Nach § 32 Abs. 4 StVG entfällt die Verpflichtung für den Kostenbeitrag nach Abs. 2 zweiter Fall, wenn die inhaftierte Person an der fehlenden oder nicht zufriedenstellenden Arbeitsleistung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig schuld ist. Die Norm verweist außerdem sinngemäß auf § 391 StPO. Daraus folgt, dass die Ursache der fehlenden Arbeit und die Einhebbarkeit getrennt dokumentiert werden müssen.
Für die Praxis sind deshalb konkrete Tatsachen wichtiger als eine pauschale Erklärung, man habe nicht arbeiten können. Zu prüfen sind etwa die Arbeitszuweisung, die dokumentierte Arbeitsleistung, zeitliche Hindernisse und die Kommunikation mit der Justizanstalt. Eine medizinische Frage zur Art der Behandlung gehört dagegen in einen anderen Prüfungsbereich.