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Strafhaft

Kostenbeitrag nach der Haft: Abrechnung, Bescheid und Rechtsmittel

Kostenbeitrag nach der Haft in Österreich: Berechnung nach § 32 StVG, Unterlagen nach der Entlassung und Prüfung von Beschwerde und Rechtsweg.

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Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

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9. September 2026 · Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

Nach einer Freiheitsstrafe kann ein Kostenbeitrag für den Unterhalt während des Strafvollzugs offen sein. Entscheidend sind die gesetzliche Berechnung, die Frage einer ausreichenden Arbeitsleistung und die Unterlagen, aus denen sich eine Festsetzung oder Einhebung ergibt.

Dieser Beitrag behandelt ausschließlich den Kostenbeitrag nach § 32 StVG. Eine Geldstrafe, eine Ersatzfreiheitsstrafe sowie die Pfändung von Hausgeld oder Eigengeld folgen anderen Regeln und werden hier nicht vermischt.

Schnelle Einordnung

Welche Frage zum Kostenbeitrag ist offen?

Ordnen Sie zuerst die Unterlagen und den Zeitpunkt der Einhebung ein. Die Auswahl ersetzt keine Prüfung des konkreten Vollzugsakts.

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01 Frage 1

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Übersicht aller Antworten.

01

Berechnung aus Arbeitsvergütung, Haftzeit und gesetzlicher Grundlage nachvollziehen.

Vergleichen Sie die Abrechnung mit den tatsächlichen Arbeitsvergütungen, den Tagen der Strafzeit und den Buchungen. Eine rechnerische Prüfung muss von der Frage getrennt werden, ob überhaupt ein Kostenbeitrag einzuheben ist.

02

Dokument nach der Entlassung, Rechtsgrundlage und Einbringungsweg sichern.

Bewahren Sie die Zahlungsaufforderung, allfällige Beilagen und den Zustellnachweis auf. Prüfen Sie, ob es sich um eine Information, eine Einhebung oder eine gerichtliche Festsetzung handelt.

03

Arbeitsleistung, fehlendes Verschulden und wirtschaftliche Belastung dokumentieren.

Für die Prüfung sind Arbeitsaufzeichnungen, gesundheitliche oder organisatorische Gründe für fehlende Arbeit und die konkrete Kostenaufstellung wichtig. Gegen eine Rechte betreffende Entscheidung oder Anordnung kann eine Beschwerde nach dem StVG in Betracht kommen.

Wie wird der Kostenbeitrag nach § 32 StVG berechnet?

§ 32 Abs. 1 StVG verpflichtet Verurteilte grundsätzlich zu einem Beitrag für ihren Unterhalt während des Strafvollzugs. Bezieht die inhaftierte Person eine Arbeitsvergütung, beträgt der Kostenbeitrag nach Abs. 2 75 Prozent der jeweiligen Arbeitsvergütung. Ohne Arbeitsvergütung nennt die Norm das Vierfache der Arbeitsvergütung je Arbeitsstunde in der höchsten Vergütungsstufe für jeden Tag der Strafzeit.

Bei einer Einhebung durch Abzug von der Arbeitsvergütung ist daher zuerst zu prüfen, welche Vergütung tatsächlich bezogen wurde und auf welchen Zeitraum sich die Buchung bezieht. Die Rechenfrage darf nicht mit einer Geldstrafe oder einer Pfändung des Guthabens verwechselt werden.

Praxisübersicht

Welche Unterlage beantwortet welche Frage?

Eine geordnete Unterlagenprüfung macht die Berechnung und den Rechtsweg nachvollziehbar.

Erste Prüfung des Kostenbeitrags nach § 32 StVG
Prüfpunkt Wichtige Frage Unterlage
Grundlage Grundlage Wofür wird der Betrag verlangt? Schreiben, Rechtsgrundlage und Kostenaufstellung
Berechnung Berechnung Wie wurde der Betrag ermittelt? Arbeitsvergütung, Buchungen und Hafttage
Arbeitsleistung Arbeitsleistung Warum wurde keine oder keine ausreichende Arbeit geleistet? Arbeitszuweisung, Aufzeichnungen und belegte Hinderungsgründe
Zustellung Zustellung Wann wurde die Entscheidung bekanntgegeben? Kuvert, Zustellnachweis und eigene Chronologie

Die Unterlagenübersicht ersetzt keine Einzelfallprüfung. Maßgeblich sind der aktuelle Gesetzestext und der konkrete Vollzugsakt.

Wann kann die Zahlungspflicht entfallen?

Nach § 32 Abs. 4 StVG entfällt die Verpflichtung für den Kostenbeitrag nach Abs. 2 zweiter Fall, wenn die inhaftierte Person an der fehlenden oder nicht zufriedenstellenden Arbeitsleistung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig schuld ist. Die Norm verweist außerdem sinngemäß auf § 391 StPO. Daraus folgt, dass die Ursache der fehlenden Arbeit und die Einhebbarkeit getrennt dokumentiert werden müssen.

Für die Praxis sind deshalb konkrete Tatsachen wichtiger als eine pauschale Erklärung, man habe nicht arbeiten können. Zu prüfen sind etwa die Arbeitszuweisung, die dokumentierte Arbeitsleistung, zeitliche Hindernisse und die Kommunikation mit der Justizanstalt. Eine medizinische Frage zur Art der Behandlung gehört dagegen in einen anderen Prüfungsbereich.

Was gilt nach der Entlassung?

§ 32 Abs. 5 StVG regelt für den Fall ohne Arbeitsvergütung ein besonderes Vorgehen. Ist der Leiter der zuletzt zuständigen Anstalt der Ansicht, dass die Verpflichtung nicht nach Abs. 4 entfällt, muss er binnen acht Tagen nach der Entlassung beim Vollzugsgericht die Festsetzung eines Kostenbeitrags beantragen. Das Vollzugsgericht hat über diesen Antrag binnen einem Monat zu entscheiden.

Ein Schreiben nach der Entlassung sollte deshalb genau eingeordnet werden. Aus der Bezeichnung allein folgt noch nicht, ob eine bloße Zahlungsinformation, eine Einhebung oder eine gerichtliche Entscheidung vorliegt. Sichern Sie das gesamte Dokument samt Beilagen und Zustellnachweis. Für die Prüfung sind auch die Entlassungsdaten und die frühere Kommunikation mit der Justizanstalt relevant.

Welche Rechtsmittel können gegen die Einhebung helfen?

§ 120 StVG eröffnet eine Beschwerde gegen eine Entscheidung oder Anordnung, die Rechte der inhaftierten Person betrifft sowie gegen entsprechendes Verhalten von Strafvollzugsbediensteten. Die Beschwerde muss den angefochtenen Vorgang und die Gründe bezeichnen. Gegen eine Entscheidung läuft grundsätzlich eine vierzehntägige Frist ab Verkündung oder Zustellung. Wenn spätestens am dritten Tag nach der Verkündung eine schriftliche Ausfertigung verlangt wurde, ist für den Fristlauf die Zustellung dieser Ausfertigung maßgeblich.

Die Beschwerde hat grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Unter den Voraussetzungen des § 120 Abs. 3 StVG kann die aufschiebende Wirkung auf Antrag oder von Amts wegen zuerkannt werden. Gegen eine Entscheidung des Anstaltsleiters entscheidet nach § 121 StVG, wenn keine Abhilfe erfolgt, das Vollzugsgericht. Gegen die Entscheidung des Vollzugsgerichts ist binnen sechs Wochen eine Beschwerde an das Oberlandesgericht Wien wegen Rechtswidrigkeit möglich. Welcher Weg im konkreten Fall offensteht, hängt von der Art des Dokuments und der entscheidenden Stelle ab.

Frist beachten: Eine Zahlung oder ein Schreiben nach der Entlassung sollte nicht ohne Prüfung abgelegt werden. Sichern Sie Zustellung, Absender, Berechnung und Rechtsgrundlage. Die Beschwerdefrist und der zuständige Rechtsweg richten sich nach dem konkreten Vollzugsakt.

Häufige Fragen

Kostenbeitrag nach der Haft verständlich einordnen

Ist der Kostenbeitrag eine Geldstrafe? +

Nein. Der Kostenbeitrag nach § 32 StVG betrifft den Unterhalt während des Strafvollzugs. Eine Geldstrafe ist eine andere Sanktion mit einer eigenen gesetzlichen Grundlage.

Wie hoch ist der Kostenbeitrag bei Arbeitsvergütung? +

Nach § 32 Abs. 2 StVG beträgt er 75 Prozent der jeweiligen Arbeitsvergütung. Entscheidend sind die tatsächliche Vergütung und die dazugehörigen Buchungen.

Was passiert, wenn keine Arbeitsvergütung bezogen wurde? +

§ 32 Abs. 2 StVG nennt dann das Vierfache der Arbeitsvergütung je Arbeitsstunde in der höchsten Vergütungsstufe für jeden Tag der Strafzeit. Die Zahlungspflicht kann nach Abs. 4 entfallen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Bei einem Antrag nach der Entlassung gelten die Verfahrensregeln des § 32 Abs. 5 StVG.

Beginnt die Beschwerdefrist immer mit der Entlassung? +

Nein. Nach § 120 StVG hängt der Fristbeginn grundsätzlich von der Verkündung oder Zustellung der angefochtenen Entscheidung ab. Das Dokument und der Zustellnachweis müssen daher geprüft werden.

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