Übergabe und neue Anhaltung dokumentieren.
Notieren Sie, wann die Strafhaft endete, wer die Person übernommen hat und wohin sie gebracht wurde. Diese Trennung ist wichtig, weil die Schubhaft eine eigene Begründung braucht.
Schubhaft nach Strafhaft: Entlassungstag, Fremdenpolizei, BFA-Bescheid, gelindere Mittel und Beschwerde richtig vorbereiten.
Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt
Ihr Rechtsanwalt für Haftrecht und Freiheitsentzug
Wenn jemand in Haft sitzt, zählt jede Stunde. Ein Ansprechpartner, der Sie persönlich begleitet, vom Haftprüfungstermin bis zur Entlassung.
Wo soll Ihr Erstgespräch stattfinden?
Wenn eine Freiheitsstrafe endet, kann unmittelbar danach eine fremdenpolizeiliche Anhaltung beginnen. Für Betroffene wirkt das wie eine nahtlose Verlängerung der Haft. Rechtlich müssen Strafvollzug und Schubhaft aber getrennt geprüft werden.
Am Entlassungstag zählen Dokumente, Uhrzeiten und Zuständigkeiten. Angehörige sollten klären, ob ein BFA-Bescheid vorliegt, wohin die Person gebracht wurde und ob gelindere Mittel statt Schubhaft in Betracht kommen.
Die Fragen helfen, Strafhaftende und Schubhaftbeginn zu trennen.
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Notieren Sie, wann die Strafhaft endete, wer die Person übernommen hat und wohin sie gebracht wurde. Diese Trennung ist wichtig, weil die Schubhaft eine eigene Begründung braucht.
Ohne Bescheid, Zustellung und Aktenzeichen lässt sich die Beschwerde kaum seriös vorbereiten. Fotografieren Sie die Unterlagen und halten Sie fest, wann die Person sie erhalten hat.
Wenn Angehörige Unterkunft, Meldeadresse und Erreichbarkeit bieten können, sollte das rasch dokumentiert werden. Ein gelinderes Mittel muss konkret und überprüfbar sein.
Das Ende der Strafhaft ist ein eigener Zeitpunkt. Danach beginnt, wenn die Fremdenpolizei einschreitet, ein neues Verfahren mit eigenen Voraussetzungen. Diese Trennung ist praktisch wichtig, weil Fehler am Übergang sonst verschwimmen.
Entlassungspapiere, Uhrzeit, Transport und neue Anordnung sollten deshalb gesichert werden. Wer nur auf die frühere Verurteilung schaut, übersieht oft die neue Haftgrundprüfung.
Schubhaft nach Strafhaft braucht eine konkrete fremdenpolizeiliche Entscheidung. Die Behörde muss erklären, warum gerade jetzt Haft nötig ist. Pauschale Hinweise auf die frühere Straftat reichen für sich nicht.
Zu prüfen sind Fluchtgefahr, Identität, Reisedokumente, Unterkunft und gelindere Mittel. Außerdem muss der Bescheid der betroffenen Person verständlich eröffnet worden sein.
Angehörige sollten nicht nur telefonisch nachfragen. Hilfreich sind schriftliche Notizen: Wann endete die Strafhaft, wer hat übernommen, welches Aktenzeichen wurde genannt und welche Dienststelle ist zuständig?
Wenn Unterkunft oder Unterstützung möglich ist, sollten Nachweise vorbereitet werden. Dazu gehören Meldezettel, Ausweiskopie einer Kontaktperson und eine erreichbare Telefonnummer.
Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht richtet sich gegen die aktuelle Anhaltung. Sie kann sich auf fehlende Fluchtgefahr, unverhältnismäßige Dauer, unzureichende Prüfung gelinderer Mittel oder Mängel der Begründung stützen.
Aus anwaltlicher Perspektive ist die Chronologie entscheidend. Gerade am Übergang von Strafhaft zu Schubhaft muss erkennbar bleiben, welcher Akt von welcher Behörde gesetzt wurde.
Die Übersicht trennt Strafvollzug und Fremdenpolizei.
| Ebene | Prüffrage | Erster Schritt |
|---|---|---|
| Strafhaft Strafhaft | Wann endete die Strafe? | Entlassungspapier sichern |
| Übergabe Übergabe | Wer übernahm die Person? | Dienststelle notieren |
| Bescheid Bescheid | Welche Entscheidung liegt vor? | BFA-Bescheid fotografieren |
| Alternative Alternative | Welche Unterkunft ist möglich? | Meldeadresse belegen |
Die Tabelle ersetzt keine Prüfung des konkreten Bescheids.
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Nein. Die Strafhaft endet rechtlich. Danach braucht Schubhaft eine eigene Begründung nach dem FPG.
Entlassungspapier, BFA-Bescheid, Anhaltebestätigung, Zustellung und Aktenzeichen sind die ersten Dokumente.
Ja. Unterkunft, Meldeadresse, Erreichbarkeit und Mitwirkung können für ein gelinderes Mittel relevant sein.
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