommt bei einer Wahlkarte die Stimmabgabe vor einer besonderen Wahlbehörde nach §§ 38 und 73 NRWO in Betracht.
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